Bilder haben im Internet eine herausragende Bedeutung. Ein Kaufentschluss entsteht bei vielen Kunden erst mit der visuellen Wahrnehmung des begehrten Artikels in Bildform. Dabei ist beispielsweise längst erwiesen, dass sich Artikel bei eBay besser verkaufen, wenn sie mit einem ansprechenden Bild beworben werden. Verallgemeinert kann man feststellen: Je professioneller die visuelle Darstellung des beworbenen Artikels als Bild, um so höher sind auch die Verkaufschancen des jeweiligen Händlers.
Um diesem Verkaufsgrundsatz Rechnung zu tragen, investieren einige Online-Händler ein kleines Vermögen in die bildliche Darstellung der von ihnen angebotenen Artikel. Die einen beschaffen sich eine teure Fotoausrüstung und fotografieren ihre Artikel selbst, wobei in der Regel noch eine aufwendige Nachbearbeitung am Computer erfolgt. Die anderen beauftragen gleich einen professionellen Fotografen mit der Erstellung der Bilder.
Um so ärgerlicher ist es für den Händler, wenn er später bei einem anderen Anbieter, sei es im Rahmen eines gewerblichen oder privaten Verkaufsgeschäfts, genau diese Bilder, in die er so viel Zeit und Geld investiert hat, wieder entdeckt. Doch darf das Problem nicht nur auf den kommerziellen Verkehr begrenzt werden – auch in Blogs erfreuen sich grafisch untermalte Artikel einer erhöhten Aufmerksamkeit. Zu verlockend ist es, etwa mit der Google-Bildersuche schnell nach einem passenden Bild zu suchen und das zu übernehmen.
Fahndung nach Urheberrechtsverstößen
Während die Suche nach Urheberrechtsverstößen früher noch recht aufwändig war und teilweise auch kostenintensiv, stellt sich dies heute anders dar: So kann man beispielsweise bei der Bildersuche der Suchmaschine Google ein Bild selber hochladen und Webseiten anzeigen lassen, die dieses – oder ein ähnliches – Bild verwenden. In Kombination mit der grundsätzlich auf Webseiten geltenden Impressumspflicht bzw. den in gewerblichen Anzeigen geltenden Pflichtangaben lässt sich dann auch sehr schnell ein Verantwortlicher ermitteln.
Urheberrechtlicher Schutz
Die selbst oder von Dritten in Auftrag angefertigten Bilder unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Hat also etwa der Händler die Artikelbilder selbst angefertigt, so ist er selbst Urheber im Sinne des § 7 UrhG. Hat er die Bilder von einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Fotografen, anfertigen lassen, so geht mit dessen Beauftragung in der Regel auch die vertragliche Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte dieses Bildmaterials auf den Händler über. In diesem Fall ist der Händler zwar nicht selbst Urheber, er kann jedoch als Inhaber der Nutzungsrechte fast alle Rechte geltend machen, die auch ein Urheber geltend machen könnte.
Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Lichtbilder stellt eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG dar. Die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG dar. Werden urheberrechtlich geschützte Lichtbilder ohne Erlaubnis der Rechteinhaber vervielfältigt bzw. öffentlich zugänglich gemacht, so stellt dies gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 bzw. §§ 15 Abs. 2, 52 Abs. 3 UrhG einen Rechtsverstoß dar.
Rechtsfolge dieses Verstoßes sind:
1. Unterlassungs-,
2. Beseitigungs-,
3. Auskunfts-, Rechnungslegungs- und
4. Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG.
In der Praxis stehen dabei naturgemäß der Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch im Vordergrund. Geltend gemacht werden diese üblicherweise mit einer Abmahnung. Eher selten ist in der Praxis der Fall, dass nicht die Abmahnung gewählt wird, sondern die Berechtigungsanfrage – hier wird der Verwender eines Bildes aufgefordert, die Rechte an dem genutzten Bild klarzustellen.
Sinnvoll ist dies bei noch unklaren Sachverhalten, wenn also etwa die Möglichkeit im Raum steht, dass der Verwender eventuell ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben hat. Der Vorteil einer solchen Berechtigungsanfrage liegt u. a. darin, dass – anders als bei einer unberechtigten Abmahnung – kein Schadensersatzanspruch begründet wird. Gleichwohl ist auch nach einer Berechtigungsanfrage eine Abmahnung noch denkbar.
