Inhaltsübersicht:
1. Außergerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen
2. Keine Verpflichtung zur Abmahnung
3. Entbehrlichkeit der Abmahnung
II. Anforderungen
1. Inhalt
2. Form
III. Reaktionsmöglichkeiten des Abgemahnten bei (teilweise) berechtigter Abmahnung
1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
2. Fristverlängerung
1. Unbegründete Abmahnung
2. Unbefugte Abmahnung
3. Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
V. Reaktionsmöglichkeiten des Abgemahnten bei unberechtigter Abmahnung
1. Keine Reaktion
2. Negative Feststellungsklage
3. Gegenabmahnung
4. Hinterlegung einer Schutzschrift
5. Schadenersatz
1. Kostenerstattungsanspruch
2. Tabellarische Kostenübersicht
VII. Muster
1. Abmahnung
2. Unterlassungserklärung
I. Begriff und Funktion
1. Außergerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen
Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Sie dient also dazu, einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, ohne sich darüber vor Gericht streiten zu müssen.
In der Praxis kommt der Abmahnung überragende Bedeutung zu, um unlauteren Wettbewerb sowie Marken- und Urheberrechtsverletzungen (nicht nur) im Internet schnell und kostengünstig zu unterbinden. Die Abmahnung liegt damit nicht nur im Interesse des Unterlassungsgläubigers, sondern auch im Interesse des Schuldners (dem ein Weg zur Vermeidung eines teuren Prozesses gewiesen wird) und der Justiz (die von unnötigen Verfahren und damit Arbeit entlastet wird).
2. Keine Verpflichtung zur Abmahnung
Wer einen Unterlassungsanspruch zu haben glaubt, muss nicht zwingend eine Abmahnung aussprechen. Verzichtet er auf eine Abmahnung und erhebt stattdessen gleich Klage, riskiert er nicht seinen Unterlassungsanspruch, sondern sein Geld. Er trägt nämlich die Kosten des Verfahrens, wenn der Gegner nach Klageerhebung die Unterlassungspflicht sofort anerkennt (vgl. § 93 ZPO).
3. Entbehrlichkeit der Abmahnung
Nicht immer ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, um den Gläubiger vor dem Risiko einer nachteiligen Kostenentscheidung zu schützen. Die Gerichte halten vor allem in folgenden Fallgruppen eine Abmahnung für entbehrlich:
- Der Rechtsverstoß lässt sich ohne sofortige Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr verhindern (besondere Eilbedürftigkeit). Dies wird jedoch nur selten der Fall sein, da zumindest eine vorherige mündliche Abmahnung unter kurzer Fristsetzung in aller Regel möglich ist.
- Die mit der vorherigen Abmahnung verbundene Warnung des Schuldners würde den Rechtsschutz vereiteln, etwa weil von vornherein die ernste Besorgnis besteht, der Schuldner werde Beweismaterial bei Seite schaffen (Vereitelung des Rechtsschutzes).
- Aus dem vorausgegangenen Verhalten des Schuldners wird deutlich, dass dieser sich in keinem Fall unterwerfen wird (Nutzlosigkeit der Abmahnung).
- Der Schuldner verstößt immer wieder gegen die Rechte des Gläubigers und zeigt dadurch, dass er nicht gewillt ist, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten (Unzumutbarkeit der Abmahnung wegen besonders hartnäckiger Rechtsverstöße).
- Der Schuldner wurde wegen desselben Rechtsverstoßes bereits von einem Dritten abgemahnt und hat diesem gegenüber deutlich gemacht, dass er sich nicht unterwerfen möchte, was dem Gläubiger auch bekannt ist (erfolglose Abmahnung durch Dritte).
II. Anforderungen
1. Inhalt
Die Abmahnung muss so formuliert sein, dass der Abgemahnte die Möglichkeit hat, die Berechtigung der Abmahnung zu überprüfen. Notwendige Bestandteile der Abmahnung sind daher grundsätzlich:
- Bezeichnung der Verletzungshandlung,
- Darstellung der Aktivlegitimation des Gläubigers,
- Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
- Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte.
