Die Zeitangabe "bis Sommeranfang" bei einer Rabattaktion ist laut Oberlandesgericht Brandenburg unlauter, "weil sie dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die er für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt, und weil das Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer sonst nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen."
Die Richter begründen ihre Entscheidung (Aktenzeichen 6 W 36/21 vom 6.7.2021) damit, dass "nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher" mit der Angabe "bis Sommeranfang" ein konkretes Datum verbinden kann. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch sei neben der kalendarischen Bestimmung des Sommeranfangs zum 21. Juni auch der meteorologische Sommeranfang am 1. Juni gebräuchlich. "An beiden Daten wird in Presse und sonstigen Medien regelmäßig der jeweilige 'Sommeranfang' thematisiert. Aus diesem Grund vermag die Angabe 'bis Sommeranfang' dem angesprochenen Verkehrskreis die notwendige Gewissheit über den Zeitraum der befristet angebotenen Rabattaktion nicht zu vermitteln", erklärt das Gericht.
Was bei Werbung mit Rabatten zu beachten ist
Preisnachlass – mit Rabatten in den Ruin
Wer nichts zu sagen hat, gibt Rabatt
Tipps für Shop-Betreiber: So überbrücken Sie erfolgreich das Sommerloch