Der BFH hat sich zur Abgeltungsteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person geäußert.
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit seinem Urteil vom 14. Mai 2014 - VIII R 31/11- entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ausgeschlossen ist, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger i.S. des § 15 der Abgabenordnung zu mehr als 10 % beteiligt ist.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.8.2014.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens gewährte einer GmbH, an der ihre Tochter und ihre Enkelkinder zu mehr als jeweils 10 % beteiligt waren, ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG sei nicht anzuwenden, weil der Gläubiger der Kapitalerträge eine den Anteilseignern "nahe stehende Person" sei. Das Finanzgericht (FG) hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen.
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und entschieden, dass die Kapitalerträge der Klägerin gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden, da nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei der Regelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreicht, um ein Näheverhältnis zu begründen.
Erforderlich ist vielmehr, dass eine der Vertragsparteien einen beherrschenden oder außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausüben kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Dies war vorliegend nicht der Fall, so dass eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht gegeben war.
Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt: Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.duv-verband.de
Meldungen zum Thema "Steuern & Finanzen"
Beauftragung "ohne Rechnung" Verbraucher, die Handwerkerleistungen entgegennehmen und schwarz bezahlen, können bei schlecht ausgeführter Arbeit keine Nachbesserung verlangen.
Spätere Korrektur der Vorsteueraufteilung Die Finanzverwaltung akzeptiert jetzt die spätere Korrektur einer vorläufigen Aufteilung des Vorsteuerabzugs aus allgemeinen Aufwendungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung.
Keine Haftung bei falschem Schadensbericht Auch „Obliegenheitsverletzungen“ können zum Haftungsausschluss führen. Die Arag-Experten stellen einen einschlägigen Fall vor.
Wirksamkeit einer Restwertgarantie Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zwei Entscheidungen mit der Wirksamkeit von Restwertklauseln, die in Leasingverträgen gegenüber Verbrauchern verwendet wurden, sowie mit der Umsatzsteuerpflicht der zum Ausgleich des Restwertes erfolgenden Zahlung des Kunden befasst.
Rechnung auch beim Tauschgeschäft Viele Unternehmen verzichten bei tauschähnlichen Umsätzen auf eine Abrechnung. Dann drohen erhebliche steuerliche Nachteile. Denn ein Recht auf rückwirkende Rechnungsberichtigung hat nur, wer zunächst eine Rechnung ausstellt, sagt Dr. Stephanie Thomas von der WWS.
Schwarzarbeit beauftragt – keine Nachbesserung Alexander Rilling legt dar, wie es zu der Änderung der Rechtsprechung beim Bundesgerichtshof kam und was die möglichen Folgen sind.
Ausgleichszahlungen bei Leasing-Ende Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausgleichzahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses geäußert. Die Steuerexperten der Kanzlei WW+KN stellen die neuen Regelungen vor.
Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen kommt es allein darauf an, ob der Leistungsempfänger die Leistung selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Die Steuerexperten der Kanzlei WW+KN nennen Einzelheiten.
Schweigegeld keine außergewöhnliche Belastung In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Aufwendungen für ein "Ermittlungsverfahren wegen Erpressung" inklusive Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies hat das Finanzamt nicht anerkannt.
Falsche Angaben und Arglist des Versicherungsnehmers Wer die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden unvollständig und die nach psychotherapeutischen Behandlungen nicht beantwortet, riskiert, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt.
Häusliches Arbeitszimmer und Kostenaufteilung Der BFH hat entschieden, ob eine steuerliche Abzugsmöglichkeit besteht, wenn der Raum ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.
Besteuerung von Dienstwagen Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn er es nicht privat nutzt.
Leasingfahrzeug weg – Kunde muss zahlen Versäumt es der Leasingkunde, die Leasingfirma umfassend über einen Diebstahl zu unterrichten, und kann die Leasingfirma deswegen keine Schadensregulierung der Kaskoversicherung erreichen, muss der Kunde Schadensersatz leisten.
Dauerthema häusliches Arbeitszimmer Was die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Pool-Arbeitsplatzes beziehungsweise eines Telearbeitsplatzes betrifft, hat sich der BFH unterschiedlich geäußert.
Rückabwicklung von Lebensversicherungen Wird ein versicherungsnehmer nach jahrelanger Durchführung eines Lebensversicherungsvertrags ordnungsgemäß belehrt, so liegt in der Regel kein bereicherungsanspruch vor.