Die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" werden immer wieder verwechselt, falsch verstanden oder nicht richtig angewendet. Seit einigen Jahren kocht der brisante Themenkomplex der Garantie und Gewährleistung durch den VW-Skandal um Abgasmanipulationen wieder hoch. Der Bundesgerichtshof hat in einem am 25. Mai 2020 erlassenen Grundsatzurteil bestätigt, dass Käufer eines Dieselfahrzeugs mit "Schummelsoftware" von VW "grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz haben", schreibt der ADAC. Allerdings würden Kläger leer ausgehen, wenn sie "erst nach Auffliegen des VW-Abgasskandals ihr Auto gekauft haben", so der Automobilverband.
Nach Ansicht der Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei Rogert & Ulbrich hatte bereits ein "Sensationsurteil" des Landgerichts Hildesheim vom 17. Januar 2017 (Az.: 3 O 139/16) den Kreis der aussichtsreichen Kläger gegen den dort formulierten Betrug deutlich ausgeweitet: "Damit können nun auch endlich all diejenigen Schadenersatz (Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung der Nutzungsentschädigung) begehren, deren Gewährleistungsrechte verjährt sind oder die ihre Fahrzeuge nicht bei Vertragshändlern gekauft haben." Wie der BGH nun geurteilt hat, gibt es aber dabei - wie so oft beim Themenkomplex Garantie und Gewährleistung - einiges zu beachten. Beispielsweise haben Vielfahrer schlechte Karten und nur noch einen Anspruch auf einen geminderten Schadensersatz, da sie ja eine "Gegenleistung für das bezahlte Geld bekommen" hätten, so die Richter. Außerdem kamen sie zu dem Schluss, dass in diesem Fall auch eine Verzinsung nicht gerechtfertigt sei. Andere Ansprüche sind mittlerweile verjährt.
Bundesjustizministerin will längere Gewährleistung erzwingen
Anfang 2021 hat die damalige Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) für Aufregung gesorgt, als sie längere Gewährleistungsfristen forderte. "Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen bei hochwertigen Produkten zu recht erwarten, dass diese langfristig nutzbar sind", sagte sie zur dpa. Das Bundesjustitministerium hat nun einen Entwurf vorgelegt, laut dem die bislang geltende Gewährleistungsfrist von zwei auf drei Jahre verlängert werden soll.
Gerade bei teuren Gütern wie "hochpreisigen Elektrogeräten" seien die zwei Jahre "nicht sachgerecht", sagte Lambrecht. Stattdessen schweben ihr Fristen vor, die sich nach der zu erwartenden Lebensdauer eines Prouktes richten. Die Ministerin geht davon aus, dass auch die Hersteller davon profitieren, wenn sie "besonders langlebige und gut reparierbare Produkte entwickeln". Lambrecht zur dpa: "Damit würden wir einer Wegwerf-Mentalität entgegentreten und eine moderne, nachhaltige Kreislaufwirtschaft stärken." Darüber hinaus plant die Misterin eine Update-Pflicht für Verkäufer digitaler Produkte einzuführen.
Neues Kaufrecht seit 2022
Im Januar 2022 hat die Bundesrepublik die EU-Warenkaufrichtlinie umgesetzt. Damit gilt künftig eine Abgrenzung zwischen rein digitalen Waren, Waren mit digitalen Elementen und rein analogen Waren. So führt etwa Arno Maria Gotting von TaylorWessing aus, dass durch den neuen Verbrauchervertrag über digitale Produkte eine neue Vertragsart entstehe. Das mache eine Abgrenzung zum allgemeinen Verbrauchsgüter-Kaufrecht erforderlich. Frei von Sachmängeln sei eine Sache in Zukunft nur noch, wenn sie - kumulativ - mit den subjektiven Anforderungen und den objektiven Anforderungen sowie mit den Montageanforderungen übereinstimme.
Die Verbraucherzentrale weist auf eine weitere Änderung hin: Für nach dem 1. Januar 2022 gekauft Ware gelte nun, dass der Verkäufer nur noch einen Versuch für die Nacherfüllung habe. Das gelte auch für Ersatzlieferungen. Bei besonders sperriger oder zerbrechlicher Ware könne der Kunde zudem auf eine Reparatur vor Ort bestehen (EuGH Az. C-52/18).
Weitere Änderungen ab dem 1.1.2022
Rechtsanwalt Georg Kaiser von der Kunz Rechtsanwälte Partnerschaft aus Koblenz fasst die wichtigsten Änderungen im Gewährleistungsrecht aus Unternehmenssicht wie folgt zusammen:
So wurde der Sachmangelbegriff umfangreicher definiert.
