Grundsätzlich gilt: Wenn im Rahmen eines Internetauftritts Waren oder Leistungen angeboten werden, ist man bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, die in § 1 II Preisangabenverordnung (PAngV) geforderten Angaben zu machen. Die Idee dieser Regelung ist auf den ersten Blick einfach: Der Verbraucher soll schnell erkennen können, welcher Preis tatsächlich zu zahlen ist. Unter anderem damit ihm der Vergleich von Preisen erleichtert wird und Anbieter nicht einfach etwas "herausrechnen" können, um Preise zu schönen.
Im Folgenden beantworten wir die häufigsten Fragen zu Preisangaben im Internet.
Frage 1: Wie stellt die PAngV sicher, dass der Verbraucher den zu zahlenden Preis nicht selbst ermitteln muss?
Gemäß § 1 II der PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (also per Brief, Telefon, Internet, Teleshopping etc., vgl. § 312b I BGB) anbietet, immer auch anzugeben,
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
Frage 2: Sind Verstöße gegen die Preisangabenverordnung abmahnbar?
Ja, die Vorschriften der PAngV sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zweck der PAngV ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH GRUR 2008, 84, 86 - Versandkosten; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007, Az. I ZR 22/05, Nr. 21).
Frage 3: Darf auf die Bereitschaft hingewiesen werden, über den angegebenen Preis zu verhandeln?
Ja, auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (vgl. § 1 I 3 PAngV). Aber Achtung: Es dürfen hierbei keine Irreführungsgefahren begründet werden Zusätze wie "Preis Verhandlungsgrundlage" oder etwa "VB" sind jedoch zulässig (OLG Koblenz WRP 1983, 438; OLG Köln, WRP 1983, 639; OLG München WRP 1983, 233; OLG Köln GRUR 1986, 177).
Frage 4: Was sind eigentlich "sonstige Preisbestandteile" i. S. d. § 1 I 1 PAngV?
Damit sind alle Preise und Kosten gemeint, die der Verkäufer in die Berechnung seiner Endpreise einbezieht, etwa Entgelte für Leistungen Dritter, die zwingend in Anspruch genommen werden müssen (z. B. Flughafengebühren). Nicht zu den Preisbestandteilen i. S. d. § 1 I 1 PAngV gehören dagegen Preise, die an Dritte zu zahlen sind (z. B. Maklerprovisionen).
Frage 5: Wie platziert man den Hinweis "inkl. MWSt., zzgl. Versand" wirklich abmahnsicher?
Es gibt im Wesentlichen drei Möglichkeiten, wie Online-Händler den Verbraucher hinsichtlich der Umsatzsteuer und den eventuell noch anfallenden Liefer- und Versandkosten informieren können:
Lösung Nr. 1: Die notwendigen Hinweise können jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Hinweise ausgeschrieben (z. B. "einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten") oder in einer verständlichen Art und Weise abgekürzt wird - wie z. B. "inkl. MWSt., zzgl. Versand". Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer und die Versandkosten nicht von den übrigen Preisangaben abhebt und neben dem Preis eher klein, aber doch noch allgemein lesbar gehalten wird.
Lösung Nr. 2: Der BGH stellte klar, dass ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihren Beschreibungen durch die Preisangabenverordnung nicht zwingend gefordert wird. Es sei vielmehr genauso zulässig, hinter jedem Einzelpreis ein Sternchen zu setzen, welches wiederum klar und unmissverständlich auf die notwendigen Angaben (zur Umsatzsteuer und den Versandkosten) in der Fußzeile der Produktübersichtsseite verweist.
In der Fußzeile sollte sodann stehen: "Alle Preise verstehen sich inklusive der Mehrwertsteuer, zuzüglich der Versandkosten".
Der Begriff "Versandkosten" muss dabei auf die Versandkostentabelle des Online-Shops verlinkt sein. Gerade bei der vorliegenden "Sternchenlösung" ist zudem dem Erfordernis der guten "Wahrnehmbarkeit und Deutlichkeit" durch die PAngV (vgl. § 1 IV PAngV) besondere Beachtung zu schenken. So muss dem Verbraucher bei dem jeweiligen Sternchen schon auf den ersten Blick klar erkennbar sein, dass er weitere Preisangaben, nämlich die Versandkosten gemäß der Fußzeile, zur Kenntnis nehmen muss, um die Preiswürdigkeit der beworbenen Ware einschätzen zu können. Der Sternchenhinweis hat daher in klarer und unmissverständlicher Form zu erfolgen.
