Keine 24h-Räumpflicht

Der Schneepflug hat Vorfahrt

20.11.2014 von Renate Oettinger
Autofahrer können nicht erwarten, dass die Fahrbahnen auch nachts ständig von Eis- und Schneeglätte freigehalten werden. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter kann nicht verlangt werden.

Im Winter führen Schnee und Eis zu starken Behinderungen auf den Straßen. Kilometerlange Staus auf den Autobahnen und zahlreiche Unfälle sind die Folge. Die Räumdienste kommen hinter dem heftigen Schneefall nicht mehr her. Autobahnen müssen dann zeitweise gesperrt werden, manche Straße wird gar nicht geräumt.

Autofahrer, die auf schlecht oder gar nicht geräumten Straßen im Schnee stecken blieben, oder die sogar einen Unfall auf einer spiegelglatten Straße hatten, könnten schnell auf die Idee kommen, die zuständige Stadt oder Gemeinde wegen ihrer unterlassenen Räumpflicht zu verklagen. Doch Vorsicht: Nach einem Urteil des Landgerichts Coburg (Aktenzeichen12 O. 241/09) können Autofahrer nicht erwarten, dass die Fahrbahnen auch nachts ständig von Eis- und Schneeglätte freigehalten werden.

Eine völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter könne mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und deshalb auch nicht verlangt werden. Wer nachts auf der schneebedeckten Abfahrt einer Staatsstraße ins Schleudern gerät, könne dafür nicht den räumpflichtigen Freistaat Bayern verantwortlich machen. Das Landgericht Coburg hat somit die zugrundeliegende Klage eines Autofahrers auf 1.500 Euro Schadenersatz und weitere 1.500 Euro Schmerzensgeld abgewiesen.

Tipp: Ist es auf schneeglatten Straßen zu einem Verkehrsunfall gekommen, so hat eine Klage auf Schadensersatz gegen die räumpflichtige Stadt oder Gemeinde meist wenig Aussicht auf Erfolg. Autofahrer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine immer von Schnee und Eis befreite Straße.

Räumfahrzeuge haben Vorfahrt

Räumfahrzeuge sind bei den derzeitigen winterlichen Straßenverhältnissen Tag und Nacht im Einsatz um die Straßen von Eis und Schnee zu befreien. Doch oft werden sie von Autofahrern behindert, die sie nicht vorbeilassen oder einfach nicht weit genug rechts fahren. Hier ist Vorsicht geboten.

Nach einem Urteil weiteren Urteil des Landgerichts Coburg (Aktenzeichen 11 O 780/00) haben die Räumfahrzeuge Vorfahrt. Kommt es also aufgrund einer unangepassten Fahrweise zu einer Kollision mit einem Schneepflug bleibt der Autofahrer möglicherweise auf seinem Schaden sitzen und haftet zu dem für Fremdschäden. Das kann teuer werden.

Laut Gericht müssen Autofahrer bei winterlichen Straßenverhältnissen nämlich damit rechnen, dass ihnen ein Schneepflug entgegenkommt oder langsam vor ihnen herfährt und ihr Fahrverhalten entsprechenden anpassen. Mit dieser Begründung wurde ein Autofahrer (und seine Kfz-Haftpflichtversicherung) nach einem Unfall mit einem Schneepflug zur Zahlung von rund 12.000,- € verurteilt. Verantwortlich für den Unfall sei der Pkw-Lenker, der 1,5 Meter zu weit links gefahren sei.
Quelle: www.anwalt-suchservice.de

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