Die Beweislastumkehr wurde von sechs auf zwölf Monate verdoppelt.
Bei digitalen Elementen gibt es geänderte Pflichten des Unternehmens und des Verbrauchers. Das gilt zum beispiel auch für Updates, die der Kunde kennt aber nicht installiert hat.
Die Verjährung bei gebrauchten Waren kann auf ein Jahr gekürzt werden.
Die Garantieerklärung muss dem Verbraucher auf einem "dauerhaften Datenträger" zur Verfügung gestellt werden.
Der Verbraucher kann unter erleichterten Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten.
Hochkomplexes Thema
Beim Themenkomplexe Garantie und Gewährleistung und einem möglichen Schadensersatz für den Kunden gibt es also vieles zu beachten. Im Folgenden erklären wir die Rechtslage bei Reklamationen und fassen die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung zusammen. Hierbei beziehen wir uns unter anderem auf die Ausführungen des Rechtsanwalts Dr. Kevin Grau von der Kanzlei GRAU Rechtsanwälte sowie von Bea Brünen, juristische Mitarbeiterin der IT-Recht Kanzlei aus München. Abschließend beantworten wir in einem FAQ-Abschnitt andere wichtige Fragen aus diesem Themenkomplex.
Gewährleistung
Die Gewährleistung (= Mängelhaftung, Mängelbürgschaft; engl. warranty) beschreibt nach Angaben von Kevin Grau die Rechtsfolgen und gesetzlichen Ansprüche des Käufers im Rahmen eines Kaufvertrags, falls der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat.
Gewährleistung bedeutet dabei, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Daher haftet der Verkäufer für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben – auch für solche Mängel, die erst später bemerkbar werden, so eindeutig beschreibt es Rechtsanwalt Dr. Kevin Grau von der Kanzlei GRAU Rechtsanwälte in Wiesbaden. Bea Brünen ergänzt: "Der Verkäufer hat bei einem Kaufvertrag die Pflicht, dem Käufer einwandfreie Ware zu übergeben." Das bestätigt auch die Verbraucherzentrale: "Die Gewährleistung ('Sachmängelhaftung') ist ein gesetzlich geregelter Anspruch des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer, wenn eine fehlerhafte Ware ausgeliefert wird."
In welchen Fällen eine Kaufsache mangelhaft ist, regeln nach Aussage von Brünen die Paragrafen 434 und 435 des BGB. Ein Mangel liege nach diesen Vorschriften zum Beispiel vor, "wenn die Kaufsache nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die Montage nicht sachgemäß durchgeführt wurde".
Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf zwölf Monate verkürzt werden. Sie kann aber nicht vertraglich ausgeschlossen werden, so Grau weiter. Brünen ergänzt: "Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist bei dem Verkauf von Gebrauchtwaren möglich, wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist." In diesem Fall könne die gesetzliche Verjährungsfrist individualvertraglich oder in AGB auf ein Jahr verkürzt werden. Gleiches gelte, unabhängig davon ob Neu- oder Gebrauchtwaren verkauft werden, im Rahmen reiner B2B-Geschäfte.
Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Für nach dem 1. Januar gekaufte Ware wurde diese Frist auf 12 Monate verlängert. Tritt also ein Defekt bei einem nach dem 1. Januar 2022 gekauften Produkt auf, muss der Händler jetzt bis zu ein Jahr nach dem Kauf beweisen, dass es anfangs noch in Ordnung war.
Brünen: "In den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache hat der Kunde daher sehr gute Karten, seine Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer tatsächlich durchzusetzen." Das bestätigt auch die Verbraucherzentrale: "Es wird gesetzlich vermutet, dass ein aufgetretener Mangel schon beim Kauf vorhanden war." Der Käufer brauche dann nicht den Beweis zu erbringen, dass beispielsweise eine Couch oder ein Computer zum Zeitpunkt der Übergabe bereits mit einem Mangel behaftet oder in der Funktion beeinträchtigt war. Bemerkt der Kunde laut Grau erst später als sechs Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:
– Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
– Rücktrittsrecht (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),
– Minderung (§ 441 BGB),
– Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften).
Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (zum Beispiel Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell denkbar, beim Kauf von Verbrauchsgütern aber nicht möglich. Der Käufer kann den Mangel laut Brünen auch selbst beheben und vom Verkäufer den Ersatz der dafür erforderlichen Kosten als Schadensersatzanspruch geltend machen (§ 437 Nr. 3 BGB).
