Apple wollte eine dreidimensionale Marke beim Deutschen Patentamt schützen lassen. Darüber gab es einen Rechtsstreit. Manfred Wagner nennt Einzelheiten und bewertet das Urteil.
Das Erscheinungsbild der Apple-Läden ist markant – Glasfassade, klare Linien und lange helle Tische auf denen iPhones, iPads und sonstige Produkte des Unternehmens aus Cupertino präsentiert werden. Derzeit führt Apple rund 430 dieser Läden weltweit, die – egal ob in Shanghai oder in München – immer die gleichen charakteristischen Merkmale aufweisen.
Im Jahr 2010 ließ Apple beim amerikanischen Markenamt eine dreidimensionale Marke eintragen, die im Wesentlichen aus der Darstellung des Eingangsbereichs der Apple-Läden bestand.
Diesen Markenschutz wollte Apple auch auf Deutschland ausweiten und beantragte beim DPMA den entsprechenden markenrechtlichen Schutz. Das DPMA verweigerte dies mit der Begründung, dass die Abbildung letztlich mit der Verkaufsstätte nur einen wesentlichen Aspekt des Geschäfts von Apple – Verkauf von Waren – darstellt. Zudem würde sich die Verkaufsstätte nicht hinreichend von den Geschäften anderer Anbieter elektronischer Waren unterscheiden.
Gegen die Zurückweisung legte Apple Beschwerde zum Bundespatentgericht ein. Dieses legte die Sache dem EuGH vor und wollte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens insbesondere wissen, ob die Darstellung einer Verkaufsstätte ohne weitere Angaben als Marke eingetragen werden kann.
Wie hat der EuGH entschieden?
Der EuGH weist in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass nach der Markenrichtlinie folgende drei Grundvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Marke anmelden zu können:
Es muss ein "Zeichen" vorhanden sein,
dieses muss sich grafisch darstellen lassen,
es muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Der EuGH bejahte das Vorliegen der ersten beiden Voraussetzungen und beschäftigte sich vor allem mit der dritten Voraussetzung – der sogenannten Unterscheidungskraft. Während das DPMA die dritte Voraussetzung noch abgelehnt hatte, urteilte der EuGH, dass einer Anmeldung wie von Apple die grundsätzliche – allgemeine – Eignung zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen nicht abgesprochen werden könne. Zwar müssten stets bei einer Markenanmeldung auch weitere Eintragungshindernisse geprüft werden, jedoch sei die Anmeldung von Apple per se eintragungsfähig.
Wie ist das Urteil zu bewerten?
Bereits das Bundespatentgericht hatte dazu tendiert der Beschwerde von Apple stattzugeben und die Eintragung zuzulassen, weswegen das Urteil inhaltlich nicht überrascht. Zwar hatte der EuGH über die grundsätzliche Auslegung der Markenrichtlinie zu entscheiden, jedoch dürfte sich dieses Urteil nicht beliebig auf andere Sachverhalte übertragen lassen. Die Apple-Stores sind auf ihre Art einzigartig und kaum ein anderes Unternehmen hat ein derart markantes "Aushängeschild" im Einzelhandel. Die meisten Verbraucher erkennen anhand der Abbildung auch die Apple-Stores wieder, was bei den Ladeneinrichtungen anderer Unternehmen nicht der Fall sein dürfte.
Apple ist nach Ansicht des Autors in diesem Verfahren für seinen Mut hinsichtlich der Innengestaltung seiner Stores belohnt worden und hat hierdurch die notwendige Unterscheidungskraft erlangt. Andere Unternehmen dürften diesen Schritt nicht ohne Weiteres nachvollziehen können.
Weitere Infos: Manfred Wagner ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., www.mittelstands-anwaelte.de Kontakt: WAGNER Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de
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