Zweckmäßig, aber nicht notwendig sind:
- rechtliche Begründungen,
- Vorformulierung der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die Angabe von Beweismitteln ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Für urheberrechtliche Abmahnungen hat der Gesetzgeber die inhaltlichen Anforderungen neuerdings verschärft. Demnach hat eine auf urheberrechtliche Ansprüche gestützte Abmahnung in klarer und verständlicher Weise
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG unwirksam.
2. Form
Für eine Abmahnung besteht kein Formzwang. Sie kann daher per Brief, per Telefax oder E-Mail, aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch, schriftlich oder zumindest unter Zeugen abzumahnen.
Die Vorlage einer Originalvollmacht ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn - wie üblich - der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt wird (BGH, Urt. v. 19.5.2010, Az. I ZR 140/08).
Die Beweislast für den Zugang der Abmahnung trifft den Schuldner (BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az. I ZB 17/06). Der Gläubiger muss im Prozess lediglich die richtige Adressierung und ordnungsgemäße Aufgabe zur Post beweisen.
III. Reaktionsmöglichkeiten des Abgemahnten bei (teilweise) berechtigter Abmahnung
1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Gibt der Abgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung fristgerecht ab, entfällt die Wiederholungsgefahr und eine etwaige Unterlassungsklage wäre unbegründet.
Oftmals ist einer Abmahnung bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese unverändert zu unterschreiben, ist aus Schuldnersicht jedoch nur selten ratsam. Meistens wird sich die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung anbieten, damit der Abgemahnte sich nicht zu mehr verpflichtet, als er es von Gesetzes wegen müsste.
Achtung:
Gibt der Abgemahnte eine unzureichende Unterlassungserklärung ab, kann der Abmahnende den Unterlassungsanspruch in der Regel ohne weitere Vorwarnung gerichtlich geltend machen. Eine modifizierte Unterlassungserklärung muss daher sorgfältig geprüft werden, um nicht "zu kurz" zu greifen.
Auch bei einer berechtigten Abmahnung sind Vergleichsverhandlungen mit dem Abmahnenden nicht immer aussichtslos. Dieser kann angesichts des nie ganz auszuschließenden Prozessrisikos
durchaus zu Zugeständnissen bereit sein.
2. Fristverlängerung
Geht das Abmahnschreiben dem Schuldner zu spät zu, um die gesetzte Frist zur Abgabe der Unterwerfungserklärung einhalten zu können, so sollte er den Gläubiger unverzüglich um Fristverlängerung bitten. Denn auch den Gläubiger treffen gewisse Rücksichtnahmepflichten. Zwar braucht er sich nicht hinhalten zu lassen. Eine nachvollziehbare Bitte kann er dem Schuldner aber nicht ohne das Risiko einer negativen Kostenfolge abschlagen, wenn die Rechtsdurchsetzung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
IV. Unberechtigte Abmahnung
Eine Abmahnung kann aus mehreren Gründen unberechtigt sein:
- Das beanstandete Verhalten ist nicht rechtswidrig (unbegründete Abmahnung).
- Dem Abmahnenden steht kein Unterlassungsanspruch zu (unbefugte Abmahnung).
- Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich (rechtsmissbräuchliche Abmahnung).
- Die Abmahnung entspricht nicht den speziellen inhaltlichen Anforderungen gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG (unwirksame Abmahnung).
1. Unbegründete Abmahnung
Eine Abmahnung ist nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten auch tatsächlich rechtswidrig ist. Die Abmahnung wegen eines vermeintlichen, tatsächlich nicht vorliegenden Rechtsverstoßes kann ihrerseits Ansprüche gegen den Abmahnenden auslösen.
2. Unbefugte Abmahnung
Nicht jedermann darf Rechtsverstöße abmahnen. Abmahnungsbefugt ist nur, wer auch einen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer geltend machen könnte (sog. Aktivlegitimation). Der Aktivlegitimation kommt gerade im Wettbewerbsrecht besondere Bedeutung zu. Gemäß § 8 Abs. 3 UWG sind anspruchsberechtigt nämlich nur:
- Mitbewerber, wobei "Mitbewerber" jeder Unternehmer ist, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG),
- rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
- qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission
* der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4
* der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und
* des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind,
- die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern.