Die Verbraucherzentrale betont noch einen weiteren wichtigen Punkt, der bei bei der Nacherfüllung zu beachten sei: Der Verkäufer müsse in diesen Fällen "sämtliche Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien tragen". Die Kunden könnten auch einen Vorschuss für die Transport- oder Versandkosten verlangen. Dies gelte allerdings nicht für Widerrufe von Verträgen mangelfreier Ware. Außerdem dürfe der Kunde entscheiden, ob die gekaufte Ware repariert oder getauscht werden soll. Aber: Wenn ihm "unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen" dürfe der Händler die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern.
Garantie
Die Garantie (engl. guarantee) ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden (Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen). Prinzipiell gibt es laut Aussage von Bea Brünen hier drei Möglichkeiten einer Garantie:
der Hersteller (Herstellergarantie)
der Verkäufer (Händlergarantie) oder
weitere Personen sein, die am Vertrieb der Sache beteiligt oder interessiert sind.
Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.
Nach Aussage der Verbraucherzentrale muss dem Verbraucher allerdings "auf Wunsch eine Garantieurkunde in Textform ausgehändigt werden, in der er die exakten Garantiebedingungen wie Angaben zum Garantiegeber, zur Länge und zum Inhalt der Garantie findet". Viele Hersteller würden ihre Garantien zudem " in vielfältiger Weise beschränken". So würden sie oft "nur bestimmte Teile oder Eigenschaften eines Artikels, zum Beispiel das Laufwerk des Computers oder die Durchrostung der Autokarosserie" betreffen. Üblich sei es auch, dass bei einem Mangel nur Ersatzteile von der Garantie abgedeckt sind. Der Lohn für den Einbau der Teile sei dann vom Käufer zu zahlen. Andere Hersteller übernehmen nach Angaben der Verbraucherzentrale "allein die Garantie für Ersatzteile, die keinem Verschleiß unterliegen".
Für Verträge nach dem 1. Januar 2022 gilt nach Angaben der Verbraucherzentrale, dass der Unternehmer eine Garantieerklärung spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen muss. Darin müssen die exakten Garantiebedingungen aufgeführt sein. Dazu gehören laut Verbraucherzentrale Angaben zum Garantiegeber, über die Dauer und den Inhalt der Garantie, ein HInweis auf die nicht eingeschränkten Gewährleistungsrechte und eine Beschreibung der Vorgehensweise, an die sich der Käufer halten muss.
Eine Garantiezusage darf die gesetzliche Gewährleistung (24 Monate) in keinem Fall verringern oder ersetzen, sondern findet immer nur neben der beziehungsweise zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung.
Verbraucher verwechseln oft die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung", die unterschiedliche Bedeutung haben. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler und Garantie eine Angelegenheit der Hersteller ist. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren, so Rechtsanwalt Dr. Kevin Grau.
Bea Brünen von der IT-Recht Kanzlei fügt noch einen wichtigen Punkt hinzu: "Ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht kein Garantieanspruch." Außerdem würden die gesetzlichen Mängelansprüche durch die Garantie nicht berührt (§ 443 Abs. 1 BGB) . Der Kunde könne allerdings sowohl die normalen Mängelansprüche als auch die (erweiterten) Garantieansprüche geltend machen.
Brünen hält fest, dass es "beachtliche Unterschiede" zwischen Garantie und Gewährleistung gebe, die Händler kennen sollten, um auf Kundenforderungen richtig reagieren zu können. Häufig würden die Begriffe Gewährleistung und Garantie durcheinander geworfen, etwa wenn der Käufer auf seine „gesetzliche Garantie“ poche.
Auf den folgenden Seiten finden Sie weitere FAQs zu diesem Themenkomplex.
Wie wird die Gewährleistungsfrist berechnet?
Das Gewährleistungsrecht legt fest, dass die Zeit, in der ein Gerät in Reparatur ist, nicht zur Gewährleistungsfrist zählt. Lässt ein Verbraucher also zum Beispiel seinen MP3-Player reparieren, der nach vier Monaten nicht mehr funktionierte, und bekommt diesen erst nach einem Monat wieder zurück, hat er danach noch weitere 20 Monate Anspruch auf eine erneute Gewährleistung. Außerdem muss nach Angaben der Verbraucherzentrale folgender Punkt beachtet werden: "Hat der Verkäufer einen Mangel nachweisbar arglistig verschwiegen, kann der Käufer noch drei Jahre ab Kenntnis dieser Umstände Ansprüche stellen."
