DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2010 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
26.03.2010
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
06.05.2010 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
26.03.2010 16:03
LEONI AG
Nürnberg
ISIN DE 000 540888 4
Wertpapier-Kenn-Nummer 540 888
Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zur ordentlichen
Hauptversammlung der LEONI AG, Nürnberg, die am Donnerstag, den 6. Mai
2010, 10.00 Uhr, in der Frankenhalle der NürnbergMesse GmbH,
Messezentrum, 90471 Nürnberg, stattfindet.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, der
Lageberichte für die LEONI AG und den Konzern, jeweils mit dem
erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) bzw. § 315 Abs. 4 HGB, sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktienrechtlichen
Vorschriften der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie sind
über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.leoni.com/hv2010 zugänglich und können in den
Geschäftsräumen am Sitz der LEONI AG, Marienstraße 7, 90402
Nürnberg, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär
kostenlos und unverzüglich eine Abschrift der vorgenannten
Unterlagen übersandt. Ferner werden diese Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Zu dem Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
nach § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Somit entfällt nach den
gesetzlichen Bestimmungen eine Feststellung durch die
Hauptversammlung.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
Der Bilanzgewinn der LEONI AG des Geschäftsjahrs 2009 in Höhe
von Euro 15.144.512,53 wird in voller Höhe von Euro
15.144.512,53 in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands im Geschäftsjahr 2009 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2009 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers, des
Konzernabschlussprüfers und des Abschlussprüfers für die
prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer für den
Jahresabschluss, zum Konzernabschlussprüfer und zum
Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten, wenn und soweit diese einer
prüferischen Durchsicht unterzogen werden, für das Geschäftsjahr
2010 die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zu wählen.
Der vorgenannte Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses gestützt.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des
Bezugsrechts
Die Gesellschaft wurde durch Beschluss der ordentlichen
Hauptversammlung vom 14. Mai 2009 ermächtigt, eigene Aktien bis
zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Da diese Ermächtigung am
13. November 2010 endet, soll der Hauptversammlung ein neuer
Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. Nach dem durch das
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli
2009 (ARUG) geänderten § 71 Absatz 1 Ziffer 8 AktG kann die
Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren
erteilt werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 8
AktG ermächtigt, in dem Zeitraum bis zum 5. Mai 2015 eigene
Aktien mit einem rechnerischen Anteil am derzeitigen
Grundkapital von bis zu 10 % zu erwerben. Der Erwerb kann auch
durch von der Gesellschaft abhängige Konzernunternehmen oder
für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.
Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
erfolgen.
(1) Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der
Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der
tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des
Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem) während der
letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien um
nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 %
unterschreiten.
(2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann die
Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je
Aktie der Gesellschaft festlegen. Im Falle der Festlegung
einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Kaufpreis aus den
vorliegenden Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann
eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit
vorsehen, den Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne während der
Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung
des öffentlichen Angebots während der Annahmefrist
erhebliche Kursbewegungen ergeben.
Der angebotene Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der
Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft (ohne
Erwerbsnebenkosten) dürfen den Durchschnitt der
tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des
Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem) während der
letzten fünf der Veröffentlichung des Kaufangebots
vorangehenden Börsenhandelstage um nicht mehr als 20 %
überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Im
Falle einer Angebotsanpassung tritt an die Stelle des Tages
der Veröffentlichung des Kaufangebots der Tag der
Veröffentlichung der Anpassung.
Sofern die Anzahl der angedienten Aktien der Gesellschaft
die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene
Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der
Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb
nach dem Verhältnis der angedienten Aktien der Gesellschaft
erfolgt. Ferner kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung
geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien der
Gesellschaft je Aktionär vorgesehen werden.
(3) Bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten kann die Gesellschaft eine
Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft festlegen,
innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Die
Aufforderung kann eine Abgabefrist, Bedingungen sowie die
Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der
Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der
Veröffentlichung der Aufforderung während der Angebotsfrist
erhebliche Kursbewegungen ergeben.
Bei der Annahme wird der endgültige Kaufpreis aus den
vorliegenden Verkaufsangeboten ermittelt. Der Kaufpreis je
Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den
Durchschnitt der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der
Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die
Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem) während
der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als
20 % unterschreiten. Im Falle einer Anpassung der
Kaufpreisspanne tritt an die Stelle des Tages der
Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten der Tag der Veröffentlichung der
Anpassung.
Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen Aktien der
Gesellschaft die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
06.05.2010 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
26.03.2010 16:03
LEONI AG
Nürnberg
ISIN DE 000 540888 4
Wertpapier-Kenn-Nummer 540 888
Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zur ordentlichen
Hauptversammlung der LEONI AG, Nürnberg, die am Donnerstag, den 6. Mai
2010, 10.00 Uhr, in der Frankenhalle der NürnbergMesse GmbH,
Messezentrum, 90471 Nürnberg, stattfindet.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, der
Lageberichte für die LEONI AG und den Konzern, jeweils mit dem
erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) bzw. § 315 Abs. 4 HGB, sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktienrechtlichen
Vorschriften der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie sind
über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.leoni.com/hv2010 zugänglich und können in den
Geschäftsräumen am Sitz der LEONI AG, Marienstraße 7, 90402
Nürnberg, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär
kostenlos und unverzüglich eine Abschrift der vorgenannten
Unterlagen übersandt. Ferner werden diese Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Zu dem Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
nach § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Somit entfällt nach den
gesetzlichen Bestimmungen eine Feststellung durch die
Hauptversammlung.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
Der Bilanzgewinn der LEONI AG des Geschäftsjahrs 2009 in Höhe
von Euro 15.144.512,53 wird in voller Höhe von Euro
15.144.512,53 in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands im Geschäftsjahr 2009 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2009 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers, des
Konzernabschlussprüfers und des Abschlussprüfers für die
prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer für den
Jahresabschluss, zum Konzernabschlussprüfer und zum
Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten, wenn und soweit diese einer
prüferischen Durchsicht unterzogen werden, für das Geschäftsjahr
2010 die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zu wählen.
Der vorgenannte Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses gestützt.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des
Bezugsrechts
Die Gesellschaft wurde durch Beschluss der ordentlichen
Hauptversammlung vom 14. Mai 2009 ermächtigt, eigene Aktien bis
zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Da diese Ermächtigung am
13. November 2010 endet, soll der Hauptversammlung ein neuer
Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. Nach dem durch das
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli
2009 (ARUG) geänderten § 71 Absatz 1 Ziffer 8 AktG kann die
Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren
erteilt werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 8
AktG ermächtigt, in dem Zeitraum bis zum 5. Mai 2015 eigene
Aktien mit einem rechnerischen Anteil am derzeitigen
Grundkapital von bis zu 10 % zu erwerben. Der Erwerb kann auch
durch von der Gesellschaft abhängige Konzernunternehmen oder
für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.
Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
erfolgen.
(1) Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der
Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der
tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des
Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem) während der
letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien um
nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 %
unterschreiten.
(2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann die
Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je
Aktie der Gesellschaft festlegen. Im Falle der Festlegung
einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Kaufpreis aus den
vorliegenden Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann
eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit
vorsehen, den Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne während der
Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung
des öffentlichen Angebots während der Annahmefrist
erhebliche Kursbewegungen ergeben.
Der angebotene Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der
Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft (ohne
Erwerbsnebenkosten) dürfen den Durchschnitt der
tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des
Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem) während der
letzten fünf der Veröffentlichung des Kaufangebots
vorangehenden Börsenhandelstage um nicht mehr als 20 %
überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Im
Falle einer Angebotsanpassung tritt an die Stelle des Tages
der Veröffentlichung des Kaufangebots der Tag der
Veröffentlichung der Anpassung.
Sofern die Anzahl der angedienten Aktien der Gesellschaft
die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene
Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der
Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb
nach dem Verhältnis der angedienten Aktien der Gesellschaft
erfolgt. Ferner kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung
geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien der
Gesellschaft je Aktionär vorgesehen werden.
(3) Bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten kann die Gesellschaft eine
Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft festlegen,
innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Die
Aufforderung kann eine Abgabefrist, Bedingungen sowie die
Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der
Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der
Veröffentlichung der Aufforderung während der Angebotsfrist
erhebliche Kursbewegungen ergeben.
Bei der Annahme wird der endgültige Kaufpreis aus den
vorliegenden Verkaufsangeboten ermittelt. Der Kaufpreis je
Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den
Durchschnitt der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der
Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die
Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem) während
der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als
20 % unterschreiten. Im Falle einer Anpassung der
Kaufpreisspanne tritt an die Stelle des Tages der
Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten der Tag der Veröffentlichung der
Anpassung.
Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen Aktien der
Gesellschaft die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb
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