ChannelPartner-Vertragstipp der Woche: Der Vertragsinhalt

03.11.2004
Trotz der Vielzahl der Vertragstypen und der zu regelnden Sachverhalte ergibt sich für Verträge eine gew Grundstruktur. Der Umfang eines Vertrages hängt u.a. von den jeweiligen gesetzlichen Regelungen ab. Wenn diese sehr detailliert sind und den rechtlichen Interessen der Vertragsparteien entsprechen, ist im Vertrag nur noch das zu regeln, was im Gesetz nicht geregelt wird.

Trotz der Vielzahl der Vertragstypen und der zu regelnden Sachverhalte ergibt sich für Verträge eine gew Grundstruktur. Der Umfang eines Vertrages hängt u.a. von den jeweiligen gesetzlichen Regelungen ab. Wenn diese sehr detailliert sind und den rechtlichen Interessen der Vertragsparteien entsprechen, ist im Vertrag nur noch das zu regeln, was im Gesetz nicht geregelt wird.

Dies ist bei der Gestaltung von IT-Verträgen eher nicht der Fall, da insbesondere technische Details und auch grundlegende Absicherungsbedürfn der Vertragsparteien, beispielsweise die Hinterlegung eines Quellcodes, sich im Gesetz nicht wieder finden. Soweit von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll, ist dies ebenfalls im Vertrag aufzunehmen. Daneben bestimmt sich der Umfang des Vertrages auch durch die jeweilige Rechtsprechung.

Gerade im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Rechtsprechung ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen umfangreiche Leitlinien ausgegeben. Diese sind bei der Gestaltung des Vertrages zu beachten. Ein weiterer wichtiger Faktor, der den Umfang eines Vertrages bestimmt, ist die Komplexität und der Risiken der zu regelnden Themen. Zunächst sollte ein Vertrag festlegen, was Vertragsgegenstand ist. Zum Teil wird in einer so genannten Präambel der wirtschaftliche Hintergrund des jeweiligen Vertrages beschrieben. Dies hat den Hintergrund, dass bei Auslegungsstreitigkeiten die Juristen fragen, welche Ziele mit dem Vertrag angestrebt wurden. Dann sind die Haupt- und Nebenleistungen der Vertragspartner im Einzelnen zu beschreiben. Zwar spielt die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistung nach der Schuldrechtsreform in den Regelungen des BGB keine entscheidende Rolle mehr, für die Vertragsparteien gibt es aber Vertragsleistungen, die eine größere Bedeutung haben als andere. Der Auftraggeber möchte im Vertrag einen Erfüllungsanspruch festlegen.

Daneben sind häufig Terminplanungen vertraglich festzulegen und zu klären, welche Verzugsschäden bei Terminsverstößen zu ersetzen sind. Wichtig ist es aus Sicht des Auftragnehmers, die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers im Einzelnen vertraglich zu vereinbaren. Hier treten immer wieder Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen auf. Dem Auftraggeber ist häufig aus Unkenntnis und mangelndem technischen Verständnis nicht bewusst, wie weit seine Beistellungs- und Mitwirkungspflichten gehen. Hier sollte im Vertrag das Leistungsspektrum beschrieben werden. Dies hat auch den Vorteil, dass im Falle von Auseinandersetzungen oder von Verzögerungen von Mitwirkungsleistungen die entsprechend vertraglich vereinbarten Termine angepasst werden.

Weiterhin ist in Verträgen zu klären, welche Rechtsfolgen bei Vertragsverstößen vereinbart werden. Die Regelungen zur Gewährleistung und zur Haftung gehören in jeden Vertrag. Auch Regelungen zum Datenschutz, zur Datensicherheit oder zur Geheimhaltung dienen der Sicherung der Leistungen. Ergänzt werden die Vereinbarungen durch Regelungen zur Vertragsdurchführung. Einzelheiten der Lieferung, der Installation oder der Abnahme gehören in diesen Vertragsteil. Abschließend sind allgemeine Bestimmungen mit in den Vertrag aufzunehmen. Zur diesem Regelungskomplex gehören Vereinbarungen zum Gerichtsstand, zur Schriftform und auch Fragen des Erfüllungsortes.

Der Tipp: Sorgen Sie für eine klare Vertragsstruktur. Dies erleichtert Ihnen und Ihrem Vertragspartner den überblick über Rechte und Pflichten. RA Thomas Feil