DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2012 in Rottweil mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
18.05.2012
DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2012 in Rottweil mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
18.05.2012 / 15:09
=--------------------------------------------------------------------
Schweizer Electronic Aktiengesellschaft
Schramberg
ISIN: DE0005156236
WKN: 515 623
Einladung zur 23. Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am
Freitag, 6. Juli 2012, um 11.00 Uhr
im
Kraftwerk Rottweil
Neckartal 68
78628 Rottweil
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011,
des Lageberichts des Vorstands und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 des
Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für
das Geschäftsjahr 2011
Sämtliche Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung
an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schweizer.ag
(Investor Relations/Hauptversammlung) eingesehen werden. Auf Verlangen
werden diese Unterlagen, die im Übrigen auch in der Hauptversammlung
ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.
Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen. Der vom Vorstand aufgestellte
Jahresabschluss ist vom Aufsichtsrat gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt
worden, der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die
Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses
entscheidet, liegen nicht vor.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn in
Höhe von EUR 5.053.112,65 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,47 je EUR 1.768.661,70
dividendenberechtigte Stückaktie (ISIN
DE0005156236) auf die 3.763.110
dividendenberechtigten Stückaktien
Vortrag auf neue Rechnung EUR 3.284.450,95
Bilanzgewinn EUR 5.053.112,65
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die im Besitz der
Gesellschaft befindlichen, nicht dividendenberechtigten Aktien zum 13.
April 2012. Die Zahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis
zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vermindern oder erhöhen, wenn die
Gesellschaft weitere Aktien erwirbt oder veräußert. In diesen Fällen
wird der Hauptversammlung bei gleich bleibendem Dividendenbetrag je
dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011
amtierenden Vorstandsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr Entlastung
zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011
amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 und des
Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht
für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, als Abschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2012 sowie als Prüfer für eine prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im
Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
6. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Mit Ablauf der am 6. Juli 2012 stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung endet die Amtszeit von Herrn Christoph Schweizer als
Aufsichtsratsmitglied. Daher soll in der Hauptversammlung die Wahl
eines Aufsichtsratsmitglieds erfolgen.
Der Aufsichtsrat der Schweizer Electronic AG setzt sich nach §§ 96
Abs. 1 Fall 4 und 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit §§ 1
Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes und § 7 Abs. 3
der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und aus zwei
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Aufsichtsratsmitglieder
der Aktionäre sind von der Hauptversammlung zu wählen. Eine Wiederwahl
von Aufsichtsratsmitgliedern ist möglich. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor:
Herrn Christoph Schweizer, wohnhaft in Schramberg
ausgeübter Beruf: - Schweizer Verwaltungsund
Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft mbH, Schramberg
- Schweizer Air Service GmbH & Co. KG,
Schramberg
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in
den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem
die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Gemäß Ziffer 5.4.3. Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex
wird darauf hingewiesen, dass Herr Christoph Schweizer beabsichtigt,
im Falle seiner Wahl erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu
kandidieren.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 AktG:
Herr Christoph Schweizer hat keine Mitgliedschaft in einem anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat und auch keine Mitgliedschaft in
einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines
Wirtschaftsunternehmens.
******
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.schweizer.ag
(Investor Relations/Hauptversammlung)
zugänglich:
* der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung mit
den Erläuterungen zu TOP 1, den Angaben über die Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung sowie den Angaben zu den Rechten der
Aktionäre;
* der festgestellte Jahresabschluss der Schweizer
Electronic AG zum 31. Dezember 2011, der Lagebericht des
Vorstands, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs, der
Bericht des Aufsichtsrats sowie der Vorschlag des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das
Geschäftsjahr 2011;
* Formular, das bei Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten verwandt werden kann;
* Formular zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung
an den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft.
Falls nach der Einberufung der Hauptversammlung ein Verlangen auf
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG eingeht, wird
dieses unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in
gleicher Weise zugänglich gemacht.
Die vorgenannten Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung
aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos
in Kopie überlassen.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital
der Schweizer Electronic AG in Höhe von EUR 9.664.053,86 eingeteilt in
3.780.000 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien. Nach der
Satzung gewährt jede Stückaktie in der Hauptversammlung eine Stimme.
