Der gute Ruf kann teuer werden

03.02.2005
Markenprodukte sind ein Garant für Qualität - No-Name-Produkte sind nicht unbedingt schlechter. Doch Vorsicht: Wer seine Produkte mit Markeneigenschaften bewirbt, riskiert eine teure Abmahnung, so Rechtsanwalt Johannes Richard.

Viele Markenprodukte genießen einen guten Ruf und sind relativ hochpreisig angesiedelt. Was liegt näher, als auf diesen Zug aufzuspringen und auch mal unbekannte No-Name-Produkte mit den Eigenschaften von Marken zu bewerben?

Dies geschieht regelmäßig dadurch, indem ein Produkt mit den Worten im bekannten Markenname-Stil oder ähnlich wie der Markenname beworben wird. Der Verkäufer hofft, dass etwas von dem bekannten Ruf und der guten Qualität der Marke auf sein Produkt abfärbt und das Produkt somit aufgewertet wird. Ähnliche Fälle sind auch bei Verbrauchsartikeln oder Ersatzteilen denkbar, wie zum Beispiel Akkus oder Druckerpatronen.

Diese Art von Werbung ist nicht unproblematisch, da hier eine Markenrechtsverletzung schon durch Erwähnung des Markennamens vorliegen kann. Zum Teil erhalten diese Verkäufer markenrechtliche Abmahnungen, in denen markenrechtliche Ansprüche gemäß § 14 Markengesetz geltend gemacht werden. Neben entsprechenden Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen zeichnen sich diese Abmahnungen durch einen hohen Gegenstandswert für die anwaltliche Kostennote aus, sodass für die Abmahnung problemlos mehrere Tausend Euro an Abmahnkosten fällig werden können.

Aktuelles Urteil

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27.07.2004, Aktenzeichen 6 W 80/04. Der Verkäufer hatte ein Produkt mit einem bekannten Markennamen (Cartier-Stil) im Internet beworben. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes stellt dies jedoch keine Markenrechtsverletzung dar. Nach Ansicht des Senats fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung der Marke. Eine Bezeichnung wird dann markenmäßig benutzt, wenn ihre Verwendung auch dazu dient, dass gekennzeichnete Produkte von anderen Waren zu unterscheiden und die Herkunft der Ware zu kennzeichnen sind. Dem Markeninhaber steht ein Verbotsanspruch immer dann zu, wenn die Benutzung der Marke geeignet ist, die Herkunftsgarantie, die die Hauptfunktion der Marke darstellt, zu gefährden. Durch eine Werbung "Cartier-Stil" wird, so die Ansicht des Senats, jedoch nicht der Eindruck erweckt, dass es sich bei der angebotenen Brosche um ein Schmuckstück der Firma Cartier handelt. Die Wertschätzung der Marke wird zwar ausgenutzt, die Herkunftsfunktion der Marke wird jedoch nicht beeinträchtigt, hieß es in der Urteilsbegründung

Gefahr von unlauterer Werbung

Die Entscheidung des Senats hat jedoch nicht zur Folge, dass man quasi straffrei mit Markennamen für No-Name-Produkte werben darf. Der Senat sieht immer noch eine unlautere vergleichende Werbung, die nach UWG wettbewerbswidrig ist. Auch hier bestehen Unterlassungsansprüche; Abmahnkosten sind zu erstatten.

Der Unterschied ist jedoch, dass zum einen wettbewerbsrechtliche Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis verjähren, im Gegensatz zu markenrechtlichen Ansprüchen, die länger geltend gemacht werden können. Zum anderen dürfte der Gegenstand einer anwaltlichen Abmahnung, Grundlage für die Kostennote des abmahnenden Anwaltes, bei weitem nicht so hoch liegen, wie bei einer markenrechtlichen Abmahnung.

Folgendes Fazit sollte man als Anbieter von No-Name-Marken ziehen: Im geschäftlichen Verkehr ist grundsätzlich davon abzuraten, sich den guten Ruf von Markennamen zu Nutze zu machen, um seine Produkte zu bewerben. Etwaige ausgesprochene Abmahnungen sollten sorgfältig auf die Anspruchsgrundlage, die Rechtsfolgen und insbesondere die Kosten überprüft werden.

Steckbrief

Rechtsanwalt Johannes Richard arbeitet in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er ist auf Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert.

www.internetrecht-rostock.de