Dialer: Prov müssen notfalls Seiten sperren

25.06.2003
Prov müssen Dialer-Seiten sperren, wenn auf die Höhe der anfallenden Telefongebühren nicht "klar und verständlich" hingewiesen wird. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Landgerichts Köln (Az. 31 O 287/03). Unseriöse Dialer-Anbieter verleiten Internet-Nutzer immer wieder durch eine trickreiche Ausgestaltung von Internet-Seiten und Pop-Up-Fenstern zum Download von Dialer-Software und zur Anwahl von 0190-Nummern zu stattlichen Tarifen. Die Höhe der Tarife wird dem Nutzer dabei oft bewusst verschwiegen. Aus dem E-Commerce-Recht ergibt sich klar und eindeutig, dass die weit verbreitete Praxis unseriöser Dialer-Anbieter rechtsw ist. Paragraph 312 e des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet Internet-Anbieter nämlich unter anderem zu einer "klaren und verständlichen" Mitteilung über die Höhe aller anfallenden Gebühren. Das E-Commerce-Recht gilt nicht nur für die Dialer-Anbieter selbst, sondern auch für Prov, die Dialer-Nummern weitervermieten. Werden Prov auf Rechtsverstöße unseriöser Dialer-Anbieter hingewiesen, so sind sie zur Sperrung der Nummern verpflichtet, wenn der Anbieter den Rechtsverstoß trotz Abmahnung fortsetzt. Dies hat das Landgericht Köln in seinem Beschluss bestätigt und einen Prov unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro zur Nummernsperre verpflichtet. Wenig verbraucherfreundlich fiel dagegen ein Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach aus (Az. 5 C 286/02). Dort hatte ein Dialer-Geschädigter einen Prov auf Erstattung von knapp 400 Euro Telefongebühren verklagt, die bei einer unbemerkten Dialer-Einwahl angefallen waren. Da nicht mehr feststellbar war, an welchen Dialer-Anbieter die Gebühren geflossen waren, meinte der Geschädigte, den Nummernprov für den Schaden haftbar machen zu können. Das Amtsgericht Mönchengladbach wies die Klage ab. Begründung: Wenn der Dialer-Anbieter trotz sorgfältiger Recherchen des Prov nicht mehr ausfindig gemacht werden könne, sei dies das Risiko des Nutzers. Einen "W, der eine Haftung begründen könnte, habe der Prov nicht. Die be aktuellen Urteile kommentiert der auf Internetrecht spezialisierte Berliner Anwalt Niko Härting: "Oft ist es schwer, gegen unseriöse Dialer-Anbieter vorzugehen. Daher liegt es nahe, die Prov haftbar zu machen, die an den Aktivitäten der schwarzen Schafe mitverdienen. Die Entsche des LG Köln ist daher wegweisend. Allerdings zeigt das Urteil aus Mönchengladbach, dass nach wie vor große Rechtsunsicherheit besteht."

Prov müssen Dialer-Seiten sperren, wenn auf die Höhe der anfallenden Telefongebühren nicht "klar und verständlich" hingewiesen wird. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Landgerichts Köln (Az. 31 O 287/03). Unseriöse Dialer-Anbieter verleiten Internet-Nutzer immer wieder durch eine trickreiche Ausgestaltung von Internet-Seiten und Pop-Up-Fenstern zum Download von Dialer-Software und zur Anwahl von 0190-Nummern zu stattlichen Tarifen. Die Höhe der Tarife wird dem Nutzer dabei oft bewusst verschwiegen. Aus dem E-Commerce-Recht ergibt sich klar und eindeutig, dass die weit verbreitete Praxis unseriöser Dialer-Anbieter rechtsw ist. Paragraph 312 e des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet Internet-Anbieter nämlich unter anderem zu einer "klaren und verständlichen" Mitteilung über die Höhe aller anfallenden Gebühren. Das E-Commerce-Recht gilt nicht nur für die Dialer-Anbieter selbst, sondern auch für Prov, die Dialer-Nummern weitervermieten. Werden Prov auf Rechtsverstöße unseriöser Dialer-Anbieter hingewiesen, so sind sie zur Sperrung der Nummern verpflichtet, wenn der Anbieter den Rechtsverstoß trotz Abmahnung fortsetzt. Dies hat das Landgericht Köln in seinem Beschluss bestätigt und einen Prov unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro zur Nummernsperre verpflichtet. Wenig verbraucherfreundlich fiel dagegen ein Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach aus (Az. 5 C 286/02). Dort hatte ein Dialer-Geschädigter einen Prov auf Erstattung von knapp 400 Euro Telefongebühren verklagt, die bei einer unbemerkten Dialer-Einwahl angefallen waren. Da nicht mehr feststellbar war, an welchen Dialer-Anbieter die Gebühren geflossen waren, meinte der Geschädigte, den Nummernprov für den Schaden haftbar machen zu können. Das Amtsgericht Mönchengladbach wies die Klage ab. Begründung: Wenn der Dialer-Anbieter trotz sorgfältiger Recherchen des Prov nicht mehr ausfindig gemacht werden könne, sei dies das Risiko des Nutzers. Einen "W, der eine Haftung begründen könnte, habe der Prov nicht. Die be aktuellen Urteile kommentiert der auf Internetrecht spezialisierte Berliner Anwalt Niko Härting: "Oft ist es schwer, gegen unseriöse Dialer-Anbieter vorzugehen. Daher liegt es nahe, die Prov haftbar zu machen, die an den Aktivitäten der schwarzen Schafe mitverdienen. Die Entsche des LG Köln ist daher wegweisend. Allerdings zeigt das Urteil aus Mönchengladbach, dass nach wie vor große Rechtsunsicherheit besteht."