Erbrecht und Steuerrech

Ehegattentestament auf dem Prüfstand

17.02.2015 von Renate Oettinger
Viele Ehepartner verfassen ihren letzten Willen gemeinschaftlich als "Berliner Testament". Dabei lauern erhebliche rechtliche und steuerliche Tücken. Was zu beachten ist und wie Eheleute vorgehen sollten, sagt Stephanie Thomas.

Viele Ehegattentestamente führen zu bösen Überraschungen. Beim Ableben eines Ehepartners ist der gemeinsame Besitz als Existenzgrundlage in Gefahr. Denn viele Ehegatten entscheiden sich für das so genannte "Berliner Testament", bei dem das Vermögen im Sterbefall uneingeschränkt auf den Partner übergeht. Das Problem: Schnell kommt es zu unerwarteten Pflichtteilsansprüchen der Kinder oder aber zu einer kostspieligen Doppelbesteuerung. Eheleute sollten dringend regelmäßig ihr gemeinschaftliches Testament überprüfen. Möglicherweise sind weitreichende Anpassungen erforderlich.

Ein Ehegattentestament will gut überlegt sein. Jede Familiensituation erfordert individuell abgestimmte Regelungen. Je höher und vielfältiger die Vermögenswerte sind, desto mehr erb- und steuerrechtliche Aspekte sind zu bedenken. Besonders hoch ist der Handlungsbedarf naturgemäß bei vielen Führungskräften und Unternehmensinhabern. Problematisch ist, dass ein Ehegattentestament bindend ist. Werden nach dem Tod des Erstverstorbenen Konstruktionsfehler offenbar, kann der Partner die gemeinsamen testamentarischen Verfügungen oft nicht umfassend ändern und an seine neuen Lebensumstände anpassen.

Je höher und vielfältiger die Vermögenswerte sind, desto mehr erb- und steuerliche Aspekte sind beim Ehegattentestament zu bedenken.
Foto: Fotolia, Bilderbox

Leicht übersehen Eheleute beim Berliner Testament, dass sie ihre Nachkommen enterben. Kinder können dann ihren Pflichtteil einfordern, was den überlebenden Ehegatten in große finanzielle Schwierigkeiten bringen kann. Häufig muss der zurückgebliebene Ehepartner die gemeinsame Immobilie verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Um dies zu vermeiden, sollte das Testament grundsätzlich eine so genannte Pflichtteilsklausel enthalten. Sie macht es für die Kinder unattraktiv, den Pflichtteil zu beanspruchen. Denn andernfalls erhalten sie nach dem Ableben des zweiten Ehepartners vom gesamten Nachlass ebenfalls nur den Pflichtteil.

Wiederheirat als Konfliktursache

Konfliktträchtig in der Familie ist auch, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet. Leicht befürchten Kinder dann, dass der angeheiratete Partner beim Ableben des Elternteils seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend macht. Abhilfe schafft eine so genannte Wiederverheiratungsklausel die regelt, dass bei einer erneuten Verheiratung des überlebenden Gatten die Kinder automatisch ihren Erbteil erhalten.

Vermögenswerte sind für Ehepartner bis zu 500.000 Euro und für Kinder bis zu 400.000 Euro steuerfrei. Auf den darüber liegenden Betrag wird Erbschaftsteuer fällig. Da bei einem Berliner Testament das Vermögen zunächst auf den anderen Ehegatten übergeht und die Kinder enterbt werden, droht eine tückische Steuerfalle: Der steuerliche Freibetrag nach dem Erstverstorbenen geht verloren. Wenn die Nachkommen nach dem Tod des zweiten Elternteils erben, erfolgt meist eine doppelte Besteuerung desselben Vermögens. Zudem besteht aufgrund der Progressionswirkung die Gefahr einer insgesamt höheren Besteuerung. Möglicher Ausweg: Ein aktuelleres Gerichtsurteil des Bundesfinanzhofs (Az. II R 47/11) bietet für Betroffene ein enormes Steuersparpotenzial. Erben können ihren Pflichtteil und damit auch den steuerlichen Freibetrag noch nach dem Tod des zweiten Elternteils rückwirkend retten. Hierzu sollten sich Betroffene mit ihrem steuerlichen Berater abstimmen und gegebenenfalls rechtzeitig Einspruch beim zuständigen Finanzamt einlegen.