Lösung Nr. 3: Nach Ansicht des BGH kann sogar vollständig auf die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten auf der Produktübersichtsseite verzichtet werden (Ausnahme: Darstellung der Versandkosten bei Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten). Notwendige Bedingung ist jedoch, dass die notwendigen Angaben in dem Fall auf einer nachgeordneten Seite (etwa der Produktdetailseite, auf die wiederum ein eindeutiger Link verweist) zu platzieren sind.
Wichtig: In diesem Fall muss die nachgeordnete Seite jedoch zwingend vor Einleitung des Bestellvorgangs durch den Verbraucher aufgerufen werden. Werden die erforderlichen Informationen dem Verbraucher jedoch erst dann gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 VI PAngV nicht erfüllt.
Keinesfalls reicht es aus, die notwendigen Informationen in anderen, über Links erreichbaren Rubriken, wie etwa unter denMenüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder "Service" anzugeben.
Frage 6: Verstößt die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz "+ MwSt." gegen die PAngV, wenn der Endpreis nicht gesondert hervorgehoben ist?
Ja, nach dem BGH stellt dies ein Verstoß gegen § 1 I 1 PAngV dar (vgl. BGH GRUR 2001, 1167, 1168).
Frage 7: Reicht es aus, wenn man an den Bruttopreis folgenden Zusatz anhängt: "inkl. Mwst"?
Ja, dies reicht aus. Nicht erforderlich ist, dass man die Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer nennt. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass die Angabe "inkl. MWSt." nicht auf eine Weise gestaltet werden darf, dass sie sich im Vergleich zu den übrigen Preisangaben hervorhebt. Vielmehr ist sie im Verhältnis zum Preis eher klein (jedoch auch wiederum nicht zu klein zu halten (vgl. BGH, GRUR 1991, 323).
FAQ zu Preisverzeichnis und Versandkosten
Frage 8: Genügt die Angabe des Nettopreises verbunden mit dem Hinweis, dass die gesetzliche Umsatzsteuer noch hinzukommt?
Nein. Wie auch schon der BGH feststellte, muss der Verbraucher in die Lage versetzt werden, den Preis der Ware deutlich erkennen zu können. Dies ist jedoch gerade dann nicht der Fall, wenn er den jeweiligen Bruttopreis erst durch einen zusätzlichen Rechenschritt ermitteln müsste (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 762).
Frage 9: Ist eine Werbung unter Angabe der Einzelpreise, jedoch ohne Endpreisangabe zulässig?
Antwort: Nein.
Frage 10: Unterfallen auch unverbindliche Preisangaben des Herstellers dem § 1 I 1 PAngV (also etwa der Zwang, die MwSt. gesondert auszuweisen)?
Nein, erst wenn der Händler den vom Hersteller empfohlenen unverbindlichen Preis als seinen eigenen Preis darstellt, verstößt er ohne Endpreisangabe gegen die PAngV. Durch die bloße Bezugnahme auf den empfohlenen Hersteller preis macht sich der Händler diesen Preis in der Regel jedoch noch nicht zu eigen.
Frage 11: Wann muss ein Preisverzeichnis ausgehängt werden?
Im § 5 PAngV ist die grundsätzliche Pflicht normiert, am Leistungsort ein Preisverzeichnis auszuhängen. Ausdrücklich normiert ist im § 7 PAngV diese Pflicht für Gaststätten, die u. a. angehalten sind, zwingend sämtliche Kosten (also auch z. B. Bewirtungskosten) mit anzugeben. Allerdings kann darüber gestritten werden, wann eine "Gaststätte" überhaupt vorliegt - mit dem Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 312 O 312/10) ist ein "Fast Food Imbiss" z. B. keine Gaststätte im Sinne der Preisangabenverordnung.
Einige Ausnahmen sind bei § 9 VIII PAngV zu finden. Die vor allem praxisrelevanten Ausnahmen zur Angabe des Grundpreises liegen demnach auch bei künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen vor, sowie wenn üblicherweise ein schriftlicher Kostenvoranschlag geleistet wird. Eine solche künstlerische Leistung liegt mit dem Landgericht Hamburg (327 O 702/09) z. B. auch bei einem Tätowierer vor, der somit keinen solchen Aushang vornehmen muss.
Frage 12: Reicht es aus, dem Verbraucher die Versandkosten erst nach Einleitung des Bestellvorgangs mitzuteilen?
Der BGH stellte in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 16.7.2009; Az. I ZR 50/07) klar, dass die erstmalige Angabe von Versandkosten und Umsatzsteuer im virtuellen Warenkorb, also bereits nach Einleitung des Bestellvorgangs, zu spät ist und den Vorgaben der Preisangabenverordnung aus § 1 II Nr. 2, VI PAngV nicht genügt.
Nach der Auffassung des BGH reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher im Internet erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass zusätzlich zum Kaufpreis noch Versandkosten anfallen und die Umsatzsteuer im Kaufpreis bereits inkludiert ist.
