Bilder auf Websites, Blogs oder im Bereich Social Media sind nicht nur ein schöner Eyecatcher, sondern transportieren Botschaften und Emotionen. Ein Bild sagt oft mehr als tausend Worte und sollte gerade in der medialen Welt, die eine Vielzahl an Menschen erreicht, mit Bedacht ausgewählt werden. Ob über Stockseiten oder freie Bilddatenbanken bezogen, fällt ein ganz zentrales Thema oftmals unter den Tisch: Wie sieht es mit den Bildrechten aus? Darf ich jedes Bild verwenden, das ich über Suchmaschinen im Internet finde? Ein Rechtsklick, Bild speichern und schon kann ich damit machen, was ich möchte, stimmt's? So groß das Angebot an visuellen Medien in der weiten Landschaft des World Wide Web, so weit ist auch die Wissenslücke um das Thema "Bildrechte".
Im Zuge meiner Arbeit an zahlreichen Projekten habe ich schon einigen Bildern ein neues Zuhause auf der ein oder anderen Webseite und in diversen Social-Media-Kampagnen gegeben und stand dadurch auch vor Fragen wie: Was muss ich bei der Verwendung von Bildmaterialen im Internet beachten? Wie kämpfe ich mich am besten durch den Anbieter- und Lizenzen-Dschungel und was tun, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert?
Mit diesen Fragen beschäftigen sich unter anderem Rechtsanwalt Sebastian Deubelli und Fotograf Gunnar Menzelauch von www.rights-managed.de. Sie bereiten schwere Themen rund um Urheberrecht und Nutzungsrechte so auf, dass sie für Nichtjuristen verständlich werden. Unter anderem stellen sie einen "Nutzungsrechte-Generator" zur Verfügung. Im Folgenden beantworten sie die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema:
Können Agenturen jedes frei zugängliche Bild auf Websites/Blogs einbinden?
Nur weil es technisch möglich ist, heißt es nicht, dass es legal ist. Der Fotograf ist weder verpflichtet ein Wasserzeichen einzusetzen, noch sein Bild als urheberrechtlich geschützt zu markieren. Auch Google ist kein Indikator. Bloß weil bei der Bildersuche kein Hinweis stand, darf ich die Bilder nicht verwenden. Als Webseitenbetreiber und Blogger sollten Sie sicherstellen, dass für JEDES Bild auf Ihrer Seite eine Lizenz vorliegt, die die Nutzung erlaubt und der Urheber des Bildes bekannt ist. Können Sie dies nicht abdecken, raten wir von einer Nutzung ab. Bilder aus einer Facebook-Chronik oder von Twitter stehen nicht zur freien Verwendung. Auch eine Quellenangabe wie "Twitter, Lieschen89" reicht dafür nicht aus.
Es bleibt dabei: Sie müssen prüfen ob Sie die notwendige Lizenz und Freigabe (Releases) haben. Veröffentlichen Sie das Bild trotzdem, haften Sie.
Wie sieht es mit Datenbanken aus, die Bilder vermeintlich kostenlos anbieten?
Wir raten von vermeintlich kostenlosen Bildern ab. Zum einem sind in diesen Datenbanken meist tief im Kleingedruckten doch Einschränkungen für die Nutzung enthalten. Zum anderen sollte man sich vor Augen führen, wodurch diese Anbieter ihre Kosten decken, das heißt spätestens bei der Prüfung von Rechten Dritter (beispielsweise Model Releases) wird gespart. Auch ist nicht sichergestellt, dass die Bilder nicht doch gestohlen sind. Am Ende bekommt derjenige "einen auf den Deckel", der die Bilder veröffentlicht. Das Argument der kostenfreien Bilddatenbank zählt dann leider nicht. Sie müssen daher auch bei kostenfreien Bildern prüfen, wer der Urheber ist - erstens um diesen angeben zu können und zweitens um sicherzustellen, dass Ihre geplante Nutzung im Rahmen der Lizenz ist. Eine genaue Prüfung ist bei kostenlosem Bildmaterial meist nicht verlässlich möglich und sollte daher der übliche Weg sein.
Und wenn ich ein Bild nur als kleines Icon nutze, ist es trotzdem widerrechtlich?
Ja, auch eine kleinformatige Rechtsverletzung bleibt immer noch eine Rechtsverletzung.
Wie findet man heraus, ob auf einer Webseite unberechtigt Bilder verwendet wurden?