Auf der nächsten Seite geht es u.a. um den Unterlassungsanspruch.
Anspruch auf Unterlassung
Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial ohne seine Zustimmung zu nutzen. In prozessualer Hinsicht erfolgt dies meistens durch eine urheberrechtliche Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung an den Gegner, innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
Unterwirft sich der Gegner trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung) oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen, wobei in der Praxis die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung der Regelfall ist.
Die Kosten für solche Verfahren beurteilen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verletzten von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll.
(Dieser Artikel entstammt dem "Lexikon für das IT-Recht 2014/2015", das im ChannelPartner-Aboshop erhältlich ist.)
Höhe der Streitwerte
Dieser Wert wird bei urheberrechtlichen Verstößen von den Gerichten im Schnitt noch relativ hoch angesetzt. So entschied beispielsweise das Landgericht Memmingen (Aktenzeichen: 12 S 796/10), dass ein Streitwert von 5.000 Europa angemessen sei. Das LG Köln (LG Köln, Urteil vom 7.3.2007 – Az. 28 O 551/ 06) befand, dass die unerlaubte Nutzung eines einzigen Artikel bildes zum Zwecke eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei eBay bereits mit einem Streitwert von 6.000 Euro zu Buche schlage.
Hieraus ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 Euro inkl. USt. Insgesamt ist festzustellen, dass jedenfalls ein Streitwert von 5.000 Euro im Regelfall noch angemessen sein wird.
Allerdings ändert sich die Rechtsprechung in Teilen, jedenfalls was reine Produktfotografien angeht – hier ist zu bemerken, dass die Gerichte zunehmend bereit sind, die Streitwerte durchaus herabzusetzen. Hierbei handelt es sich normalerweise lediglich um Lichtbilder, bei denen sich der Schutz (Leistungsschutzrecht) auf den Schöpfungsakt begrenzt. Hier hat das OLG Köln (6 W 256/11) einen Streitwert von 3.000 Euro als angemessen erachtet. Die Unterscheidung zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk beim Streitwert erscheint auch durchaus schlüssig und wird zunehmend von der Rechtsprechung aufgegriffen.
Hinweis
Im Urheberrecht beschränkt sich seit Inkrafttreten des § 97a Abs. 2 UrhG der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro (100-Euro-Abmahnung). Die Rechtsprechung sieht dies beim "Bilderklau" auch durchaus oft gegeben, insbesondere auch, wenn ein privater Verkäufer ein fremdes Bild im Rahmen einer eBay-Auktion verwendet hat (so etwa die Amtsgerichte Köln und Düsseldorf).
Diese bisherige Regelung wird aber voraussichtlich im Laufe des Jahres 2013 abgeschafft durch das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" (Bundesrat-Drucksache 219/13). Stattdessen wird in urheberrechtlichen Streitigkeiten sodann ein Regelstreitwert von 1.000 Euro hinsichtlich Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber Verbrauchern eingeführt.
Auf der nächsten Seite finden Sie u.a. eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte.
Anspruch auf Schadensersatz, Bildhonorare
Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Schuldhaft ist dabei nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Verhalten – wobei sehr hohe Anforderungen gestellt werden, etwa dass man bei fremden Werken die vollständige Rechtekette im Zweifelsfall nachzuweisen hat.
Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:
Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns,
Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr im Zuge der Lizenzanalogie,
Herausgabe des Verletzergewinns.
Da in den typischen Fällen von "Bilderklau" auf Verkaufsplattformen wie eBay der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß für den Verletzten sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen üblicherweise mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz im Zuge der so genannten "Lizenzanalogie".
Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist es dann bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe liegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH, Urteil vom 6.10.2005, Az. I ZR 266/02). Bei unbefugter Verwertung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials kann nach der Rechtsprechung des Landgerichts München I (Urt. v. 17.5.2006 – Az. 21 O 12175/04) sowie des OLG Düsseldorf (Urteil vom 9.5.2006 – Az. I20 U 138/05) für die Berechnung des Schadens auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft FotoMarketing (MFM) zurückgegriffen werden.