Insoweit bestätigte der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 4.10.2007; Az. I ZR 143/04) und bekräftigte seine Auffassung, dass der Verbraucher bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs über die Existenz und Höhe von Versandkosten und die enthaltene Umsatzsteuer aufgeklärt werden muss.
Frage 13: Ist es zulässig, erst am Ende einer Internetseite die Versandkosten anzugeben?
Nein, ohne konkrete Zuordnung zu den Warenangeboten (z. B. durch Sternchen oder Link) wären die Versandkosten nicht "leicht erkennbar und gut wahrnehmbar" (§ 1 VI Satz 2 PAngV). Der Hinweis am Fuß der Seite würde beziehungslos zu den einzelnen Produktangeboten stehen. Auch würde der Nutzer nicht zwingend vor Einleitung des Bestellvorgangs zu den Versandkosten geführt. Damit würde es letztlich vom Zufall abhängen, ob dem Interessenten der von der Beklagten an der Fußzeile der Bildschirmdarstellung angebrachte Hinweis zur Kenntnis gelangt, oder nicht (vgl. hierzu auch Beschluss des OLG Hamburg, vom 20.5.2008, Az. 3 U 225/07).
Frage 14: Welche Fehler werden häufig bei nach Gewicht gestaffelten Versandkostenangaben gemacht?
Es ist rechtlich zulässig, die Versandkosten nach Gewicht zu staffeln, solange sichergestellt bleibt, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Höhe der Versandkosten selbst (und dabei ohne größeren Aufwand) zu errechnen. Dies setzt voraus, dass der Online-Händler bei jedem seiner Artikel konkrete Gewichtsangaben nennt.
FAQ zu Grundpreis und Verpackungen
Frage 15: Wozu dient die Grundpreisangabe?
Der Gesetzgeber versprach sich von der Angabe des Grundpreises in erster Linie transparente Preise und damit folglich eine Förderung des Wettbewerbs. Er ging zudem davon aus, dass sich die Verpflichtung zur Auszeichnung der Grundpreisangabe tendenziell eher preisdämpfend auswirken werde.
Frage 16: Wann ist man zur Angabe des Grundpreises verpflichtet?
Immer dann, wenn man Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet. Genau in diesen Fällen besteht die Pflicht zur doppelten Preisangabe: Neben dem Endpreis hat man auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Dies gilt wohl auch dann, wenn eine solche Ware im Zusammenhang mit einer Dienstleistung erbracht wird, also etwa wenn ein Pizza-Lieferdienst eine Wein-Flasche anbietet (OLG Köln, Az. 6 U 220/10, bestätigt vom BGH, I ZR 110/11).
Allerdings gibt es auch Ausnahmen, die sich vor allem den § 9 PAngV entnehmen lassen. Die Wichtigsten sind wohl einmal die Ausnahme bei gemischten Waren, also wenn etwa ein Nahrungsmittel mit einem Getränk in einer einheitlichen Verpackung angeboten wird. Und natürlich das Angebot durch "kleine Dienstleister", die im Wege der Bedienung Waren veräußern - hier geht es vor allem um Marktstände und ähnliche Anbieter.
Frage 17: Was sind "Fertigverpackungen", "offene Verpackungen" sowie "Verkaufseinheiten ohne Umhüllung"?
Fertigpackungen im Sinne der PAngV sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann (§ 6 Abs. 1 Eichgesetz).
Bei offenen Packungen (z. B. ein Körbchen mit Erdbeeren) und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (z. B. Backwaren) handelt es sich ebenfalls um Waren, die in Abwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden. Wenn im Einzelhandel Backwaren in Fertigverpackungen angeboten werden, muss der Grundpreis gewichtsbezogen angegeben werden - die Angabe pro "Teilchen" reicht dabei nicht aus (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 10624/10).
Frage 18: Wo genau ist der Grundpreis anzugeben?
Der BGH (Aktenzeichen I ZR 163/06) hat entschieden, dass Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben sind. Abzustellen ist darauf, dass der Grundpreis unmittelbar erkennbar ist. Daher ist nicht ausreichend, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann. Auch ist die Angabe von Grundpreisen bei bloßer Werbung zu beachten, wenn sie unter Angabe von Preisen erfolgt.
Frage 19: Ist es zulässig, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann?
Nein, dies ist nicht zulässig, wie der BGH erst kürzlich entschied.
Frage 20: Darf man den Grundpreis gegenüber dem Endpreis hervorheben?
Nein, eine außerordentliche Hervorhebung des Grundpreises gegenüber dem Endpreis, insbesondere wenn letzterer höher ist, stellt eine Täuschung des Verbrauchers und damit einen Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 V Satz 1 PAngV dar.
