Der steinige Weg aus der privaten Schuldenfalle

22.11.2005
ARAG Experten informieren über das Verbraucherinsolvenzverfahren, an dessen glücklichem Ende die Restschuldbefreiung stehen kann.

Nicht nur Firmen können insolvent werden. Auch die Verbraucherpleiten nehmen drastisch zu. Denn hier finden sich nicht nur Privatpersonen, die sich überschätzt haben, sondern auch ehemalige Geschäftsinhaber, die für ihre Firmenpleite mit dem Privatvermögen haften müssen und das nicht mehr stemmen können. Allein im Jahr 2004 wurden knapp 50.000 Privatinsolvenzverfahren in Deutschland eröffnet - die Anzahl hat sich damit seit 2002 mehr als verdoppelt. Seit 1999 gibt es die Chance, Schulden wieder loszuwerden. Das Verfahren ist jedoch langwierig und nicht für jeden Schuldenmacher geeignet.

Erster Schritt - Außergerichtliche Schuldenregulierung

Wenn der Schuldner ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragen möchte, muss er nachweisen, dass er sich innerhalb der letzten sechs Monate bemüht hat, eine außergerichtliche Einigung zur Schuldenregulierung (z.B. Ratenzahlung, Stundung) mit seinen Gläubigern zu erzielen. Dies geschieht in der Regel mit Hilfe einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle wie beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater oder Schuldnerberatungsstellen der freien Wohlfahrtsverbände und Kommunen. Doch ARAG Experten weisen auf folgendes hin: Ein Telefonanruf bei den Gläubigern mit der Bitte um Stundung oder Teilerlass der Schulden reicht nicht aus. Vielmehr muss der Schuldner allen Gläubigern einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten.

Zweiter Schritt - Schuldenbereinigungsplan

Bleiben die außergerichtlichen Einigungsversuche erfolglos, kann der Schuldner beim Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller nach Angaben von ARAG Experten einige Unterlagen bereithalten: Eine Bescheinigung über die außergerichtlichen Einigungsversuche, die der Schuldnerberater ausstellt, ein Vermögensverzeichnis, je ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen sowie seinen Antrag auf Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt werden soll. Jetzt fehlt noch der so genannte Schuldenbereinigungsplan. Der darf durchaus den Vorschlägen zur Schuldenbereinigung aus dem außergerichtlichen Einigungsversuch ähneln, besonders, wenn dieser zu Teilergebnissen, etwa der Zustimmung eines Gläubigers, geführt hat. Mit diesem Schuldenbereinigungsplan besteht eine weitere Möglichkeit, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Das Gericht hat dabei weiter reichende Kompetenzen als der Schuldner und kann beispielsweise die Zustimmung einzelner Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen.

Dritter Schritt - Vereinfachtes Insolvenzverfahren

Bleibt auch das gerichtliche Einigungsverfahren ohne Resultat, folgt das Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses ist im Verhältnis zum Unternehmensinsolvenzverfahren sehr viel einfacher. Sind die Vermögensverhälnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Schulden gering, kann das Verfahren zum Beispiel schriftlich erfolgen.

Vierter Schritt - Wohlverhaltensperiode

Hat der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, muss er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch sechs Jahre lang den pfändbaren Betrag seiner Bezüge an einen Treuhänder abführen, der die Beträge gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt. Während dieser so genannten Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner einer angemessenen beruflichen Tätigkeit nachgehen oder sich im Falle der Erwerbslosigkeit um eine solche bemühen. Der Wechsel der Arbeitsstelle muss dem Gericht und dem Treuhänder ebenso unverzüglich mitgeteilt werden, wie ein Wohnortwechsel. ARAG Experten warnen aber vor Nachlässigkeit: Kommt der Schuldner seinen Pflichten nicht nach, kann ihm die Befreiung von der Restschuld versagt werden.

Fünfter Schritt - Restschuldbefreiung

Verhält der Schuldner sich redlich, steht am Ende die Restschuldbefreiung durch Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts. Der Schuldner wird von den Zahlungsansprüchen, die zu Beginn des Insolvenzverfahrens gegen ihn bestanden, befreit.

Sechster Schritt - Nachhaftung

Damit sind aber noch nicht alle Zahlungsverpflichtungen erledigt. Das Verfahren hat nämlich auch einige Kosten verursacht. Diese (restlichen) Verfahrenskosten muss der Schuldner aus seinem Einkommen oder Vermögen zahlen. Da Letzteres naturgemäß nicht vorhanden ist und mit dem Einkommen zuerst der Lebensunterhalt bestritten werden muss, ist eine Ratenzahlung die Regel. Die Höhe der Raten wird vom Insolvenzgericht festgelegt. Bei einer Änderung der Vermögensverhältnisse können die Raten erhöht oder verringert werden. (mf)