Sonstige Marktteilnehmer und Verbraucher sind dagegen nicht
aktivlegitimiert für die Abmahnung wettbewerbsrechtlicher Verstöße.
Zum Video: Das Wichtigste zur Abmahnung
3. Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Trotz objektiv bestehenden Unterlassungsanspruchs kann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Ein Missbrauch liegt dann vor, wenn mit der Geltendmachung überwiegend sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen.
In der Rechtsprechung haben sich insbesondere folgende Fallgruppen herausgebildet:
- Gebührenerzielungsinteresse
Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Anspruchs insbesondere dann missbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Davon ist auszugehen, wenn der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann.
Maßgebend ist dabei die Sichtweise eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers. Es kommt also auf die äußeren Umstände, nicht auf die subjektive Zielsetzung des Anspruchsberechtigten an. Entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben belegt eine große Anzahl inhaltsgleich ausgesprochener Abmahnungen ("Massenabmahnung") noch nicht ohne weiteres eine Rechtsmissbräuchlichkeit.
- Kostenbelastungsinteresse
Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn es dem Anspruchsberechtigten in erster Linie darum geht, den Verletzer mit Kosten und Risiken zu belasten und dessen personelle und finanziellen Kräfte zu binden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf mehrere Verfahren oder mehrere, wirtschaftlich zusammen gehörende Kläger aufgeteilt wird.
V. Reaktionsmöglichkeiten des Abgemahnten bei unberechtigter Abmahnung
1. Keine Reaktion
Ist die Abmahnung unberechtigt, muss der Abgemahnte den Abmahner darüber nicht aufklären, sondern kann diesen in eine (aussichtslose) gerichtliche Auseinandersetzung laufen lassen. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Abgemahnte den Anschein eines Verstoßes gesetzt hat.
Nicht immer kann sich der Abgemahnte allerdings darauf verlassen, dass auch das Gericht, welches der Abmahner auf sein Schweigen hin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anrufen wird, die (vermeintliche) Aussichtslosigkeit des Unterlassungsbegehrens erkennt. Dann droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung, die erst mühsam wieder per Widerspruch aus der Welt geschafft werden muss und bis dahin den Geschäftsbetrieb des Abgemahnten zu behindern oder gar lahmzulegen droht. Nicht auf eine unberechtigte Abmahnung zu reagieren, dürfte daher selten ratsam sein.
2. Negative Feststellungsklage
Wer zu Unrecht abgemahnt wurde, muss dies nicht tatenlos hinnehmen - insbesondere dann nicht, wenn der Abmahner inzwischen erkannt hat, dass seine Abmahnung unberechtigt war und von einer weiteren Verfolgung seines angeblichen Unterlassungsanspruchs Abstand nimmt. Der Abgemahnte kann dann seinerseits auf Feststellung klagen, dass sich der Abmahner zu Unrecht des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs berühmt (sog. negative Feststellungsklage).
Zum Video: Das Wichtigste zur Abmahnung
3. Gegenabmahnung
Der Abgemahnte muss vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage grundsätzlich keine Gegenabmahnung aussprechen, mit der er den Abmahner dazu auffordert, auf den zu
Unrecht geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu verzichten. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Abmahner auf die Gegenabmahnung hin seinen Anspruch fallen lassen wird, z. B. weil er irrtümlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen war.
4. Hinterlegung einer Schutzschrift
Um eine einstweilige Verfügung zu vermeiden, kann der Abgemahnte bei dem Gericht, das der Abmahner voraussichtlich angehen wird, eine sogenannte Schutzschrift hinterlegen. Darin schildert der Abgemahnte vorsorglich seine Sicht der Sach- und Rechtslage in der Hoffnung, das Gericht werde sich davon überzeugen lassen und eine einstweilige Verfügung zumindest nicht ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen. Nicht selten ist diese Hoffnung allerdings vergeblich und die einstweilige Verfügung wird trotz Vorliegens einer Schutzschrift erlassen.
