So genannte Massenabmahnungen sind ein unangenehmes Phänomen des Wettbewerbsrechtes und des Internets. Sie werden in erster Linie ausgesprochen, um mit den daraus entstehenden Anwaltsgebühren Geld zu verdienen. Abmahnungen, die nur aus diesem Grund ausgesprochen werden, sind jedoch gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie, so der Gesetzestext, vorwiegend dazu dienen, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten entstehen zu lassen. Das Landgericht Hamburg hat nunmehr in einer Entscheidung vom 07.06.2005 (Az. 312 O 298/05, www.internet recht-rostock.de/wettbewerbs recht-urteil3.htm) interessante Indizien dafür aufgestellt, wann eine Abmahnung eines Internethändlers rechtsmissbräuchlich sein kann.
Geringe Umsätze sind verdächtig
Ein Indiz dafür kann sein, dass offensichtlich unter der Internetpräsenz des Abmahners kein großer Umsatz getätigt wird. Dies lässt sich, wie im vorliegenden Fall feststellen, in dem sich aus einem Zähler, der in dem Shop eingebaut ist, ergibt, dass nur wenig Zugriffe auf den Shop erfolgen, und damit kein nennenswerter Umsatz generiert werden kann.
Auffällig kann im Weiteren sein, wenn der Händler keinerlei Anstalten unternommen hat, seinen Shop zu bewerben, dieser zum Beispiel bei der Suchmaschine Google gar nicht bekannt ist. Eine wichtige Hilfe können in diesem Zusammenhang einschlägige Internetforen bieten, in denen sich Abmahnopfer austauschen. Wird dadurch bekannt, dass eine bestimmte Anwaltskanzlei für einen bestimmten Mandanten innerhalb einer kurzen Zeit eine große Anzahl an Abmahnungen ausgesprochen hat, kann dies ein weiteres Puzzleteil in der Indizienkette sein. Wichtig kann auch sein, wenn der Abmahnung eine Allgemein-Vollmacht älteren Datums beigefügt ist, aus der sich ein konkretes individuell beauftragtes Mandatsverhältnis für die ausgesprochene Abmahnung nicht ergibt.
Dieser und andere Beweise können dazu führen, dass man von einer rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnung ausgehen kann. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Abmahnopfer schnell mit dem Begriff "rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung" dabei sind. Die Beweislast liegt hier allein beim Abgemahnten. Als erste Handlung bei einer Abmahnung wegen eines Internetauftrittes, bei dem der Abmahner behauptet, selber im Internet tätig zu sein, ist daher eine umfangreiche Internetrecherche zu empfehlen. Einschlägige Recherchemöglichkeiten über Suchmaschinen, Foren oder Webarchive können hier nützliche Indizien zusammentragen. Die Entscheidung sollte dann im Einzelfall mit anwaltlicher Hilfe getroffen werden, ob man auf die Abmahnung reagiert bzw. gegen eine einstweilige Verfügung Widerspruch einlegt.