Selbstständigkeit und Freiheit sind untrennbar miteinander verbunden. Jeder Selbstständige weiß zu schätzen, dass er eigenverantwortlich und selbstbestimmt tätig sein kann und ihm niemand vorschreibt, was, wann und wie er zu arbeiten hat.
Diese grundsätzlich absolute Freiheit findet ihre Grenzen nach Annahme eines Auftrags. Sobald der Selbstständige sich verpflichtet, eine konkrete Aufgabe zu übernehmen, gelten auch für ihn bestimmte Rahmenbedingungen, die er zu beachten hat. Dies kann beispielsweise bei einem Unternehmensberater zeitlicher Natur sein wie bei der Durchführung eines Workshops zu einem bestimmten Zeitpunkt, bei einem IT-Experten inhaltlich bestimmt werden, wie bei der Entwicklung von Software mit bestimmten Funktionen, oder bei einer Pflegekraft , die formale Kriterien erfüllen muss, wie die Beachtung hygienischer Standards im Krankenhaus. Insofern genießt auch ein Selbständiger keine totale Freiheit.
Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang also stellt, ist, ob bzw. wann ein Selbstständiger nicht mehr selbständig ist. Diese Frage stellt sehr häufig die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB). Die hiermit verknüpfte Thematik wird im Allgemeinen mit dem Schlagwort "Scheinselbstständigkeit" bezeichnet.
Die Jagd auf Selbstständige und ihre Auftraggeber
Die DRB hat es sich ganz offenkundig zur Hauptaufgabe gemacht, ihre leeren Kassen mit allen erdenklichen Mitteln und Methoden zu füllen. Eine dieser Methoden ist die Jagd auf Selbstständige und deren Auftraggeber.
Dabei geht die DRB regelmäßig zweistufig vor: Zunächst versucht die DRB, das zwischen dem Selbstständigen und seinem Auftraggeber bestehende freie Mitarbeiterverhältnis in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umzudefinieren. Gelingt dies nicht, so zielt die DRB im zweiten Schritt darauf, den Selbstständigen zur Zahlung seiner eigenen Rentenversicherungsbeiträge heranzuziehen.
Und dies hat für die DRB mittlerweile offenbar grundsätzlichen Charakter, denn ansonsten wäre kaum erklärbar, dass die DRB auch Fälle, in denen es um Tätigkeiten von wenigen Wochen (!) Dauer geht, über mehrere Jahre und bis zu den Sozialgerichten treibt. Allein die damit verursachten Aufwendungen und Kosten aller Beteiligten (Auftraggeber, Auftragnehmer, Rechtsanwälte, Gericht mit bis zu fünf Personen und eventuell beigeladene Krankenkassen) stehen in derartigen Fällen in keinem Verhältnis zu den streitigen Sozialversicherungsbeiträgen.
Und bei alledem ist sich die DRB nicht zu schade, auch noch zu behaupten, sie agiere letztlich im Sinne der Selbstständigen, damit diese entsprechend abgesichert seien. Dies scheitert aber bei sehr vielen Selbstständigen allein daran, dass die gesetzlich geforderte Wartezeit - das heißt die Voraussetzung für den Bezug von Rente - mindestens fünf Jahre beträgt. Regelmäßig werden Selbstständige aber nur für einen bestimmten Zeitraum zu Zahlungen verpflichtet, der aufgrund der Verjährungsfristen maximal vier Jahre betragen kann. Sofern ein Selbstständiger demnach zu Zahlungen verpflichtet wird, wären diese für ihn verloren; es sei denn, er zahlt "freiwillig" weitere Beiträge an die DRB.
Selbstständigkeit und das Gesetz
"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Auf diesen einzigen Satz aus dem Sozialgesetzbuch IV gründet die Beurteilung Selbstständiger als selbständig oder nicht selbständig, denn andere bzw. weitere gesetzliche Normen existieren nicht. Und diese Regelung ist damit auch die einzige gesetzliche Basis der Gerichte.
Die Rechtsprechung hat daher im Laufe der Zeit zahlreiche Kriterien zur Abgrenzung einer selbstständigen von einer abhängigen Beschäftigung entwickelt. Die DRB konzentriert sich allerdings überwiegend auf die Aspekte Weisungsgebundenheit und Eingliederung des Selbstständigen.
Beurteilung durch die DRB
Die DRB kommt zu ihren Erkenntnissen fast ausschließlich am "grünen Tisch". Beurteilt werden - so vorhanden - die Verträge zwischen dem Selbständigen und seinem Auftraggeber. Da beide Parteien in diesem Zusammenhang außerdem regelmäßig entsprechende Fragebögen von der DRB erhalten, werden auch diese Inhalte berücksichtigt.
Und: Sofern diese Unterlagen der DRB keine oder eine nicht ausreichende Argumentation für die Abhängigkeit des Selbstständigen liefern, ist die DRB so frei, einfach mit Behauptungen und Mutmaßungen zu hantieren.
Eine weitere Vorgehensweise der DRB besteht darin, auf die tatsächliche Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen zu verweisen. Da die DRB diese gelebte Praxis jedoch aus eigener Anschauung in fast allen Fällen überhaupt nicht kennt, arbeitet sie auch hier gerne mit Annahmen und Unterstellungen.
Allianz für die Selbständigkeit
Freiheit ist das höchste demokratische und persönliche Gut. Jegliche Einschränkung bedarf eines sehr guten und vertretbaren Grundes. Die leeren Kassen der Sozialversicherung sind dafür sicherlich keine Legitimation. Der bewusste Schritt in die Selbständigkeit ist sowohl Chance wie Risiko - er sollte aber für den Selbstständigen und dessen Auftraggeber nicht zum Harakiri werden.
Es ist daher an der Zeit, eine Allianz für die Selbstständigkeit zu begründen, die sich gegen die unbotmäßige Gängelung durch die DRB zu Wehr setzt und diese in ihre gesetzlich definierten Schranken weist. (oe)
Der Autor Dr. Benno Grunewald ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Mediator (DAA).
Kontakt: www.dr-grunewald.de