Kartellamtschef Andreas Mundt betonte, die rechtlich verbindliche Streichung der sogenannten "Preisparität" aus den Geschäftsbedingungen sei von auf dem Amazon-Marketplace aktiven Händlern gegenüber dem Bundeskartellamt ausdrücklich bestätigt worden.
Der weltgrößte Online-Händler hatte laut Bundeskartellamt von Händlern, die den Amazon-Marketplace nutzten, bis vor kurzem verlangt, bei Amazon jeweils den günstigsten Preis anzubieten. Dies sah das Kartellamt als Einschränkung des Wettbewerbs an. "Amazon ist der größte Online-Händler und steht mit den Marketplace-Händlern in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Preisvorgaben an die eigenen Wettbewerber sind unter keinen Umständen zu rechtfertigen - auch nicht mit den unbestreitbaren Vorteilen eines Online-Marktplatzes", betonte Mundt. (dpa/sh)