Bildhonorare
Die MFM gibt jährlich unter dem Titel "Bildhonorare – Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte" eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen heraus, die der Transparenz des Marktes und den an ihm beteiligten Bildlieferanten und Bildnutzern zur allgemeinen Information, Planung und Kalkulation dient. Für Einblendungen im Internet werden danach bestimmte Honorare als marktüblich angesehen (siehe Tabellen), wobei es aber je nach Einzelfall Abzüge geben kann (etwa bei kleinen Bildern) oder auch Aufschläge (bei Mehrfachverwendung).
Nutzungsdauer | Einblendung auf Homepage (Startseite) | Einblendung auf Unterseite | Einblendung in Bannerwerbung |
bis eine Woche | 90 | 60 | 180 |
bis ein Monat | 150 | 100 | 300 |
bis drei Monate | 225 | 150 | 450 |
bis sechs Monate | 270 | 180 | 540 |
bis ein Jahr | 465 | 310 | 930 |
bis drei Jahre | 695 | 465 | 1.395 |
(Quelle: MFM BILDHONORARE – Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte 2013)
Nutzungsdauer | Einblendung auf Homepage (Startseite) | Einblendung auf Unterseite | Einblendung in Bannerwerbung |
bis eine Woche | 180 | 120 | 360 |
bis ein Monat | 290 | 195 | 585 |
bis drei Monate | 380 | 255 | 765 |
bis sechs Monate | 490 | 325 | 975 |
bis ein Jahr | 780 | 520 | 1.560 |
bis drei Jahre | 1.170 | 780 | 2.340 |
(Quelle: MFM BILDHONORARE – Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte 2013)
Ist dem Rechteinhaber nicht bekannt, wie lange und in welchem Umfang der Verletzer das Lichtbild/die Lichtbilder im Internet genutzt hat, so kann er sich diese Informationen im Rahmen eines Auskunftsverlangens vom Verletzer beschaffen, § 101 UrhG.
Weiterhin muss festgestellt werden, dass unter Umständen ein so genannter Verletzeraufschlag dazu kommen kann. Dieser ist nicht pauschal, sondern je nach Schwere des Verstoßes im Einzelfall vorzunehmen und liegt üblicherweise zwischen 50 und 150 Prozent der bereits im Zuge der Lizenzanalogie zu berechnenden Lizenzkosten. Vorzunehmen ist er nach Teilen der Rechtsprechung regelmäßig etwa dann, wenn ein Bild ohne Benennung des Urhebers verwendet wird. Auch sind Aufschläge bei Mehrfachverwendungen üblich.
Achtung:
Nach der oben zitierten Entscheidung des BGH vom 6.10.2005 können die MFM-Empfehlungen nicht ohne weiteres als die übliche Vergütung angesetzt werden. Vorrangig ist stets, was in Branchenkreisen als üblich und angemessen anzusehen ist. Dies kann im Einzelfall nach oben oder unten von den Beträgen der MFM-Empfehlungen abweichen.
Fazit
Bei einigen Nutzern von Verkaufsplattformen wie eBay scheint sich die Erkenntnis, dass es sich bei fremden Bildern um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, noch nicht durchgesetzt zu haben. Frei nach dem Motto "Wer seine Bilder über das Internet öffentlich zugänglich macht, muss auch mit deren kostenlosen Nutzung durch Dritte einverstanden sein" werden nach wie vor zahlreich Artikelbilder und teilweise auch ganze Artikelbeschreibungen bei eBay und Co. "geklaut". Dies brauchen sich die Betroffenen jedoch nicht gefallen zu lassen. Mit Hilfe des Urheberrechts stehen ihnen – wie oben dargestellt – Möglichkeiten offen, sich wirkungsvoll gegen solche Verletzungen zur Wehr zu setzen. (tö)
Dieser Artikel entstammt dem "Lexikon für das IT-Recht 2014/2015", das unter www.channelpartner.de/shop erhältlich ist. Die fünfte Auflage dieses Buchs richtet sich mit 150 Praxisthemen an Geschäftsführer, Manager und IT-Verantwortliche in Handelsunternehmen ohne eigene Rechtsabteilung. Das Lexikon ist als gedrucktes Buch für 39,95 Euro oder als eBook für 34,95 Euro in unserem Abo-Shop erhältlich.