Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte vor zwei Jahren den Software-Gebrauchthandel auf Basis einer EuGH-Entscheidung bereits in weiten Teilen liberalisiert (Az. 11 U 68/11) und dabei unter anderem erklärt, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürften. Dagegen hatte der Softwarehersteller Adobe beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt. Diese habe der BGH vollumfänglich zurückgewiesen (Az. I ZR 8/13), teilte Usedsoft gestern Nachmittag mit.
Damit sei das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. "Die heutige BGH-Entscheidung ist ein Triumph für den freien Handel", kommentiert Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider die Entscheidung. Kein Software-Hersteller könne jetzt mehr behaupten, seine Lizenzen dürften nicht gebraucht gehandelt werden; der Software-Gebrauchtmarkt könne endlich voll durchstarten. Adobe habe vor dem BGH die Quittung dafür erhalten, dass es und seine Anwälte in den vergangenen Jahren "mit immer neuen Falschbehauptungen versucht hätten, Usedsoft zu kriminalisieren und die Usedsoft-Kunden mit zum Teil wüsten Drohungen einzuschüchtern".
Durch Bestätigung der OLG-Entscheidung von 2012 hat der BGH aus Sicht von Usedsoft nun beschieden, dass
Lizenzen aus sogenannten Volumenlizenz-Verträgen einzeln weiterverkauft werden dürfen;
der Verkäufer zum Weiterverkauf von Software "eine Vervielfältigungshandlung vornehmen, das heißt einen Datenträger brennen" darf, um zuvor online erworbene Software weiterzuverkaufen;
auch preisreduzierte Software-Programme wie EDU-Lizenzen gebraucht gehandelt werden dürfen, sowie
online übertragene Software gebraucht gehandelt werden darf.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits im Sommer 2012 entschieden, dass der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software unabhängig von ihrem Vertriebsweg gilt und dass bei online übertragenen Lizenzen der Zweiterwerber die Software beim Hersteller sogar erneut herunterladen darf und der Gebraucht-Käufer auch Anspruch auf Updates hat.