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BGH schätzt offene WLAN-Hotspots nicht

19.03.2010
Für WLAN-Nutzer könnte das BGH eine neue Hürde schaffen. Nach der mündlichen Verhandlung zeichnet sich ab, dass offene WLANs den Richtern nicht gefallen dürften.
Ziehen für Betreiber offener Netze, ebenso für private Betreiber neue Zeiten auf?

Für WLAN-Nutzer könnte der Bundesgerichtshof BGH eine neue Hürde schaffen. Nach der mündlichen Verhandlung am gestrigen Donnerstag zeichnet sich ab, dass offene WLANs den Richtern nicht gefallen dürften

Damit dürfte der Rechtsstreit um die Haftung für ein ungeschütztes drahtloses Netzwerk jene Besitzer vor den Kopf stoßen, die ihre WLANs unzureichend beziehungsweise gar nicht absichern.

Während für Betreiber offener Netze, ebenso für private Betreiber neue Zeiten aufziehen werden, da sie dann damit rechnen müssen, für illegale Nutzung, etwa zum Download von Musikdateien, haftbar gemacht zu werden, könnte der Handel zumindest eines tun: Seine Kunden so zu beraten, dass er sicher WLANs betreibt.

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Bereits das Landgericht Hamburg hatte festgestellt, dass der WLAN-Inhaber auch haften müsse, wenn sein Netzwerk von anderen missbraucht würde. Er habe die Pflicht, sein WLAN zu verschlüsseln. Jetzt ließ der Vorsitzende Richter des BGH in seien mündlichen Äußerungen erkennen, dass er kein Freund offener Hot-Spots sei. Richter Joachim Bornkamm nannte offene Netze eine "Gefahrenquelle", die dem Missbrauch durch Dritte offen stehe, obwohl sich dieser technisch problemlos vermeiden lasse.

Was problemlos allerdings im Zusammenhang mit den gängigen Verschlüsselungstechniken WEP (Wired Equivalent Privacy) und dem Nachfolger WPA (Wi-Fi Protected Access) beziehungsweise WPA2 bedeutet, blieb in der Verhandlung unbestimmt.

Unklar blieb auch, ob der jeweilige WLAN-Betreiber auch angehalten werden soll, sein Funknetz vor Familienmitgliedern schützen zu müssen. Dass aber die Privatsphäre ein höher zu schützendes Gut als der Verdacht auf offene WLANs ist, ist unbestritten.

Sollte der BGH der angedeuteten Rechtsmeinung folgen, müssen Betreiber sogenannter offener Netze, aber auch Internet-Cafes sich neue Einwahlprozeduren überlegen. Letztere zu Beispiel rechnen zwar personengenau ab, doch die benutzten Rechner erscheinen im Internet unter der IP-Adresse des Betreibers.

Ähnliches gilt für die Betreiber privater WLANs – auch ihnen droht bei Verstößen gegen die geltende Rechtssprechung juristische Konsequenzen. Denn wenn der BGH urteilt, dass der, der sein WLAN nicht sichert, für die Folgen haftet, und folglich auch für etwaige Rechtsverstöße schadenersatzpflichtig gemacht werden könnte, hat jeder Betreiber sich um jeden Gast zu kümmern.

Das im Web gerne gebrauchte Gegenargument, dass er gleichzeitig sein Auto verleihen dürfe, ohne sich darum kümmern zu müssen, ob der Fahrer eine Unfall verursacht, hängt schief:. Denn der Besitzer eines nicht-TÜV-konformen Autos haftet unter Umständen für den Unfall. Verleiht er ein kaputtes Auto, haftet er im Fall eines Unfalls mit.

Schwere Zeiten für offene WLANs. (wl)