Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, sind nicht automatisch vom kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen. Denn nur wer typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhält, darf vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden.
Besonderes Augenmerk gilt in diesem Zusammanhang der Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu seinem Urteil vom 19. Juli.2016 - Az. 3 AZR 134/15.
Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung
Im vorliegenden Fall waren dem Kläger 1987 einzelvertraglich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Im Folgejahr trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern - auch dem Kläger - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden.
Die Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Die zuletzt gültige Betriebsvereinbarung sieht in § 2 Abs. 4 vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe eine Altersrente nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zu. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob § 2 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung tatsächlich unwirksam ist, weil er zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage führt. Es ist zu klären, ob die von der Beklagten erteilten einzelvertraglichen Zusagen annähernd gleichwertig sind.
Diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gilt es zu beachte und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, zum Beispiel beim VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (OE)