Grundsätzlich richtet sich die Rückgabepflicht von Altgeräten nach § 9 Abs. 1 ElektroG. Danach haben die Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Dies bedeutet, dass Altgeräte nicht mehr wie früher in den Restabfall gelangen dürfen.
Bei der Art der Geräte ist zu differenzieren zwischen so genannten B2B-Geräten und B2C-Geräten. Letztere dürfen bzw. müssen gem. § 9 Abs. 3 ElektroG bei den so genannten Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Abfallbetriebe) auf gemeindlicher Ebene abgegeben werden. Die Hersteller dieser Geräte sind sodann verpflichtet, diese nach entsprechender Zuweisung durch die Stiftung EAR zurückzunehmen (§ 10 Abs. 1 S. 1 ElektroG).
Dabei ist zu beachten, dass gem. § 9 Abs. 3 S. 2 ElektroG die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altgerätegruppen beschränken können sowie die Annahme von mehr als 20 Geräten aus bestimmten Abhol- bzw. Sammelgruppen von einer vorherigen Abstimmung machen können.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass an den Sammelstellen nur Geräte aus privaten Haushalten oder ähnlichen Herkunftsstellen abgegeben werden dürfen. Zurückzuführen ist diese Begrifflichkeit auf § 3 Abs. 4 ElektroG (private Haushalte). Danach sind private Haushalte im Sinne des ElektroG private Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Elektrogeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. Verstanden werden darunter Abfälle aus privaten Haushalten, die im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise und regelmäßig anfallen. Teilweise wird auch von einer "üblichen" Lebensführung gesprochen (Stabno, Elektrogesetz, § 3 Nr. 4 a). Abzugrenzen sei der Begriff der privaten Haushalte von Abfall aus Gewerbebetrieben, Büros, Praxen oder Behörden. Dabei handele es sich um Hausmüll ähnlichen Gewerbemüll. Entscheidend für die Abgrenzung sei die Herkunft des Abfalls und nicht dessen Beschaffenheit.
Besonderheiten bei PCs und Druckern aus Behörden
Anders könnte sich die Konstellation z.B. bei der Entsorgung von Personal-Computern oder Druckern aus Behörden gestalten. § 3 Abs. 4 ElektroG erweitert den Begriff des Abfalls aus privaten Haushalten auf sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. Kriterien sind die Beschaffenheit und die Menge. Als vergleichbare "Anfallstellen" werden Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser und Ähnliches genannt (Giesberts/Hilf, CR 2000, 624, 630).
Hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Beschaffenheit und Menge werden als Gegenbeispiel Spezialgeräte in Krankenhäusern zur Strahlentherapie genannt. Derartige Geräte könnten keinesfalls als "vergleichbar" angesehen werden. Andererseits könnten Rechnersysteme, die wegen ihrer Beschaffenheit sowohl im Privathaushalt als auch im Einzelfall von kleinen Unternehmen (z.B. Anwaltskanzlei) genutzt werden können, unter den Begriff der Vergleichbarkeit fallen. Nur in Fällen, in denen wesentlich mehr Rechner genutzt würden, könnte keine Vergleichbarkeit mehr vorliegen (Tobias/Lückefett, Das neue Elektrogesetz, Teil C, Rn. III, Rn. 102).
In diesem Zusammenhang wird kritisiert, dass es wegen der Unbestimmtheit des Mengenbegriffs vom Zufall abhänge, ob ein Gerät aus einem privaten Haushalt stammen soll oder nicht. Es wurde erwartet, dass insoweit jedenfalls eine Differenzierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Rechtsprechung eintritt. Stabno, Elektrogesetz, § 3, S. 41, verweist insoweit auf eine ähnliche Bestimmung des "Kleinbetriebes" in § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG, der - wenn auch mit anderer Zielsetzung - einen Kleinbetrieb annimmt, wenn nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. In einem derartigen Größenmaßstab dürfte noch von privater Nutzung bzw. vergleichbarem Umfang, z.B. bei der Entsorgung behördlicher Geräte, auszugehen sein.