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit
3.780.000 Stimmrechte.
Allerdings hält die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 5.195 eigene Aktien. Aus diesen Aktien stehen ihr
gemäß § 71 b AktG keine Stimmrechte zu. Im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung bestehen damit lediglich 3.774.805 ausübbare
Stimmrechte.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts, auch durch Bevollmächtigte
Alle Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind und sich bis spätestens Freitag, 29. Juni 2012, 24.00 Uhr, zur
Hauptversammlung angemeldet haben, sind gemäß § 15 Abs. 2 und 3 der
Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 S. 1 AktG als
Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Bitte beachten Sie, dass aus abwicklungstechnischen Gründen
gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 der Satzung nach dem Anmeldeschluss bis zum
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Einberufung zur Hauptversammlung
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2012 in Rottweil mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
18.05.2012 / 15:09
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Schweizer Electronic Aktiengesellschaft
Schramberg
ISIN: DE0005156236
WKN: 515 623
Einladung zur 23. Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am
Freitag, 6. Juli 2012, um 11.00 Uhr
im
Kraftwerk Rottweil
Neckartal 68
78628 Rottweil
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011,
des Lageberichts des Vorstands und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 des
Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für
das Geschäftsjahr 2011
Sämtliche Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung
an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schweizer.ag
(Investor Relations/Hauptversammlung) eingesehen werden. Auf Verlangen
werden diese Unterlagen, die im Übrigen auch in der Hauptversammlung
ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.
Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen. Der vom Vorstand aufgestellte
Jahresabschluss ist vom Aufsichtsrat gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt
worden, der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die
Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses
entscheidet, liegen nicht vor.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn in
Höhe von EUR 5.053.112,65 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,47 je EUR 1.768.661,70
dividendenberechtigte Stückaktie (ISIN
DE0005156236) auf die 3.763.110
dividendenberechtigten Stückaktien
Vortrag auf neue Rechnung EUR 3.284.450,95
Bilanzgewinn EUR 5.053.112,65
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die im Besitz der
Gesellschaft befindlichen, nicht dividendenberechtigten Aktien zum 13.
April 2012. Die Zahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis
zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vermindern oder erhöhen, wenn die
Gesellschaft weitere Aktien erwirbt oder veräußert. In diesen Fällen
wird der Hauptversammlung bei gleich bleibendem Dividendenbetrag je
dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011
amtierenden Vorstandsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr Entlastung
zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011
amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 und des
Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht
für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, als Abschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2012 sowie als Prüfer für eine prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im
Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
6. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Mit Ablauf der am 6. Juli 2012 stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung endet die Amtszeit von Herrn Christoph Schweizer als
Aufsichtsratsmitglied. Daher soll in der Hauptversammlung die Wahl
eines Aufsichtsratsmitglieds erfolgen.
Der Aufsichtsrat der Schweizer Electronic AG setzt sich nach §§ 96
Abs. 1 Fall 4 und 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit §§ 1
Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes und § 7 Abs. 3
der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und aus zwei
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Aufsichtsratsmitglieder
der Aktionäre sind von der Hauptversammlung zu wählen. Eine Wiederwahl
von Aufsichtsratsmitgliedern ist möglich. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor:
Herrn Christoph Schweizer, wohnhaft in Schramberg
ausgeübter Beruf: - Schweizer Verwaltungsund
Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft mbH, Schramberg
- Schweizer Air Service GmbH & Co. KG,
Schramberg
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in
den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem
die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Gemäß Ziffer 5.4.3. Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex
wird darauf hingewiesen, dass Herr Christoph Schweizer beabsichtigt,
im Falle seiner Wahl erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu
kandidieren.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 AktG:
Herr Christoph Schweizer hat keine Mitgliedschaft in einem anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat und auch keine Mitgliedschaft in
einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines
Wirtschaftsunternehmens.
******
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.schweizer.ag
(Investor Relations/Hauptversammlung)
zugänglich:
* der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung mit
den Erläuterungen zu TOP 1, den Angaben über die Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung sowie den Angaben zu den Rechten der
Aktionäre;
* der festgestellte Jahresabschluss der Schweizer
Electronic AG zum 31. Dezember 2011, der Lagebericht des
Vorstands, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs, der
Bericht des Aufsichtsrats sowie der Vorschlag des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das
Geschäftsjahr 2011;
* Formular, das bei Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten verwandt werden kann;
* Formular zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung
an den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft.
Falls nach der Einberufung der Hauptversammlung ein Verlangen auf
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG eingeht, wird
dieses unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in
gleicher Weise zugänglich gemacht.
Die vorgenannten Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung
aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos
in Kopie überlassen.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital
der Schweizer Electronic AG in Höhe von EUR 9.664.053,86 eingeteilt in
3.780.000 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien. Nach der
Satzung gewährt jede Stückaktie in der Hauptversammlung eine Stimme.
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit
3.780.000 Stimmrechte.
Allerdings hält die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 5.195 eigene Aktien. Aus diesen Aktien stehen ihr
gemäß § 71 b AktG keine Stimmrechte zu. Im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung bestehen damit lediglich 3.774.805 ausübbare
Stimmrechte.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts, auch durch Bevollmächtigte
Alle Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind und sich bis spätestens Freitag, 29. Juni 2012, 24.00 Uhr, zur
Hauptversammlung angemeldet haben, sind gemäß § 15 Abs. 2 und 3 der
Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 S. 1 AktG als
Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Bitte beachten Sie, dass aus abwicklungstechnischen Gründen
gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 der Satzung nach dem Anmeldeschluss bis zum
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