Wer Waren und eBay anbietet, muss bestimmte rechtliche Unterschiede zum Angebot im eigenen Online-Shop berücksichtigen. Die Arag-Experten erläutern einige juristische Regeln.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können Betreiber von Webshops zusätzliche Vereinbarungen zwischen sich und ihren Kunden treffen. So lassen sich Unklarheiten beim Vertragsschluss und bei der Vertragsdurchführung vermeiden. In den AGB sollte darüber informiert werden, wie der Vertrag zustande kommt und was genau Gegenstand des Vertrags ist. Beispiele:
Wer in Vorleistung geht, sollte in den AGB einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren.
Beim Verkauf gebrauchter Ware können Online-Shops die Gewährleistungsfrist verkürzen.
Wer seinen Kunden die Rücksendekosten nach einem Widerruf auferlegen will, muss das seit einer Gesetzesänderung zum 13. Juni 2014 – anders als vorher – jedoch nicht mehr in die AGB schreiben. Ein entsprechender Hinweis in der Widerrufsbelehrung ist ausreichend.
Sonderfall eBay
Da sich bei eBay der Vertragsschluss anders gestaltet als in einem herkömmlichen Online-Shop, werden zwei unterschiedliche Versionen der AGB benötigt. Bei eBay ist bereits das Angebot einer Ware durch den Händler ein im Rechtssinne verbindliches Angebot. Im normalen Online-Shop stellt das Angebot des Händlers eine Einladung an potenzielle Kunden dar, selbst ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abzugeben. AGB machen jeden Anbieter aber auch von Wettbewerbern angreifbar. Daher sollte man rechtlich geprüft, abmahnsicher und auf dem neuesten Stand sein.
Selbst wer auf AGB verzichtet, kommt um bestimmte Informationen kommen nach dem Fernabsatzgesetz bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr nicht herum. Im Shop sollten dann diese Pflichtangaben gemäß §§ 312 c, 312 d Abs. 1 BGB und Art. 246 a EGBGB notiert sein. Darunter fallen unter anderem Infos, wie der Vertrag zustande kommt, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Gesamtpreis und ggf. die Preisberechnung und die anfallenden Versandkosten.
Impressum muss sein
Wer Geld im Internet verdient, muss nach dem Telemediengesetz (TMG) auf seiner Webseite ein Impressum (auch als Anbieterkennzeichnung bekannt) führen. Die Angaben müssen für den Nutzer leicht erkennbar, direkt erreichbar und ständig verfügbar sein.
Weitere Pflicht: Widerrufsbelehrung
Die Widerrufsbelehrung ist ein rechtliches Muss für alle Shop-Betreiber. Sie müssen im Online-Handel die Kunden über ihre Widerrufsrechte belehren. Fehlerhafte Belehrungen auf eBay werden von Konkurrenten immer wieder abgemahnt.
Quelle: www.arag.de
Die verschiedenen Auktionsformen -
Es muss nicht immer nur eBay sein Immer mehr Unternehmen wickeln ihre Einkäufe, also ihren Bedarf, über Auktionen im Internet ("E-Auktionen") ab (auch bekannt als "Beschaffungsauktion"). Dabei versteigert eine Firma ihren Bedarf unter mehreren konkurrierenden Lieferanten. Doch ob Beschaffungsauktion oder Verkaufsauktion: Grundsätzlich lassen sich mehrere Auktionsformen unterscheiden.
Englische Auktion (auch: mündliche, offene oder "Descending-Bid-Auktion") Die Gebote werden von einem relativ hohen Startpreis ausgehend sukzessiv gesenkt, bis nur noch das Gebot eines Auktionsteilnehmers übrig bleibt. Dieser erhält den Zuschlag mit einem Preis in der Höhe seines letzten Gebots.
Holländische Auktion ("Ascending-Bid-Auktion") Die Auktion beginnt hier mit einem sehr niedrigen Startpreis. Der Auktionator erhöht diesen Preis sukzessiv, bis ein Auktionsteilnehmer das Angebot akzeptiert und den Zuschlag erhält.
Abwandlung der englischen und holländischen Auktion Eine Abwandlung der englischen und holländischen Auktion sind sogenannte "Descending-Clock-" oder "Ascending-Clock-Auktionen". Bei ihnen wird der Preis in definierten Zeitabständen um eine bestimmte Summe geändert – entweder gesenkt oder erhöht.
Verdeckte Erstpreisauktion ("first-price sealed bid auction") Bei der verdeckten Erstpreisauktion werden einmalig verdeckte Angebote abgegeben, und der Teilnehmer mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag. Die Angebote der Wettbewerber sind dabei nicht bekannt.
Verdeckte Zweitpreisauktion ("second-price sealed bid auction") Änhlich der verdeckten Erstpreisauktion. Der einzige Unterschied: Der Teilnehmer mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag, muss aber nur das zweithöchste Gebot zahlen.
Gewichtete Auktion Bei einer gewichteten Auktion werden nichtpreisliche Faktoren wie Versorgungssicherheit und Qualität mit einer Punktzahl bewertet. Diese Punktzahl wird vom Gebotspreis abgezogen, um einen Vergleichswert zu erzeugen. So errechnet der Auktionator den relativen Wert der einzelnen Gebote unter Berücksichtigung des Preises und nichtpreislicher Faktoren. Während dieser Auktion dürfen Bieter die nichtpreislichen Elemente ihres Angebots aber nicht ändern.
Multiattributive Auktion Ähnlich wie eine gewichtete Auktion. Der einzige Unterschied: Die Teilnehmer können die nichtpreislichen Elemente ihres Angebots bei Bedarf anpassen, um ihre Gesamtbewertung zu verbessern.