Nach einer entsprechenden Veröffentlichung der Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein ist der datenschutzkonforme Einsatz des Facebook-Like-Buttons in Frage gestellt worden. Mittlerweile wurde eine datenschutzkonforme Anpassungsmöglichkeit vorgestellt.
Hintergrund
Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein hat am 19. August 2011 per Pressemitteilung veröffentlicht, dass nach ihrer Ansicht die Einbindung des Facebook-Like-Buttons datenschutzwidrig sei. In einer Passage des in diesem Zusammenhang durch die Aufsichtsbehörde erstellten Gutachtens wurde zudem ausgeführt, dass wohl auch eine Einwilligung keine ausreichende Grundlage bilden könne (S. 20 ff.).
Wer ist betroffen?
Die Entscheidung der Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein hatte zunächst Bedeutung für in Schleswig-Holstein ansässige Unternehmen und Webseitenbetreiber. Die Behörde gab an (vgl. das entsprechende Youtube-Interview), mit der Maßnahme nicht "den kleinen Webseitenbetreiber" sondern Facebook im Visier zu haben.
Reaktion
Sowohl die datenschutzrechtliche Einschätzung als auch die Art und Weise des Vorgehens stehen infrage (vgl. zum Beispiel den Artikel ("Datenschutz und der Facebook-Like-Button: was Webseiten-Betreiber beachten müssen") oder auch die Beiträge der Kollegen Schmidt ("Verstößt die Verwendung des "Gefällt mir"-Buttons wirklich gegen deutsches Datenschutzrecht?"), Stadler ("Wie geht es weiter mit dem Datenschutz?") und Härting ("Öffentlichkeitsarbeit einer Landesbehörde: Warum die "Facebook-Kampagne" des ULD verfassungswidrig ist") sowie die Pressemitteilung der Landesregierung Schleswig-Holstein ("Facebook und Datenschutz: Chef der Staatskanzlei Dr. Wulff spricht mit Landesbeauftragtem für Datenschutz - Bürgerbeteiligung weiter stärken").
Lösungsvorschlag
Infolge der Diskussion wurde das von Jens Ferner (schon seit einiger Zeit im Einsatz befindliche) Zusatz-Plug-in von der Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein für im Grundsatz zulässig erachtet. Dieses Tool "aktiviert" den Facebook-Like-Button erst nach dem Klick auf eine entsprechende Einwilligung (weitere Details zu diesem Tool finden sich hier).
Was sollten Webseitenbetreiber beachten?
1. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ist nach wie vor umstritten. Es gibt gute Argumente für beide Seiten. Höherinstanzliche Gerichtsurteile zu den in Frage stehenden Aspekten existieren bislang nicht.
2. Neben der Möglichkeit einer Auseinandersetzung mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde sollten Sie auch die wettbewerbsrechtliche Seite (sprich das (ebenfalls umstrittene) Abmahnrisiko in Ihre Entscheidung über den Einsatz des Facebook-Like-Buttons mit einfließen lassen.
3. Alle Webseiten-Betreiber sollten eine Anpassung des Facebook-Like-Buttons in Erwägung ziehen. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
IITR GmbH, Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, Externer Datenschutzbeauftragter, Tel.: 089 51303920, E-Mail: email@iitr.de, Internet: www.iitr.de