DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2010 in Schramberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
19.05.2010
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2010 in Schramberg mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
19.05.2010 15:26
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT
Schramberg/Schwarzwald
ISIN: DE0005156236
WKN: 515 623
Einladung zur 21. Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am
Freitag, 2. Juli 2010, 14.00 Uhr,
in den Räumen unserer Gesellschaft in 78713 Schramberg, Einsteinstraße
10, Industriegebiet Ost, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009,
des Lageberichts des Vorstands und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 des
Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009
Sämtliche Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung
an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.schweizerelectronic.ag (Investor Relations/Hauptversammlung 2010)
eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im
Übrigen auch in der Hauptversammlung ausliegen werden, jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos übersandt. Eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen.
Der vom Vorstand am 18. Februar 2010 aufgestellte Jahresabschluss ist
vom Aufsichtsrat am 09. April 2010 gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt
worden, der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die
Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses
entscheidet, liegen nicht vor. Da der Jahresabschluss zum 31. Dezember
2009 keinen Bilanzgewinn ausweist, erübrigt sich dadurch der
Tagesordnungspunkt 'Verwendung des Bilanzgewinns' bzw. eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009
amtierenden Vorstandsmitgliedern für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009
amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 und des
Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht
für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart als Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010 sowie als Prüfer für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im
Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des
Finanzausschusses.
5. Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur
Einziehung erworbener Aktien sowie der Aufhebung der bestehenden
Ermächtigung mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Andienungsrechts
und des Bezugsrechts
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand wird mit Wirkung vom Ablauf des Tages dieser
Hauptversammlung an ermächtigt, bis zum 1. Juli 2015 eigene Aktien bis
zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals von EUR 9.203.253,86 zu anderen
Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben. Auf die
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen.
b) Arten des Erwerbs
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2)
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots erfolgen.
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (3) auch unter Ausschluss des
Andienungsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse
oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots erfolgen, und zwar
- wenn der Erwerb im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses
mit Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt
oder
- es sich um einen Paketerwerb von mindestens 1 % des Grundkapitals
handelt und ein solcher Erwerb einem Zweck dient, der im vorrangigen
Interesse der Gesellschaft liegt und geeignet und erforderlich ist,
diesen Zweck zu erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Erwerb über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes
öffentliches Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots zur Erreichung dieses Zwecks zu
aufwendig, zu langwierig oder sonst - auch unter Berücksichtigung der
Aktionärsinteressen - unverhältnismäßig wäre.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft im
Parketthandel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main oder - falls ein
Parketthandel nicht mehr stattfindet - im XETRA-Handel an der
Wertpapierbörse Frankfurt/Main (oder in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der letzten 5 Handelstage vor dem Erwerb der
Aktien um nicht mehr als 5 % überschreiten und nicht mehr als 20 %
unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes
öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die
Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft im
Parketthandel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main oder - falls ein
Parketthandel nicht mehr stattfindet - im XETRA-Handel an der
Wertpapierbörse Frankfurt/Main (oder in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der letzten 5 Handelstage vor dem Tag der
öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots um nicht mehr als 15 %
über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung
eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe eines solchen Angebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen
Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines
solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den
Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft im
Parketthandel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main oder - falls ein
Parketthandel nicht mehr stattfindet - im XETRA-Handel an der
Wertpapierbörse Frankfurt/Main (oder in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der letzten 5 Handelstage vor der
öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Sollte
das öffentliche Kaufangebot überzeichnet sein bzw. sollten im Fall
einer Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots von mehreren
gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die
Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann
vorgesehen werden. Das öffentliche Kaufangebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
(3) Erfolgt der Erwerb der Aktien in anderer Weise als über die Börse
oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert des Schlusskurses für die
Aktien der Gesellschaft im Parketthandel an der Wertpapierbörse
Frankfurt/Main oder - falls ein Parketthandel nicht mehr stattfindet -
im XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main (oder in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 10 Handelstage vor
dem Erwerb der Aktien nicht überschreiten. Jedoch dürfen die Aktien in
diesem Fall auch für einen bis zu 20 % unter diesem Mittelwert
liegenden Preis erworben werden.
c) Veräußerung der eigenen Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
aufgrund der Ermächtigung gemäß vorstehend lit. a) und b) erworbenen
eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in
anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre
wieder zu veräußern, und zwar
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2010 in Schramberg mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
19.05.2010 15:26
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT
Schramberg/Schwarzwald
ISIN: DE0005156236
WKN: 515 623
Einladung zur 21. Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am
Freitag, 2. Juli 2010, 14.00 Uhr,
in den Räumen unserer Gesellschaft in 78713 Schramberg, Einsteinstraße
10, Industriegebiet Ost, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009,
des Lageberichts des Vorstands und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 des
Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009
Sämtliche Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung
an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.schweizerelectronic.ag (Investor Relations/Hauptversammlung 2010)
eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im
Übrigen auch in der Hauptversammlung ausliegen werden, jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos übersandt. Eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen.