Kreislaufwirtschaftabfallgesetz
In der Literatur wird auch darauf verwiesen, dass § 3 Abs. 4 ElektroG über das Verständnis der privaten Haushaltungen nach § 13 Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz hinausgeht. Erfasst seien nach der Definition auch sonstige Herkunftsbereiche, soweit Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit denjenigen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Die Definition soll sich damit auch auf solche Altgeräte erstrecken, die etwa aus Gewerbe, Industrie oder Verwaltung stammen. Allerdings soll diese Erweiterung in verschiedenen Zusammenhängen Abgrenzungsschwierigkeiten aufweisen.
Für die Beurteilung, ob Geräte aus solchen anderen Herkunftsbereichen nach Beschaffenheit und Menge mit Altgeräten aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind, komme es auf eine individuelle Betrachtungsweise an. Der Sinn der erweiterten Definition liege darin, Altgeräte, deren Beschaffenheit und Menge keine besonderen Anforderungen an die Rücknahme und die Entsorgung stellen, stets in die Verantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. der Hersteller zu geben sind. Beispielhaft werden unter sonstigen Herkunftsbereichen, bei denen die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar ist, kleine Handwerksbetriebe gezählt, Rechtsanwaltskanzleien oder Versicherungsagenturen (Giesberts/Hilf, § 3 Rn. 34, 35). Abzustellen sei allerdings maßgeblich auf die Herkunft des Gerätes, nicht auf die Funktion desselben (Giesberts/Hilf, ElektroG, § 9 Rn. 35).
Andere Teile der Literatur nehmen die Stellen öffentlicher Verwaltung grundsätzlich aus dem Bereich der privaten Haushaltungen aus. Abstellend auf EU-Dokumente werden Geräte, die in beiden Verwendungsbereichen typisch sind, nach der Beschaffenheit Privathaushaltungen zugerechnet. Abgestellt wird beispielhaft auf ein kleines Blutdruckmessgerät aus einer Arztpraxis. Offen sei allerdings die Frage der Mengentypik. Zwar möge es vorkommen, dass ein kleiner Betrieb (etwa eine Arztpraxis oder Anwaltskanzlei), der für Privathaushalte typische Mengen, wie z.B. fünf PCs, überschreitet, entgegen der Vorstellung des Gesetzes die kommunale Sammelstelle in Anspruch nimmt. Es dürfe jedoch mehr als zweifelhaft sein, ob solche Fälle in großem Umfang auftreten werden, weil ein Gewerbebetrieb, der größer als die Privathaushaltung ist, kaum einen wirtschaftlichen Anreiz haben würde, entsprechend zu verfahren, wenn sein Lieferant - wie bei Geschäftskunden üblich - ein Abholangebot macht (Schmalz-Fehling, ElektroG, § 3 Rn. 17).
Welcher Maßstab ist anzuwenden?
Man könnte daher in Ermangelung von weitergehender Rechtsprechung von einem ungefähren Maßstab von fünf Geräten ausgehen, die - wenn typischerweise in privaten Haushaltungen anfallend - von der Mengenanzahl her als "vergleichbar" im Sinne von § 3 Abs. 4 ElektroG eingestuft werden können.
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass aus der Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 7 ElektroG (Beschränkung der Annahme von mehr als 20 Geräten gleichzeitig) nicht gefolgert werden könne, dass weniger als 20 Geräte noch einer haushaltsüblichen Menge entsprechen (Thärichen/Prelle, ElektroG, § 9 Rn. 38 unter Hinweis auf VG Hannover, Urt. v. 10.10.2007, Az: 1 A 7031/06).
Insbesondere das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover kann in diesem Zusammenhang herangezogen werden. Im vorliegenden Sachverhalt hatte die Bundeswehr versucht, eine Anlieferung von 57 Altgeräten vorzunehmen, was durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abgelehnt worden war. Das Verwaltungsgericht Hannover hat in diesem Zusammenhang auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Ausstattungsgrad privater Haushalte mit Elektrogeräten abgestellt. Das Verwaltungsgericht verneint aufgrund dieser Vergleichsbasis ein entgeltfreies Anlieferrecht der Bundeswehr für die genannte Menge von Altgeräten und stellt auf die Größe der Anlieferung ab.