Für eine Einzelsuche lässt sich die Google-Bildersuche nutzen. Für die Suche oder Überwachung mehrerer Bilder gibt es diverse Anbieter, die diese gezielt suchen. In der Praxis lädt der Fotograf sein Bild bei einem Anbieter hoch und die Suchalgorithmen durchsuchen das Web danach. So werden übrigens auch Bilder in YouTube-Videos, in PDFs und auf frei zugänglichen Servern gefunden. Und natürlich auch Bilder, die auf Webseiten eingebunden sind - egal, wie klein diese dargestellt werden. Im Nachgang muss entschieden werden, ob es sich um eine gerechtfertigte Nutzung oder "Bilderklau" handelt. Auch müssen fehlerhafte Funde aussortiert werden. Zwar ist dieser Prozess manuell vorzunehmen, jedoch lassen sich die Funde bei einigen Anbietern danach direkt an einen Anwalt übergeben. Sie sehen, Bilder lassen sich recht leicht im Netz finden und somit steigt auch das Risiko für Bildnutzer, die nicht lizenzierte Bilder nutzen, abgemahnt zu werden.
Was tun, wenn bereits eine Abmahnung vorliegt?
Zunächst sollte man sich den vorgeworfenen Verstoß genau ansehen und prüfen, ob der Vorwurf der unberechtigten Verwendung tatsächlich gegeben ist. In sehr seltenen Fällen gibt es Fake-Abmahnungen, bei denen unlauter versucht wird Geld einzusammeln, obwohl überhaupt keine Rechtsverletzung vorliegt. Ist die Abmahnung korrekt, muss man sich überlegen, ob man den Fall im Alleingang oder durch Rechtsbeistand klären möchte. In jedem Fall sollte man aber gesetzte Fristen im Auge behalten, die für die Abgabe der Unterlassungserklärung, die Erteilung von Auskünften oder die Zahlung von Schadensersatz gesetzt werden. Lässt man diese untätig verstreichen, drohen gerichtliche Schritte und schnell werden aus ein paar hundert Euro unter Umständen ein paar tausend Euro. Daher bitte niemals solch eine Abmahnung auf die leichte Schulter nehmen.
Warum nicht einfach das Bild löschen und die Abmahnung ignorieren?
Nach einhelliger Rechtsprechung kann der Unterlassungsanspruch im Fall einer urheberrechtlichen Abmahnung nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt werden, die für den Fall einer erneuten Verletzung bestimmt, dass der Rechtsverletzer eine angemessene Vertragsstrafe zu leisten hat. Die bloße Beseitigung reicht dafür nicht und hat in der Regel eine gerichtliche Durchsetzung der übrigen Ansprüche zur Folge. Sprich: Sie müssen eine schriftliche Erklärung abgeben, dass Sie das Bildmaterial nicht weiter widerrechtlich nutzen werden und die Konsequenzen bis hin zu Schadensersatz tragen. Natürlich muss dann auch das Bild entfernt werden.
Wieso sofort einen Anwalt einschalten?
Weil das Urheberrechtsgesetz in § 97a regelt, dass das so sein darf und der Abgemahnte im Regelfall auch die Anwaltskosten zu tragen hat. Ich persönlich halte das auch für moralisch nicht zu beanstanden. Zwar schimpfen Abgemahnte reflexartig darüber und beteuern, dass man auch ohne Einschaltung eines teuren Anwalts Folge geleistet hätte. Die Praxis belegt jedoch das Gegenteil. Es gibt viele Fälle, bei denen etwa Fotografen selbst in den Kampf mit Bilderdieben gezogen sind. Die Ergebnisse sind hier oft dürftig, da der Fotograf häufig nicht ernst genommen wird und die Entfernung der Aufnahme hier oft das Ende der Fahnenstange ist. Konsequenterweise ist daher der Rechtsweg meistens der effektivste.
Wann wird der Schadenersatz fällig?
In der Regel bei jedem Verstoß: Schadenersatz ist nach § 97 UrhG dann fällig, wenn die unberechtigte Verwendung vorsätzlich oder fahrlässig geschehen ist. Der Verschuldensmaßstab ist hier allerdings durch die Rechtsprechung so hoch angesetzt worden, dass man nur in absoluten Ausnahmefällen um die Zahlung von Schadensersatz herumkommen wird.
Was ist mit Stockbild-Anbietern? Sind alle Stockbild-Anbieter gleich?
Absolut nicht! Stockagenturen unterscheiden sich sehr stark im angebotenen Bildmaterial, den Nutzungsbedingungen und schließlich auch preislich. Drei Punkte sollten zu einer Auswahl der Bildagentur führen:
Bildmaterial: Finden Sie bei dem jeweiligen Anbieter das benötigte Material? Hier ist auch die Frage nach Exklusivität wichtig. Die meisten Stockagenturen bieten keinerlei Exklusivität für das Bildmaterial, das heißt die Vorauswahl sollte anhand dieser Faktoren gewählt werden.
