Computer-Recht

Das Recht auf das eigene Bild

30.06.2017 von Peter Lahmann  IDG ExpertenNetzwerk
Welches Recht auf das eigene Bild haben wir, in Zeiten in denen Kameras in Smartphones und Drohnen allgegenwärtig sind?

Ein Sprung blieb in der Panaromascheibe des Fernsehturms auf dem Münchener Olympiagelände. Die Drohne stürzte in einem abgesperrten Bereich am Fuß des Turms. Der Vorfall wurde in den Medien berichtet. Der Drohnenpilot konnte später ausfindig gemacht werden. Es ist nicht auszuschließen, dass der Pilot spektakuläre Videos vom hochgelegenen Restaurant machen wollte. Die Restaurantgäste wären dabei unfreiwillig zur Kulisse geworden. Welches Recht auf das eigene Bild haben wir, in Zeiten in denen Kameras in Smartphones und Drohnen allgegenwärtig sind?

Kameras gehören in Drohnen inzwischen zur Standardausrüstung. Nicht überall sind sie daher gern gesehen.

Nach Paragraf 22 Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Bilder nur veröffentlicht werden, wenn der oder die Abgebildete einwilligt. Bei Fotomodels wird dies mit der Zahlung einer Gage angenommen. Umfang und Zweck der Darbietung müssen dabei trotzdem klar formuliert sein („Model-Release“). Nachdem die verzerrende Darstellung einer Frau in der RTL2-Sendung Frauentausch ihr nicht im Vorhinein klar genug beschrieben wurde, darf diese Folge nach einem Urteil des Landgerichts Berlin nicht mehr ausgestrahlt werden.

In Paragraf 23 KUG werden einige Ausnahmen genannt, bei denen keine Genehmigung zur Veröffentlichung von Bildern benötigt wird. So etwa bei Veröffentlichungen in denen Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder einem Gebäude erscheinen, wie es wohl die Gäste im Münchener Fernsehturm gewesen wären. Außen vor bleiben auch die abgelichteten Zuschauer einer Versammlung oder Sportveranstaltung. Für die Bilder von Prominenten, zumindest in der Öffentlichkeit, oder Bildnisse der höheren Kunst wird ebenso keine Erlaubnis benötigt.

Die Caroline-Urteile

Anders gelagert sein könnte der Fall, wenn an diesem Tag im Münchener Fernsehturm eine geschlossene Gesellschaft stattgefunden hätte. Nicht auszuschließen ist, dass sich in so einem Fall ein drohnenbewehrter Paparazzo gezielt auf die Suche nach Promis dort oben macht. Nach mehreren Urteilen, die auch als Caroline-Urteile in die deutsche Rechtsgeschichte eingegangen sind, sind Fotos von Personen der Zeitgeschichte nicht mehr generell ohne Einwilligung erlaubt. Vielmehr müsste hier ein Richter die Abwägung treffen, ob die Privatsphäre von Prominenten im Einzelfall geschützt werden muss. Nachdem deutsche Gerichte diese Privatsphäre von Caroline von Monaco nicht ausreichend geschützt haben, ist es zu einer Zahlung von 115.000 Euro an Schadenersatz durch die Bundesregierung gekommen.

Nach Paragraf 33 KUG droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, wenn Bildnisse entgegen den Bestimmungen der Paragrafen 22 und 23 KUG veröffentlicht werden. Dem Kläger stehen zivilrechtliche Schritte mit Klagen auf Unterlassen, Schmerzensgeld und Schadenersatz zu. Ursprung haben diese Rechte im grundgesetzlich verbrieften Recht auf den Schutz der Persönlichkeit. Ein Fotografieren kann dabei bereits das bloße Anfertigen betreffen und nicht zwangsläufig das Veröffentlichen des Fotos.

Der Kampf gegen Unfallgaffer und Cybermobber

Seit dem Jahr 2014 drohen nach Paragraf 201 a Strafgesetzbuch (StGB) für bestimmte Verstöße gegen das Recht auf das eigene Bild Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren. Dies gilt für Personen, die Bilder von Personen in geschützten Räumen oder Wohnungen machen. Ein solcher geschützter Raum kann schon eine Nische im Restaurant sein. Unter Strafe steht auch, die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau zu stellen - und sei es nur im kleinen Kreis.
Es bleibt leider zu befürchten, dass diese Strafandrohung Unfallgaffern nicht Einhalt gebieten kann. Leider ist auf Anstand und den gesunden Menschenverstand bei vielen Voyeuren noch viel weniger Verlass. Strafbewehrt sind auch das Cybermobbing mit rufschädigenden Bildern und pornographische Bilder von Minderjährigen.

Auch Polizisten dürfen ohne deren Einwilligung nicht gefilmt oder fotografiert werden. Eine Ausnahme sind Beamten im Einsatz bei besonders wichtigen oder dramatischen Ereignissen im öffentlichen Raum. Eine interessante Unterscheidung wird in einem Fall aus Kaiserslautern getroffen. Die Eskalation eines polizeilichen Einsatzes zur Entziehung des Sorgerechts hat die Mutter mit ihrer Smartphonekamera gefilmt. Die Aufnahme hat sie an eine Aktivistin weitergeleitet, die die Bilder im Internet veröffentlicht hat. In einer Einzelfallentscheidung haben die Richter das Aufnehmen in dieser Ausnahmesituation als akzeptabel beurteilt. Die Veröffentlichung der Szene wurde allerdings mit einer Strafe von 8.000 Euro für die Helferin belegt. Zum einen haben die Richter bemängelt, dass die Polizisten an den Pranger gestellt worden seien. Mindestens genauso schwer wiege aber auch die Gefährdung des Kindes, wenn solche Bilder einem breiten Publikum zugänglich gemacht werden.

Wichtig für Unternehmen

Die Selfies von Angela Merkel mit Flüchtlingen in einer Berliner Unterkunft aus dem Jahr 2015 sind zu einem Politikum geworden. Auch im juristischen Bereich hat es hierzu ein wegweisendes Urteil gegeben. Ein damals gemachtes Bild wurde manipuliert und ein junger Syrer neben der Bundeskanzlerin dabei zum Terroristen mit Zottelbart und Sprengstoffgürtel gemacht. Der Kläger hat kein Einverständnis zu dieser Veröffentlichung gegeben und ist selbst auch keine Person der Zeitgeschichte. Beklagt wurde in diesem Fall das Medienunternehmen Facebook, auf dessen Internetseiten die fraglichen Bilder vielfach geteilt worden sind. Im März 2017 hat das Landgericht Würzburg entschieden, dass das US-Unternehmen solche Bilder nicht selbstständig suchen und löschen muss.

Bilderrechte können nicht nur für Medienunternehmen zu einem heiklen Thema werden. Auf Fotos in Werbebroschüren und auf Firmenwebseiten steht regelmäßig auch das Personal im Vordergrund. Hierbei gelten die gleichen Rechte wie außerhalb des Firmengeländes. Mit einer schriftlichen Einwilligung der Bediensteten sind Arbeitgeber auf der sicheren Seite. Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt eine solche Vereinbarung nicht automatisch. Der Ex-Angestellte kann zwar seine Erlaubnis widerrufen, ein Schadensersatzanspruch steht ihm allerdings kaum zu. Wie mit bereits gedrucktem Werbematerial nach einem Widerruf umgegangen wird, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Keine Genehmigung ist erforderlich für die Fotos auf Firmenausweisen.

Lesetipp: Darauf sollten Sie bei der Videoüberwachung achten