In der Literatur wird das Anlieferrecht der Bundeswehr auch deshalb abgelehnt, weil bei den betreffenden Bundeswehrstandorten immer ein Anfall von Altgeräten oberhalb der Haushaltsüblichkeit vorliegt. Abgelehnt wird die Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover hinsichtlich der Größenordnung der Anlieferung, weil stets die Gefahr der Erschleichung einer entgeltfreien Anlieferung durch Aufteilung der Geräte in "haushaltsübliche" Anlieferungen bestünde.
Im Ergebnis müsse festgehalten werden, dass ein am Wortlaut von § 3 Abs. 4 orientierter Vollzug der Geräterücknahme für die kommunalen Sammelstellen einen nicht zu leistenden Verwaltungsaufwand zur Folge hätte, da jedes Altgerät aus sonstigen Herkunftsbereichen auf den konkreten Anfallort zurückverfolgt werden müsse. Daher empfehle sich, eine durch Festlegung genereller Mengenschwellen für die angelieferten Altgeräte die Haushaltsüblichkeit in typisierender Weise zu gewährleisten, sofern nicht offensichtlich sei, dass am Anfallort des Anlieferers die haushaltsüblichen Mengen in jedem Fall überschritten werden. Zum Beispiel könne festgelegt werden, dass fünf Geräte pro Gerätetyp im Sinne der Geräte nach Anhang 1 des ElektroG noch als haushaltsüblich gelten. Bei großen Unternehmen, Ministerien oder Institutionen, wie der Bundeswehr, sei offensichtlich, dass die haushaltsüblichen Mengen in jedem Fall überschritten werden (Thärichen, in: Thärichen, Versteyl, ElektroG, § 3 Rn. 31, Fn. 72, 73).
Keine Abgabe bei kommunaler Sammelstelle
Sollte eine Einstufung in diesem Sinne, z.B. aufgrund einer Menge, nicht möglich sein, so ist eine Abgabe bei der kommunalen Sammelstelle nicht möglich. In einem derartigen Fall handelt es sich um Altgeräte anderer Nutzer als private Haushalte im Sinne von § 10 Abs. 2 ElektroG. Die Hersteller dieser Geräte haben eine "zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe" zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen (§ 10 Abs. 2 S. 1 ElektroG). Zu beachten ist, dass die Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, der Besitzer verpflichtet ist. Dies wären die Behörden im Entsorgungsfalle.
Diese können gem. § 10 Abs. 2 S. 3 ElektroG mit dem Hersteller abweichende Vereinbarungen treffen und z.B. bei der Anlieferung von Neu- oder Ersatzgeräten die Abholung der alten Geräte vereinbaren.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass praxisbezogen die Anlieferung von mehr als fünf Geräten bei einer kommunalen Sammelstelle nicht mehr als "haushaltsüblich" anzusehen ist. Dasselbe gilt bei einer Offenlegung der Herkunft der Geräte. Ein Anlieferungsrecht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann daher aus dem Gesetz selbst nicht angenommen werden. Es müsste versucht werden, eine Vereinbarung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu treffen. Dies dürfte sich allerdings als schwierig gestalten, da einerseits die Kapazitäten der Rücknahme auf Geräte aus den privaten Haushaltungen beschränkt sind und sich auch nach der Grundkonzeption des ElektroG die Abholpflicht der Hersteller von Altgeräten auf diese Abfallmenge beschränkt.
Mangels eines Anlieferungsrechts bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern müsste alternativ eine Abholung der Geräte durch den jeweiligen Hersteller vereinbart werden, soweit dieser keine zumutbare Rückgabemöglichkeit vor Ort ermöglicht.
Rücknahme der Altgeräte bereits bei der Beschaffung einplanen
Gerade dieser Umstand (Rücknahme der Altgeräte) sollte unbedingt bei der Beschaffung und den der Beschaffung zugrunde liegenden Verträgen und Ausschreibungen zukünftig Berücksichtigung finden, was in der Vergangenheit oftmals nicht geschehen ist.
Der Autor Thomas Feil ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover.
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