Lizenzen: Das Projekt oder das Briefing bestimmen am Ende die Lizenz. Online oder offline, Auflage, Region, wiederholter Einsatz der Bilder und andere Faktoren bilden die Anforderungen an die Bildlizenz. Die meisten Stockanbieter bieten daher verschiedene Lizenzmodelle an. Bitte prüfen Sie vorher, ob alle Verwertungsarten abgedeckt sind. Wir vereinfachen die Prüfung mit unserer Artikelserie über Stockagenturen, in der wir eine Übersicht zu den Nutzungsbedingungen für die großen Stockanbieter wie iStock, Fotolia, Thinkstock oder Shutterstock geben, ohne dass man sich mühsam durch das Kleingedruckte wühlen muss.
Preis: Die beiden vorangegangen Punkte bestimmen den Preis. Je exklusiveres Material Sie benötigen und je weitreichender die Bilder eingesetzt werden sollen, desto höher ist der Preis pro Bild. Hier gilt es einen Mittelweg zu finden. Dabei können zum Beispiel Abo-Modelle helfen, aber auch diese haben eine sehr genau beschriebene Lizenz, die Sie unbedingt vor Abschluss prüfen sollten.
Wie sieht es aus, wenn Bilder nur in Social Media verwendet werden?
Man kann sich eine Social-Media-Nutzung als eine Verwertungsart vorstellen. Man muss für jedes Bild, das etwa bei Facebook verwendet werden soll, prüfen, ob man das Bild verwenden darf und in welcher Form. Das gibt der Stockanbieter in seiner Lizenz vor. Die meisten Anbieter lassen eine Nutzung im Social-Media-Bereich zu. Aber es gibt diverse Vorgaben, wie diese zu erfolgen hat. Ein Anbieter verlangt etwa die Stockagentur und den Urheber manuell in das Bild einzutragen, ein anderer begrenzt die Größe des Bildes und verlangt, dass ein Teil des Bildes mit einem eigenen Logo bedeckt ist.
Daher ist es wichtig zu klären, welche Vorgaben ich für welchen Anbieter erfüllen muss. Zwei Aspekte sind hierbei abschließend zu klären: Wie darf ich das Bild verwenden und wie muss der Urheber genannt werden.
Kann ich ein einmal gekauftes Bild an befreundete Blogs weitergeben?
In den meisten Fällen: Nein. Dieser Punkt wird meist mit dem Verbot der Unterlizenzierung in den Nutzungsbedingungen ausgeschlossen. Der Urheber oder die Stockagentur stellt damit sicher, dass nur sie lizenzieren können und andere Nutzer ebenfalls eine Lizenz bei der Quelle beziehen müssen.
Was ist zu beachten, wenn ich stellvertretend für Kunden Bilder einkaufe? Kann ich sie dann auch für andere Kunden bzw. Kampagnen nutzen?
Drei Punkte müssen hierbei geklärt werden:
Darf ich im Namen des Kunden überhaupt die Bilder erwerben? Wenn Sie als Agentur Bilder erwerben und die Rechte weitergeben möchten, ist das durch den Ausschluss einer Unterlizenzierung nicht möglich. Stockanbieter haben meist klare Vorstellungen, wie der Lizenzerwerb für Kunden zu erfolgen hat. So wird teilweise eine Befugnis verlangt oder der Kunde muss direkt kaufen. Leider ist das nicht standardisiert und von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich. Sprich: Man muss in den FAQs oder den Lizenzen genau nachlesen, wie vorzugehen ist oder beim Anbieter direkt anrufen.
Wie stelle ich sicher, dass der Kunde die Bilder nur wie vorgesehen nutzt, also die Lizenz nicht verletzt? Wenn Sie Bilder für Kunden erwerben, stellen Sie sicher, dass der Kunde über die Lizenzbedingungen für das jeweilige Bild informiert wird. Auch sollten Sie für mögliche Verstöße nicht haften. Druckdaten werden meist länger genutzt als gedacht - das schöne Bild doch noch für eine Printkampagne genutzt, obwohl beim Fotografen nur eine Onlinenutzung angefragt wurde. Aber das können Sie als Agentur nur schwer kontrollieren, wenn Sie Bilder weitergeben. Der Kunde haftet am Ende, weil er die Bilder veröffentlicht. Aber die Erwartungshaltung an die Agentur bleibt.Unser Tipp: Führen Sie als Agentur Ihren Kunden auch in Bezug auf Nutzungsrechte, Sie kennen sich in der Regel besser aus.
Die Nutzung für andere Kunden wird in den meisten Fällen nicht zulässig sein. Meist erfolgt die Standard-Lizenzierung direkt für den jeweiligen Kunden. Abo-Modelle könnten bei dem Problem helfen. Bitte hier auch genau in das Kleingedruckte schauen. So schließen einige Stockanbieter das Speichern auf einem Server aus. Wenn Sie aber Bilder für andere Kunden und Kampagnen verwenden wollen, kommen Sie meist um einen Server nicht herum. (sh)