Der vom Vorstand am 18. Februar 2010 aufgestellte Jahresabschluss ist
vom Aufsichtsrat am 09. April 2010 gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt
worden, der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die
Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses
entscheidet, liegen nicht vor. Da der Jahresabschluss zum 31. Dezember
2009 keinen Bilanzgewinn ausweist, erübrigt sich dadurch der
Tagesordnungspunkt 'Verwendung des Bilanzgewinns' bzw. eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009
amtierenden Vorstandsmitgliedern für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009
amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 und des
Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht
für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart als Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010 sowie als Prüfer für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im
Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des
Finanzausschusses.
5. Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur
Einziehung erworbener Aktien sowie der Aufhebung der bestehenden
Ermächtigung mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Andienungsrechts
und des Bezugsrechts
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand wird mit Wirkung vom Ablauf des Tages dieser
Hauptversammlung an ermächtigt, bis zum 1. Juli 2015 eigene Aktien bis
zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals von EUR 9.203.253,86 zu anderen
Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben. Auf die
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen.
b) Arten des Erwerbs
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2)
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots erfolgen.
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (3) auch unter Ausschluss des
Andienungsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse
oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots erfolgen, und zwar
- wenn der Erwerb im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses
mit Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt
oder
- es sich um einen Paketerwerb von mindestens 1 % des Grundkapitals
handelt und ein solcher Erwerb einem Zweck dient, der im vorrangigen
Interesse der Gesellschaft liegt und geeignet und erforderlich ist,
diesen Zweck zu erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Erwerb über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes
öffentliches Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots zur Erreichung dieses Zwecks zu
aufwendig, zu langwierig oder sonst - auch unter Berücksichtigung der
Aktionärsinteressen - unverhältnismäßig wäre.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft im
Parketthandel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main oder - falls ein
Parketthandel nicht mehr stattfindet - im XETRA-Handel an der
Wertpapierbörse Frankfurt/Main (oder in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der letzten 5 Handelstage vor dem Erwerb der
Aktien um nicht mehr als 5 % überschreiten und nicht mehr als 20 %
unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes
öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die
Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft im
Parketthandel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main oder - falls ein
Parketthandel nicht mehr stattfindet - im XETRA-Handel an der
Wertpapierbörse Frankfurt/Main (oder in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der letzten 5 Handelstage vor dem Tag der
öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots um nicht mehr als 15 %
über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung
eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe eines solchen Angebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen
Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines
solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den
Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft im
Parketthandel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main oder - falls ein
Parketthandel nicht mehr stattfindet - im XETRA-Handel an der
Wertpapierbörse Frankfurt/Main (oder in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der letzten 5 Handelstage vor der
öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Sollte
das öffentliche Kaufangebot überzeichnet sein bzw. sollten im Fall
einer Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots von mehreren
gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die
Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann
vorgesehen werden. Das öffentliche Kaufangebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
(3) Erfolgt der Erwerb der Aktien in anderer Weise als über die Börse
oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert des Schlusskurses für die
Aktien der Gesellschaft im Parketthandel an der Wertpapierbörse
Frankfurt/Main oder - falls ein Parketthandel nicht mehr stattfindet -
im XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main (oder in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 10 Handelstage vor
dem Erwerb der Aktien nicht überschreiten. Jedoch dürfen die Aktien in
diesem Fall auch für einen bis zu 20 % unter diesem Mittelwert
liegenden Preis erworben werden.
c) Veräußerung der eigenen Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
aufgrund der Ermächtigung gemäß vorstehend lit. a) und b) erworbenen
eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in
anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre
wieder zu veräußern, und zwar
Copyright (c) 2007 Dow Jones & Company, Inc.