In vielen Arbeitsverhältnissen ist die arbeitsvertraglich eingeräumte private Nutzungsmöglichkeit eines überlassenen Dienstwagens wesentlicher Bestandteil der Vergütung. Der Mitarbeiter erspart eigene Aufwendungen für die Anschaffung eines privaten Pkw. Zugleich wird der private Nutzungsvorteil üblicherweise im Rahmen der so genannten 1 %-Regelung von der Lohnsteuer erfasst, §§ 8 Abs. 2 mit 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
In der Regel hat der Mitarbeiter mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Dienst-Pkw an den Arbeitgeber zurückzugeben. Regelungsbedarf ergibt sich insbesondere für den Fall, dass der Mitarbeiter mit oder nach Ausspruch einer Kündigung von der Arbeitsleistung bis zum Ende der einzuhaltenden Kündigungsfrist freigestellt wird. Für einen solchen Fall kann bereits in der Dienstwagen-Nutzungsvereinbarung eine gesonderte Regelung getroffen werden. In vielen Dienstwagen-Nutzungsvereinbarungen sind Klauseln zu finden, nach denen sich der Arbeitgeber den jederzeitigen Widerruf der privaten Nutzung des Dienstwagens vorbehält. Hier ist zu beachten, dass nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - eine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit ohne jeden Hinweis auf die Notwendigkeit eines hierfür notwendigen Sachgrundes unwirksam ist. Regelmäßig sind Dienstwagen-Nutzungsvereinbarungen vom Arbeitgeber gestellt und nicht zwischen den Parteien im Einzelfall gesondert ausgehandelt. Entsprechende Widerrufsklauseln unterliegen daher einer gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß den § 307 und 308 Nr. 4 BGB.
Nach der vorgenannten Entscheidung ist eine Vereinbarung in einem Formularvertrag, nach welcher der Arbeitgeber berechtigt ist, jederzeit die Überlassung eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Firmenwagens zu widerrufen, zu weit gefasst. Eine solche Klausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, weil dieses Widerrufsrecht an keinen Sachgrund gebunden ist.
Bei Formulierung einer Widerrufsmöglichkeit muss daher in der entsprechenden Vereinbarung mit angegeben werden, aus welchen sachlichen Gründen es dem Arbeitgeber vorbehalten sein soll, einseitig die private Nutzungsmöglichkeit zu entziehen.
Die Frage der weiteren privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens stellt sich insbesondere aber auch im Rahmen des Abschlusses von Vergleichen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. In vielen Fällen wird der Arbeitnehmer - gegebenenfalls im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht - widerruflich von der Arbeitsleistung bis zum Auslaufen der ordentlichen Kündigungsfrist freigestellt. In diesem Zusammenhang kann sich Regelungsbedarf hinsichtlich der privaten Nutzungsmöglichkeit des überlassenen Dienstwagens ergeben.
Mit einer entsprechenden Problematik hatte sich jüngst das Arbeitsgericht Marburg auseinander zu setzen. In dem hier zu entscheidenden Fall wurde ein Mitarbeiter im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs im vorangehenden Kündigungsschutzprozess bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist - immerhin noch 4 Monate - von der Arbeitsleistung widerruflich freigestellt. Ihm wurde aber ausdrücklich gestattet, während dieser Zeit den Dienstwagen weiterhin privat zu nutzen.
In der bei Begründung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Dienstwagen-Nutzungsvereinbarung fand sich die Regelung, dass der Arbeitgeber auch die laufenden Betriebskosten (insbesondere auch Treibstoff und Öl) zu tragen hat. Im Übrigen wurde lohnsteuerrechtlich die 1 %-Regelung angewandt.
Ungeachtet dieser einvernehmlichen Regelung im Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitgeber jedoch wenige Tage nach dem Gütetermin bzw. nach Abschluss des Vergleichs die zunächst überlassene Tank-Karte eingezogen. Damit war es dem Mitarbeiter nicht mehr möglich, über diese Tankkarte auf Kosten des Arbeitgebers zu tanken bzw. sein Auto zu waschen. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass der Mitarbeiter zwar den Dienstwagen weiterhin privat nutzen dürfe, die entstehenden Kosten solle er jedoch selber tragen. Unabhängig davon sei in der Dienstwagen-Nutzungsvereinbarung geregelt, dass der Mitarbeiter die Treibstoffkosten insbesondere bei längeren Urlaubsfahrten selbst zu tragen habe.
Das Arbeitsgericht Marburg hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt war, die Tankkarte einzuziehen. Er wurde verurteilt, dem Kläger die Kosten für Treibstoff und Fahrzeugwäsche zu erstatten, die dieser durch entsprechende Tankstellenbelege nachgewiesen hatte; Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 22.08.2007 - 1 Ca 179/07 - nicht rechtskräftig.
Das Arbeitsgericht hat den Arbeitgeber darauf verwiesen, dass im Rahmen des Vergleichs, in welchem auch die Freistellung geregelt worden ist, näheres über die private Nutzungsmöglichkeit des Dienst-Pkw hätte bestimmt werden müssen, wenn der Arbeitgeber seine Kostentragungspflicht habe einschränken wollen. Auch seien die vom Mitarbeiter während der Freistellungsphase unternommenen Fahrten nicht ohne näheren Nachweis als "Urlaubsfahrten" zu werten. Während der Freistellungsphase hatte der Mitarbeiter nämlich nur solche Fahrten unternommen, die er auch ansonsten während des Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls an Wochenenden unternommen hatte.
Im Übrigen musste der Arbeitgeber die nachgewiesenen Kosten in voller Höhe als "Nettobetrag" an den Mitarbeiter zahlen. Die nun vom Arbeitgeber zu erstattenden Aufwendungen waren im Rahmen der monatlichen Abrechnung über die 1 %-Regelung bereits mit erfasst; Vgl. etwa Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.11.2006 - VI R 95/04 -.
Kontakt und weitere Informationen:
Matthias Braun, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Wölk & Koll, Universitätsstraße 46, 35037 Marburg, Tel.: (06421) - 25 04 1 Fax: (06421) - 23 31 5. Mail: ra-wsb@t-online.de. Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständi-sche Wirtschaft e.V. (mf)