Eine der häufigsten Abmahnfallen im Internet ist die Verletzung der Preisangabenverordnung. Die sieht besondere Bestimmungen für den Fernabsatzhandel vor. Verletzungen der Preisangabenverordnung sind nach aktueller BGH-Rechtsprechung in der Regel wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 11 UWG und werden immer wieder gerne abgemahnt. Bis zum 31.12.2002 war es wettbewerbswidrig, bei einer Preisangabe gegenüber Letztverbrauchern mit anzugeben, dass der Preis inklusive Mehrwertsteuer ist. Dies verstand sich von selbst. Seit dem 01.01.2003 muss gemäß § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung gegenüber Letztverbrauchern bei Fernabsatzgeschäften darauf hingewiesen werden,
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.
Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. So weit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann (Originalzitat aus der Verordnung).
§ 4 Abs. 4 Preisangabenverordnung sieht vor, dass Waren, die "auf Bildschirmen" angeboten werden, dadurch auszuzeichnen sind, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren mit angegeben werden.
Die rechtssicherste Gestaltung der Umsetzung der Preisangabenverordnung ist somit die Angabe in räumlicher Nähe zu jeder Ware beziehungsweise jedem Preis. Zugegebenermaßen fördert diese Art der Darstellung eine ansehnliche Warenpräsentation nicht. Es mag zudem für den Kunden etwas ermüdend wirken, immer wieder auf Selbstverständlichkeiten hingewiesen zu werden. Viele Webshops sind daher dazu übergegangen, diese Angebote in einem Außen-Frame vorrätig zu halten. Dies geschieht dann derart, dass die Informationen oben oder unten der jeweiligen Seite mit angegeben werden. Nicht ausreichend ist es nach der Rechtsprechung, die geforderten Informationen nach Preisangabenverordnung erst im Bestellvorgang vorrätig zu halten.
In einem durch das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 24.02.2005 (Aktenzeichen 5 U 72/04) entschiedenen Fall war die Angabe der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Bestandteil der Fußzeile am unteren Rand jeder Bildschirmseite angegeben. Dies reicht nicht aus - so das Hanseatische Oberlandesgericht. Ein allgemeiner, für alle Angebote geltender Hinweis erfüllt die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Information nach Preisangabenverordnung nicht. Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit zu einer einzelnen Ware erfasst dabei sowohl das "wie" als auch das "wo" der Angaben. Beide Komponenten sind untrennbar miteinander verbunden. Deshalb - so der Senat - müssen die Angaben zur Mehrwertsteuer dem jeweiligen Einzelpreis eindeutig zugeordnet werden.
So will das Gericht die Information nach PanGV
Die jetzt im Urteil folgenden Formulierungen sind jedoch in der Praxis äußerst wichtig. Es heißt dort: "Der Senat habe aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreites nicht darüber zu entscheiden, in welchen unterschiedlichen Ausgestaltungen diesem Erfordernis entsprochen werden kann. Ein allgemeiner Hinweis am Ende der Bildschirmseite reicht jedenfalls nicht aus, weil ihm der konkrete Bezug zu jedem einzelnen Artikel des auf dieser Seite abgebildeten Warenangebotes fehlt."
Mit anderen Worten: Gegebenenfalls reicht ein deutlicher Hinweis im oberen Teil eines Außen-Frames aus, sodass dieser entsprechend zur Kenntnis genommen werden kann. Dies widerspricht auf der anderen Seite jedoch wieder der Forderung des Senats, dass die Angaben zur Mehrwertsteuer dem jeweiligen Einzelpreis eindeutig zugeordnet werden müssen. Ob somit eine grundsätzliche Angabe im oberen Teil einer Internetseite für alle Produktgruppen ausreichend ist, bleibt deshalb zweifelhaft.
Die dem Urteil zu Grunde liegende Seite löst das Problem auf ihrer Seite daher so, dass wirklich bei jedem Preis ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer und die konkreten Versandkosten erfolgt. Auch andere große Versender sind diesem Beispiel gefolgt. Es ist dringend anzuraten, bisher bestehende Internetauftritte auf diese Rechtsprechungsänderung hin zu überprüfen.