Bei Rechtsverletzungen, die (auch) im Internet begangen wurden, kommt ein weiteres Problem hinzu. Bei derartigen Streitigkeiten gilt nämlich in der Regel der sog. fliegende Gerichtsstand. Das bedeutet, der Abmahnende kann seinen Anspruch an jedem Ort verfolgen, an dem sich die Rechtsverletzung ausgewirkt hat, also bei Internetdelikten grundsätzlich vor jedem der mehr als 100 deutschen Landgerichte. Um sicherzugehen, müsste daher auch bei jedem dieser Gerichte eine Schutzschrift hinterlegt werden.
Dieses Problem wird allerdings dadurch etwas abgemildert, dass üblicherweise nur diejenigen Gerichte angerufen werden, die über besondere Erfahrung in Wettbewerbs- und Markenstreitigkeiten verfügen. Welche Gerichte dies sind, ist spezialisierten Anwälten bekannt, so dass sich die Auswahl der Orte für die Hinterlegung einer Schutzschrift meistens auf eine überschaubare Zahl beschränken dürfte.
Daneben besteht die Möglichkeit, eine Schutzschrift elektronisch im sog. "Zentralen Schutzschriftenregister" unter https://www.schutzschriftenregister.de/Default.aspx zu hinterlegen.
Nicht alle Gerichte machen allerdings von dieser bislang nicht obligatorischen Möglichkeit Gebrauch, die etwaige Hinterlegung einer Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftregister abzufragen, so dass dieses Register bislang nur von beschränktem Nutzen ist. Mit Wirkung zum 1.1.2016 wird allerdings durch §§ 945a, 945b ZPO n. F. eine zentrales länderübergreifendes Schutzschriftenregister eingeführt, in dem die Gerichte nach Eingang eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach einer eventuellen Schutzschrift recherchieren müssen. Dies wird zu einer wesentlichen Vereinfachung der Schutzschrifthinterlegung führen.
5. Schadenersatz
Ist eine urheberrechtliche Abmahnung unberechtigt/unwirksam, kann der Abgemahnte vom Abmahnenden grundsätzlich Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 97a Abs. 4 UrhG). Gleiches gilt im Falle rechtsmissbräuchlicher wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 UWG). Auch darüber hinaus kommen bei unberechtigten Abmahnungen Schadenersatzansprüche des Abgemahnten in Betracht, die aber ein schuldhaftes Verhalten des Abmahnenden voraussetzen, an dem es häufig fehlen wird.
Es besteht also keineswegs ein Automatismus, wonach jede unberechtigte Abmahnung auch Schadenersatzansprüche auslöst. Anderenfalls würde das grundsätzlich sinnvolle Instrument der Abmahnung weitgehend entwertet.
VI. Kosten der Abmahnung
1. Kostenerstattungsanspruch
Ist die Abmahnung berechtigt, kann der Abmahnende vom Abgemahnten die Kosten erstattet verlangen, die ihm durch die Abmahnung entstanden sind (Kostenerstattungsanspruch).
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören in der Regel die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Gebühren. Diese richten sich wiederum nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei einer Abmahnung in urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Sachen bestimmen sie sich nach der Höhe des Streitwertes, verbunden mit einem Wertfaktor nach dem Umfang der Tätigkeit.
Bei einer Abmahnung steht dem Rechtsanwalt nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV eine Geschäftsgebühr mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 zu. Die Mittelgebühr von 1,5 wird allerdings für Tätigkeiten, die nicht umfangreich oder schwierig sind, auf 1,3 begrenzt. Welche Streitwerte üblich sind, variiert von Gericht zu Gericht. Obwohl es eigentlich immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, wenden manche Gerichte bestimmte ungeschriebene "Regelstreitwerte" an.