Wird das Gerät gegen ein neues getauscht, beginnt die zweijährige Frist von vorne. Für die Herstellergarantie, die individuell festgelegt werden kann, gilt das meist nicht.
Wer übernimmt die Folgekosten?
Laut Gewährleistungsrecht muss der Verkäufer sämtliche Nebenkosten wie Versand oder Aus- und Einbau tragen. Erwirbt ein Verbraucher beispielsweise eine Spülmaschine, die nach der Montage einen irreparablen Mangel aufweist, muss der Verkäufer nicht nur eine neue Spülmaschine anliefern, sondern auch Aus- und Einbau übernehmen oder bezahlen. Bei der freiwilligen Garantie muss der Hersteller diese Kosten nicht tragen.
Allerdings können in bestimmten Konstellation dem Verbraucher die Rücksendekosten wirksam auferlegt werden, zum Beispiel wenn der Preis der zurückzusendenden Sache den Betrag von 40 Euro nicht übersteigt (Fernabsatzgesetz).
Wenn es sich um kompakte Gegenstände handelt, die Kunden leicht selbst zur Post bringen können, kann der Verkäufer die Rücksendung nach Angaben der Verbraucherzentrale verlangen.
Was ist ein Mangel?
Einen Mangel hat eine Kaufsache,
wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder
wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
wenn sie nicht die übliche Beschaffenheit aufweist.
Der Händler haftet für den Mangel dann, wenn er schon bei Gefahrübergang (in der Regel bei der Übergabe der Sache) vorhanden war. Ob der Mangel zu diesem Zeitpunkt erkennbar war, spielt keine Rolle. Auch Material- oder Verarbeitungsfehler, die erst später zu Problemen führen, sind Sachmängel.
Beispiele:
Ein Mangel liegt vor,
wenn die Glasur der Kaffeetasse von Anfang an einen Sprung hat, so dass die Tasse nicht dicht ist (gewöhnliche Verwendung) oder
wenn die Kaffeetasse einen Glasursprung aufweist (übliche Beschaffenheit), selbst wenn sie benutzbar ist oder
wenn die Kaffeetasse als spülmaschinenfest verkauft wird (vereinbarte Beschaffenheit), aber durch Spülmaschinenwäsche Glasurschäden oder Farbveränderungen erlitten oder
wenn die Tasse nicht die auf der Verpackung angegebene Farbe hat (vereinbarte Beschaffenheit).
Eine Freisprechanlage für Handys hat z. B. auch dann einen Mangel, wenn der Verkäufer fälschlicherweise sagt, sie funktioniere mit einem bestimmten Handy-Typ (nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung) – was aber nicht stimmt.
Allerdings kennt das Gesetz nach Aussage der Verbraucherzentrale keine "Verschleißteile". Ob der Verkäufer für den Mangel an einer Ware haften müsse, hänge einzig und allein davon ab, "ob ein Sachmangel vorliegt und ob dieser Fehler/Defekt schon existiert hat oder im Keim bereits angelegt war, als das Produkt dem Käufer übergeben wurde". Für eine normale Abnutzung von Teilen, die einem Verschleiß unterliegen, müsse der Verkäufer jedoch nicht aufkommen.
Wer entscheidet, was bei einem Mangel passiert?
Bei Mängeln hat grundsätzlich der Kunde das Wahlrecht. Zunächst kann er wählen, ob er Nachbesserung oder Ersatzlieferung wünscht. Der Händler kann die vom Kunden gewählte Form nur verweigern, wenn sie für ihn unzumutbar oder unmöglich ist. So ist der Händler z. B. nicht zur Lieferung eines Nachfolgemodells verpflichtet, wenn das bemängelte Modell nicht mehr lieferbar ist. Auch kann der Händler die unverhältnismäßig teure Reparatur ablehnen.
Scheitert die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, entsteht für den Kunden ein neues Wahlrecht: Er kann den Vertrag rückgängig machen oder dem Mangel entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.
Wann tritt eine Verjährung ein?
Ein Mangel muss noch innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden, sonst verjährt er. Käufer haben allerdings die Möglichkeit, eine Verjährung zu verhindern, indem sie etwa mit dem Verkäufer in Verhandlungen treten, ob dieser den Mangel akzeptiert und beseitigen will. Wenn der Verkäufer die Ware anschließend auf einen Mangel prüft, wird die "Verjährungsuhr" nach Angaben der Verbraucherzentrale angehalten. Die Verjährung trete "dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen, d.h. in diesem Fall nach Rückgabe der geprüften Ware an den Verbraucher, ein". Eine andere Möglichkeit für den Kunden, eine Verjährung zu verhindern, ist Klage zu erheben oder eine Gütestelle für außergerichtliche Streitbeilegungen anzurufen.
