eBay: Online-Händlern droht die nächste Abmahnwelle

18.11.2007 von Armin Weiler
Online-Händlern und Nutzern des Auktionsportals eBay droht eine neue Abmahnwelle. Grund ist ein Urteil des OLG Frankfurt, das besagt, dass es wettbewerbswidrig ist, Waren bei eBay anzubieten und dabei die Widerrufsbelehrung nicht in den Quelltext des eBay-Angebots einzubinden. Viele Anbieter sind mittlerweile nämlich dazu übergegangen, diese in Form einer Grafikdatei von einem externen Server einblenden zu lassen. Dieser Vorgangsweise dürfte nun allerdings ein Riegel vorgeschoben werden, berichtet Max-Lion Keller von der IT-Recht Kanzlei München http://www.it-recht-kanzlei.de .

Online-Händlern und Nutzern des Auktionsportals eBay droht eine neue Abmahnwelle. Grund ist ein Urteil des OLG Frankfurt, das besagt, dass es wettbewerbswidrig ist, Waren bei eBay anzubieten und dabei die Widerrufsbelehrung nicht in den Quelltext des eBay-Angebots einzubinden. Viele Anbieter sind mittlerweile nämlich dazu übergegangen, diese in Form einer Grafikdatei von einem externen Server einblenden zu lassen. Dieser Vorgangsweise dürfte nun allerdings ein Riegel vorgeschoben werden, berichtet Max-Lion Keller von der IT-Recht Kanzlei München.

Das Gericht argumentiert, dass die Einblendung der erforderlichen Verbraucherinformationen mittels einer externen Grafikdateigemäß den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 1 I BGB-InfoV nicht gerecht werde. Beanstandet wird, dass diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgen könne, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird. "Bei derartigen Abmahnungen müsste wohl mit einem Streitwert von 10.000 Euro gerechnet werden. Dies ergäbe allein Anwaltskosten von 631,80 Euro für die Abmahnung. Sollte es zu einem Prozess kommen, würden die Prozesskosten für die erste Instanz 3.527,30 Euro betragen", so Keller im Interview.

Dabei ließ das Gericht auch nicht das Argument gelten, dass wohl nur ein sehr geringer Anteil der eBay-Zugriffe über WAP erfolgt. Schließlich würde der Betreiber der eBay-Plattform für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich werben. eBay habe zudem auch dafür zu sorgen, dass auch bei der Nutzung über WAP eine vollständige Information des Kaufinteressenten erfolgt. So sähen auch die eBay-Grundsätze vor, dass vertragsrelevante Informationen ausschließlich auf den - auch über WAP in vollständiger Form übermittelten - eBay-Webseiten und nicht über externe Quellen zur Verfügung gestellt werden.

Viele Online-Händler bedienen sich Grafiken, um Rechtstexte in ihre eBay-Artikelbeschreibungen einzubinden. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, dass Händler geänderte Gesetzestexte aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben nicht bei allen eBay-Auktionen manuell ändern, sondern lediglich die Grafik-Datei auf dem eigenen Server austauschen müssen. Ähnlich ist die Situation laut Keller, wenn wichtige Rechtsinformationen wie etwa das Impressum oder die Widerrufsbelehrung via "Flash" in die eBay-Auktionen eingebunden werden. Keller rät daher dringend, auf Grafiken und Flash-Elemente in eBay-Auktionen zu verzichten, um kostspielige Abmahnungen durch Rechtsanwaltskanzleien zu vermeiden. (pte/cm)