Der Fall: Die Klägerin war als Altenpflegerin beschäftigt. Für Juni und Juli 2012 waren zwei freie Wochenenden im Dienstplan für die Klägerin berücksichtigt, zwischen diesen Wochenenden hatte die Klägerin Urlaub, so dass sie die freien Wochenenden in ihre Urlaubsplanung einbezogen hatte.
Nach Änderung des Dienstplans wurden die beiden Wochenenden gestrichen, ohne dass dies mit der Klägerin oder dem Betriebsrat abgestimmt worden war, woraufhin sich die Pflegerin an die Pflegedienstleiterin wandte, um sich über die Änderung des Dienstplanes zu beschweren. Während des Telefonats reichte sie den Hörer an ihren Ehemann weiter, der weitere Verlauf des Telefonats ist streitig.
Die Beklagte hat hier vorgetragen, dass der Ehemann der Klägerin gegenüber der Pflegedienstleiterin geäußert habe, dass seine Frau durch ihren Arbeitgeber gemobbt und schikaniert werde und angekündigt, dass er jetzt ins Altersheim fahren würde und ihrem Vorgesetzten "auf die Fresse geben" werde.
Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich gekündigt. Die Kündigungsschutzklage hatte in erster wie in zweiter Instanz Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Kündigung unwirksam, da eine verhaltensbedingte Kündigung grundsätzlich eine vorherige Abmahnung und schuldhafte Pflichtverletzung voraussetzt.
Keine Hauptpflichten verletzt
Die Klägerin hatte jedoch keine Hauptpflichten verletzt. Infrage käme bestenfalls die Verletzung einer Nebenpflicht, aber auch eine solche ist hier nicht erkennbar. Es hat sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht ergeben, dass die Klägerin den behaupteten beleidigenden bzw. bedrohenden Gesprächsinhalt vorhersehen konnte. Zudem hatte der Beklagte keine Angabe zu Dauer des Gesprächs und zum detaillierten Gesprächsablauf vorgetragen.
Eine Abmahnung war hier auch nicht entbehrlich; hinzu kommt, dass letztendlich die Arbeitgeberseite das Telefonat veranlasst hat, nämlich mit dem Fehlverhalten der Teamleiterin.
Eine eigenmächtige Änderung des Dienstplans stellt nicht nur einen Eingriff in die Freizeitgestaltung der Klägerin dar, sondern auch eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Nach allem hat das behauptete Fehlverhalten des Ehemannes der Klägerin ihren Arbeitsvertrag nicht beenden können (LAG Berlin-Brandenburg vom 05.04.2013, 10 Sa 2339/12). (oe)
Der Autor Stefan Engelhardt ist Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.,
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Stefan Engelhardt, c/o Roggelin & Partner, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft (AG Hamburg PR 632), Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-21, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet:
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