Auf der nächsten Seite geht es u.a. um das Umtauschrecht.
Können Händler die Kunden an den Hersteller verweisen?
Wenn es um die Gewährleistung geht, ist immer der Händler der Ansprechpartner des Kunden. Denn nur er ist der Vertragspartner. Dem Kunden kann es rechtlich vollkommen egal sein, bei wem der Händler seine Waren bezogen hat und was dessen Lieferant zu der Reklamation sagt. Wenn der Kunde eine Zurückweisung der Reklamation nicht akzeptieren will, kann und muss er den Händler verklagen, nicht irgendeinen Vorlieferanten oder Hersteller.
Anders sieht es bei der Herstellergarantie aus. Wenn der Kunde sich auf eine Herstellergarantie beruft, muss er die Sache auch mit dem Hersteller klären.
Wann gibt es ein 14-tägiges Umtauschrecht?
Lange Zeit war es so, dass ein 14-tägiges Widerrufs- oder Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen vorgeschrieben war, d. h. wenn der Verbraucher Ware per Internet, E-Mail, Fax oder Telefon bestellt hat. Seit dem 13. Juni 2014 müssen Verbraucher den Widerruf aber ausdrücklich erklären. Das bloße Zurücksenden der Ware reicht dafür nicht aus. Bis dahin genügte die alleinige Rücksendung der Ware als Widerrufserklärung.
Ein 14-tägiges Umtauschrecht besteht aber grundsätzlich nicht, wenn der Kunde im Ladenlokal eine Ware erwirbt. Dann ist ein Umtausch nur bei Vorliegen von Mängeln vorgesehen. Darüber hinaus ist jedes Entgegenkommen des Händlers reine Kulanz.
Manche Händler räumen allerdings per Aushang ein Umtauschrecht ein, z. B. "Umtausch unbenutzter Ware binnen sieben Tagen gegen Vorlage des Kassenbons". Dann ist der Händler an diese Zusage selbstverständlich auch gebunden. Will der Händler in solchen Fällen allerdings kein Geld zurückgeben, sondern lediglich gegen andere Ware oder einen Gutschein umtauschen, kann es sich empfehlen, deutlich darauf hinzuweisen.
Anders sieht es bei Schnäppchen aus, bei denen viele Händler darauf verweisen, dass ein Umtausch ausgeschlossen sei. Das gilt allerdings nicht, wenn das erworbene Produkt einen Mangel hat, betont die Verbraucherzentrale: "Auch Sonderangebote müssen in einem einwandfreien Zustand sein." Wenn das nicht der Fall sei, dann habe der Kunde die üblichen Gewährleistungsrechte.
Umtausch-Check der Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale NRW bietet eine Online-Check an, mit dem Verbraucher herausfinden können, welche Rechte sie haben, wenn sie ein Produkt erworben haben und damit unzufrieden sind. Der Check gibt eine erste rechtliche Einschätzung, welche Rechte der Kunde hat. Außerdem stellt die Verbraucherzentrale mehrere Musterbriefe bereit, die Kunden an den Händler schicken können. Mit dem Check kann ein Kunde herausfinden, ob ihm eine kostenfreie Reparatur zusteht, er Anspruch auf Ersatz hat oder ob er sein Geld zurückverlangen kann.
Entfällt bei eBay das Gewährleistungsrecht?
Zwar gibt es bei echten Versteigerungen kein Gewährleistungsrecht, doch haben die Gerichte eindeutig entschieden, dass die typischen Internet-Auktionen keine echten Versteigerungen sind, sondern ein Verkauf gegen Höchstgebot. Daher gelten bei eBay und anderen Online-Marktpätzen alle Vorschriften über den Verkauf von Waren, also auch die Gewährleistungsrechte.
Fazit und Anmerkung
Eine andere Rechtsanwaltkanzlei, Reitmaier Rechtsanwälte aus Würzburg, verweist in einem aktuellen Fachartikel ausdrücklich auf den Vorteil der Garantie gegenüber dem Gewährleistungsrecht, bei der der Käufer nicht beweisen muss, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Dieser Bericht dient der unverbindlichen Information und stellt keine rechtliche Beratung dar. Wenden Sie sich bitte bei individuellen Fragen an zuständige Rechtsanwälte.