Der übliche Streitwert bei durchschnittlichen Wettbewerbsverstößen dürfte sich zwischen 15.000 bis 30.000 Euro bewegen. Streitwerte von 50.000 Euro, 100.000 Euro oder mehr sind jedoch keine Seltenheit. Zu beachten ist dabei, dass für die Bemessung des Streitwerts die Interessen des Angreifers/Verletzten maßgeblich sind und nicht die Interessen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers. Auch kleine Unternehmen müssen daher je nach Größe des Angreifers/Verletzten mit hohen Streitwerten und damit hohen Abmahnkosten rechnen. Bei durchschnittlichen Markenrechtsverletzungen beträgt der Streitwert regelmäßig 50.000 Euro.
Hinweis:
Im Urheberrecht beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung natürlicher Personen, die urheberrechtlich geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwenden, in der Regel auf die gesetzlichen Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro. Ausgehend von einer 1,3-Geschäftsgebühr, entspricht dies einem Betrag von 147,56 Euro inklusive Umsatzsteuer und Auslagenpauschale. Von diesem Wert kann allerdings aus Billigkeitsgründen abgewichen werden.
2. Tabellarische Kostenübersicht
Kosten für eine anwaltliche Abmahnung nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV unter Berücksichtigung einer 1,3-Geschäftsgebühr und der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 Euro:
Streitwert in Euro - Kosten in Euro (netto = ohne Umsatzsteuer)
5.000 - 413,90
10.000 - 745,40
15.000 - 865,00
20.000 - 984,60
25.000 - 1.044,40
50.000 - 1.531,90
100.000 - 1.973,90
VII. Muster
1. Muster: Abmahnung
Sehr geehrter Herr X,
wir zeigen Ihnen an, dass uns ausweislich der anliegend beigefügten Vollmachtsurkunde die X-GmbH, (Adresse), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer …, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat.
Unter dem Mitgliedsnamen X vertreiben Sie als gewerblicher Anbieter über die Internetplattform eBay Waren aus dem Sortiment Computerzubehör. Unsere Mandantin vertreibt unter dem Mitgliedsnamen X ebenfalls gewerblich Computerzubehör über die Internetplattform eBay. Sie befinden sich daher im unmittelbaren Wettbewerb mit unserer Mandantin.
Eine Überprüfung Ihres Angebots unter der Artikelnummer … bei eBay hat ergeben, dass Sie sich in mehrerlei Hinsicht wettbewerbswidrig verhalten.
(Aufzählung der einzelnen Wettbewerbsverstöße mit rechtlicher Würdigung)
Wir fordern Sie daher im Auftrag unserer Mandantin auf, Ihr bis spätestens zum (i. d. R. eine Woche) eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unseren Händen abzugeben. Hierzu kann das beigefügte Muster verwendet werden. Eine Übersendung der Unterlassungserklärung vorab per Telefax genügt, sofern das Original unverzüglich nachgereicht wird.
Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG sind Sie verpflichtet, unserer Mandantin die ihr wegen der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Kosten für unsere Inanspruchnahme berechnen sich wie folgt: …
Wir fordern Sie auf, den ausgewiesenen Betrag bis spätestens zum (z. B. zwei Wochen) auf unser oben angegebenes Konto zu überweisen. Eine Fristverlängerung können wir in Anbetracht der wettbewerbsrechtlichen Eilbedürftigkeit nicht gewähren.
Sollten die genannten Fristen fruchtlos verstreichen, müssten wir unserer Mandantin empfehlen, ohne weitere Vorankündigung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
2. Muster: Unterlassungserklärung
(Aus Sicht des Abmahnenden formuliert. Aus Sicht des Abgemahnten werden sich oft Modifizierungen empfehlen, insbesondere dahingehend, dass die Unterwerfung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich erfolgt)
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Die X-GmbH, (Adresse), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer
…
- nachfolgend "Unterlassungsschuldnerin" genannt -
verpflichtet sich gegenüber der
Y-GmbH, (Adresse), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer … - nachfolgend "Unterlassungsgläubigerin" genannt -,
1. es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr …,
2. für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen vorgenannte Ziffer 1. eine Vertragsstrafe in Höhe von … an die Unterlassungsgläubigerin zu zahlen,
3. die Kosten der Einschaltung von Rechtsanwalt … aus Anlass dieser Erklärung aus einem Gegenstandswert von … zu erstatten.
Ort, Datum
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