Praxistipp

Eheleute sollten die Vor- und Nachteile des Berliner Testaments sorgfältig abwägen und Modifikationen sowie alternative Lösungen in Betracht ziehen. Sollen nach dem Ableben des Erstverstorbenen etwa statt dem Ehepartner die Kinder erben, lässt sich der länger lebende Ehegatte mit einem Wohn- und Nießbrauchsrecht absichern. In jedem Fall aber sollten Betroffene einen Experten zu Rate ziehen, der das Testament auf mögliche Schwachstellen hin prüft und die Regelungen mit den individuellen Verhältnissen in Einklang bringt.

Kontakt und weitere Infos: Stephanie Thomas ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, www.wws-gruppe.de

Meldungen zum Thema "Steuern & Finanzen"
Steuererklärung und Fristablauf
Je nach gewähltem Übermittlungsverfahren zählt manchmal erst der Zugang des unterschriebenen Formulars – auf Papier – und nicht der fristgerechte Eingang der Daten beim Finanzamt. Alexander Littich und Julia Hanke nennen Details.
Gefälschte Handelsregisterrechnungen
René Neubert warnt vor Rechnungen, die zwar einen Eintrag in einem Register versprechen, damit aber nicht die gewünschte Änderung des Handelsregisters meinen.
Arbeitsecke in der Wohnung steuerlich absetzen?
Wer Wohnraum beruflich oder betrieblich nutzt, sollte die Kosten anteilig geltend machen, um von einem steuerzahlerfreundlichen Urteil zu profitieren. Torsten Lambertz nennt Details.
Erstattungszinsen sind steuerpflichtig
Vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen sind ab sofort wieder bei jeder Einkommensteuererklärung als Einkünfte anzugeben. Arnd Lackner nennt Details.
Über die Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen
Der bloße Ausdruck genügt bei Firmen nicht den steuerlichen Anforderungen. Es muss auch das originär digitale Dokument aufbewahrt werden.
Steuerberatung im Ausland
Eine Steuerberatungsgesellschaft muss in Deutschland behördlich anerkannt sein. Unter Umständen wird es bald aber möglich sein, Steuerberater im europäischen Ausland zu engagieren. Werner Kurzlechner klärt auf.
Wer haftet bei Schäden durch Böller & Co.?
Wenn bei Privatpersonen und in Firmen Scheiben zu Bruch gehen, Feuerwerkskörper einen Brand verursachen oder entfesselte Partygesellschaften zündeln, muss vieles aus der eigenen Tasche bezahlt werden.
Frost lässt Wasserleitung platzen
Wer einen Versicherungsfall selbst grob fahrlässig herbeigeführt hat, dessen Verschulden wiegt so schwer, dass ihm jeglicher Anspruch gegen die Versicherung zu versagen ist.
Arglistige Täuschung beim Versicherungsvertrag
Wer trägt die Beweislast für Schaden, die auf der Grundlage eines Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers entstanden sind?
Darlehen an Familien-GmbH
Der BFH hat sich zur Abgeltungsteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person geäußert.
Chef-Auto und Finanzamt
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw an einen Gesellschafter-Geschäftsführer der Umsatzsteuer unterliegt. Arnd Lackner nennt Einzelheiten.
Steuererklärung per Fax ist erlaubt
Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt.
Online-Schnäppchen aus dem Ausland
Vorsicht ist geboten, wenn Waren aus dem Ausland gekauft werden. Worauf man bei Bestellungen achten sollte und welche Konsequenzen drohen, erläutern die Arag-Experten.
Kein Vergütungsanspruch bei Abzocke
Wer für sein Unternehmen die Eintragung ins Handelsregister oder eine Änderung der Eintragung beantragt, sollten sich die dazu eingehenden Rechnungen sehr genau ansehen, sagt René Neubert von WW+KN.