Frage 21: Wie hat man die Mengeneinheiten für die Grundpreise konkret anzugeben?
Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen (vgl. § 2 III PAngV).
FAQ zu Preissuchmaschinen und eBay
Frage 22: Was gilt beim reinen Stückverkauf?
Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z. B. Stück, je Paar) oder ohne Angabe einer solchen abgegeben werden. Gebrauchsgüter, die Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zur Erläuterung des Produkts bzw. Information der Verbraucher enthalten (z. B. Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, Angabe der Länge bei Reißverschlüssen und Gürteln, Angabe des Volumens bei Töpfen) und nicht nach diesen Mengeneinheiten angeboten werden, fallen nicht unter die Pflicht zur Grundpreisangabe.
Frage 23: Sind die Grundpreise auch bei bloßer Werbung aufzuführen?
Die Angabe von Grundpreisen hat auch bei bloßer Werbung zu erfolgen, wenn Preise angegeben werden. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 26.2.2009, Az. I ZR 163/06.
Frage 24: Wann kann man auf die Angabe von Grundpreisen komplett verzichten?
Auf die Angabe des Grundpreises kann unter anderem verzichtet werden,
wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.
wenn es um durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe geht, die zudem nach Kalendertagen zeitlich begrenzt werden. Das bedeutet, dass die Preissenkung vorübergehender und nicht endgültiger Natur sein darf. Auch muss zwingend angegeben sein, von welchem Kalendertag bis zu welchem Kalendertag eine Preissenkung Gültigkeit haben soll.
bei Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen.
bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird.
Frage 25: Was droht bei einem Verstoß?
Erst einmal ist eine fehlerhafte Grundpreisangabe eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings droht grundsätzlich auch eine Abmahnung eines Mitbewerbers - was allerdings mitunter recht schwierig ist. Die Rechtsprechung sieht nämlich recht schnell einen Bagatell-Verstoß, insbesondere wenn eine fehlerhafte Auszeichnung erfolgte, die der Verbraucher mit "einfachen Rechenschritten" korrigieren kann.
Frage 26: Was gilt bei Preisangaben in Preissuchmaschinen?
Der BGH hat die Händler in die Pflicht genommen und verlangt von diesen auch bei Preissuchmaschinen/Preisvergleichslisten die Angabe von Versandkosten (ungeachtet der technischen Möglichkeit). Dabei ist bekannt, dass auch Händler abgemahnt wurden, die ihre Produkte bei der Produktsuchmaschine Google einstellten, ohne dass auf den ersten Blick erkennbar war, dass die Umsatzsteuer in der Preisangabe enthalten war. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich abgemahnt werden kann, ist bei der Nutzung solcher Suchmaschinen insofern grundsätzlich zu empfehlen, vor dem "Namen" (bzw. Shop-Namen) immer den folgenden Hinweis anzubringen: "inkl. MwSt., zzgl. Versand"
Anleitung für die Google-Produktsuche:
1. Loggen Sie sich bei Google ein unter http://www.google.de/merchants.
2. Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein.
3. Klicken Sie auf den Button "Google Merchant Center".
4. Klicken Sie links auf den Button "Einstellungen" und dann auf den Button "Allgemein anwählen".
5. Fügen Sie sodann im oberen Feld vor Ihrem Shopnamen den Hinweis "inkl. MwSt., zzgl. Versand" hinzu.
6. Bitte speichern.
Nach ein paar Stunden sollten Ihre Produkte mit dem Hinweis "inkl. MwSt., zzgl. Versand" versehen sein.
Frage 27: Wie können eBay- oder Yatego-Händler verhindern, dass bei eBay oder Yatego eingestellte Waren automatisch bei der Google-Produktsuche erscheinen?
Hier eine von eBay mitgeteilte Anleitung, wie man die Übermittlung seiner eBay-Angebote an die Google-Produktsuche unterbinden kann:
1. "Mein eBay" anklicken
2. "Mitgliedskonto" anklicken
3. "Marketing Tools" anklicken
4. "RSS-Feeds Ihrer Angebote:" auf "Verwalten" klicken
5. "Suchmaschinen und Vergleichs-Websites": Bei "Keine Datei zur Verfügung stellen." Einen Punkt setzen
6. "Übernehmen" anklicken.
Bei Yatego ist dies einstellbar unter "Sortiment", "Anbindungen", "Google deaktivieren"
Frage 28: Müssen auch bei eBay-Auktionsangeboten Grundpreise genannt werden?
Bei Auktionsangeboten gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nicht, da der Verkäufer den Endpreis bei Angebotserstellung noch nicht kennt. Daher brauchen Waren, die im Auktionsformat nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden nicht mit einer Grundpreisangabe versehen werden. (tö)