Den Fiskus interessieren auch Zuwendungen zwischen Ehegatten

05.04.2007
Einzahlungen auf Gemeinschaftskonten oder Tilgung von Schulden des Partners stellen Schenkungen dar.

Einzahlungen auf Gemeinschaftskonten oder Tilgung von Schulden des Partners stellen Schenkungen dar. Der Freibetrag wirkt nur alle zehn Jahre. Das führt oft zur Steuerpflicht.

Besonders bei Ehepaaren mit hohem Einkommen oder Vermögen kommt es oft unerwartet zur Festsetzung von Schenkungsteuer. Hier besteht stets ein latentes Risiko, wenn die Partner keine saubere Trennung ihrer Konten und Depots vornehmen oder der Alleinverdiener allzu üppige Beträge für den Familienunterhalt aufbringt. In der Regel leben Ehegatten in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft oder (seltener) in Gütertrennung. Bei diesen beiden Güterständen behält jeder der Partner grundsätzlich das Vermögen in seinem Eigentum.

Vor diesem Hintergrund kann es nun bei Vermögensübertragungen zwischen den Ehegatten zur Schenkungsteuerpflicht kommen. Dabei gibt es zwar einen auf den ersten Blick sehr hohen Freibetrag von 307.000 Euro, der im Schenkungs- und Erbfall gilt. Dieser steht aber nur alle zehn Jahre einmal zur Verfügung. Wurden dem Ehepartner beispielsweise sechs Jahre vor dem Tod des Erblassers 200.000 Euro gezielt oder unbewusst zugewendet, verbleibt für den Nachlass nur noch ein steuerfreier Betrag von 107.000 Euro übrig. Lagen sogar mehrere getrennte Schenkungen vor, werden diese innerhalb des Zehnjahreszeitraums addiert und vom Freibetrag abgezogen. Ist der dann aufgebraucht, fällt auf den überschießenden Teil Schenkungsteuer an.

Dabei kommt es in der Praxis viel häufiger zu steuerlich relevanten Zuwendungen, als viele Paare vermuten. Fließt zum Beispiel das Gehalt eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto, kann dies schon für den Fiskus interessant werden. Denn über die Jahre hinweg können sich die Gelder auf Beträge oberhalb der 307.000 Euro summieren. Ähnlich sieht es aus, wenn ein Ehepartner eine Immobilie oder ein Unternehmen verkauft und der erzielte Veräußerungserlös auf das gemeinsame Konto überwiesen wird. Ein ähnlicher steuerlicher Vorgang wird meist unbewusst ausgelöst, wenn das Einzeldepot auf gemeinschaftlichen Namen umgestellt wird. Noch gravierendere Auswirkungen ergeben sich, wenn Gelder (oder Wertpapiere) gleich auf die Bankverbindung (das Depot) des anderen Partners fließen.

Darüber hinaus interessiert das Finanzamt auch, wenn ein Ehegatte im Betrieb des Partners angestellt ist und überhöhte Vergütungen erhält. Diese Differenzen können innerhalb von zehn Jahren durchaus oberhalb des Freibetrags liegen. Auch wenn das noch nicht der Fall sein sollte, ist es bis zur Festsetzung von Schenkungsteuer oft nicht mehr weit. Hierzu reicht dann beispielsweise, dass ein Gatte Zins- und Tilgungsleistungen für ein das Darlehen übernimmt, das der Partner auf seine Mietimmobilie aufgenommen hat. Es gibt also eine Reihe von eher alltäglichen Vorgängen, die grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig sind und dann durch Addition der zahlreichen kleinen Vermögensumschichtungen innerhalb von zehn Jahren Steuern auslösen.

Doch nicht jede Zuwendung unter Ehepaaren wird vom Fiskus erfasst. So sind Zahlungen eines Ehegatten an den Partner zur Bestreitung des Familienunterhalts grundsätzlich nicht schenkungsteuerpflichtig. Doch hier ist die Grenze zwischen Unterhalt und Schenkung eher fließend, so dass es immer wieder Streit mit dem Finanzamt gibt. Das Finanzgericht München hat nun aktuell entschieden, dass neben den üblichen Beträgen für die Haushaltsführung jährliche Zuwendungen von 4.600 Euro noch zum steuerfreien Unterhalt zählen (Az. 4 V 2881/05). Ab wann das nicht mehr gilt, kann in jedem Einzelfall anders ausgelegt werden und im Zweifel zur Schenkungsteuer führen. Dabei zählt grundsätzlich zum Familienunterhalt alles, was zur laufenden Deckung von Haushaltsaufwendungen und persönlichen Bedürfnissen von Ehepaar und Kinder benötigt wird.

Diese steuerlich nicht relevante Grenze wird dann überschritten, wenn der Unterhalt auch die Vermögensbildung des anderen Ehegatten sichern soll. Dies überprüft das Finanzamt in der Regel erst, wenn es zu großzügigen Geschenken kommt und es um die Höhe der Zuwendungen insgesamt geht. Ein weiterer Anlass ist der Erbfall, wenn die Mittelherkunft auf Gemeinschaftskonten geklärt wird.

Um diese schenkungsteuerlichen Risiken zu vermeiden, ist eine Trennung der Vermögensbereiche beider Ehepartner sinnvoll. Gemeinschaftskonten sollten bei entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen vermieden werden. Stattdessen sollte dem anderen Ehepartner eine Vollmacht für das Konto eingeräumt werden.

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