Wie leicht ist es passiert: Der EDV-Techniker Fleißig, ansonsten ein guter und zuverlässiger Mitarbeiter, lässt aufgrund einer Unachtsamkeit bei einer Hardwareinstal- lation Werkzeug herumliegen. Prompt stürzt ein Mitarbeiter einer anderen Firma über das Werkzeug und erleidet dabei einen
komplizierten Bruch des Fußgelenks. Wer trägt nun die Kosten des Krankenhausaufenthalts, der ärztlichen Versorgung und der weiteren medizinischen Behandlungen? Es lässt sich schnell ausrechnen, dass durch eine kleine Unaufmerksamkeit ein großer Schaden entstehen kann.
Gesetzliche Haftung
Der Gesetzgeber hat in verschiedenen Gesetzen Haftungsnormen festgeschrieben. Nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Haftung beispielsweise für Schäden am Eigentum oder an der Gesundheit eines Dritten festgelegt. Auch nach dem Produkthaftungsgesetz ist der Hersteller eines Produktes für Schäden verantwortlich. Das Produkthaftungsgesetz geht mit seinen Haftungsvorschriften sogar so weit, dass der Hersteller auch ohne Verschulden haftet.
Auf Unternehmer lauern also vielfältige Haftungsrisiken. Es nützt nichts, vor diesen Gefahren die Augen zu verschließen, sondern der Unternehmer muss sich aktiv mit dieser Problematik auseinander setzen.
Drei Ansatzpunkte für die Schadensvermeidung sind zu berücksichtigen:
- Aufbau einer umfangreichen Qualitätssicherung für das eigene Unternehmen
- qualifizierte Beratung der Kunden
- gutes betriebsinternes Versicherungsmanagement
Qualitätsmanagement
Bei der Schadensverhütung muss die Qualitätssicherung im Vordergrund stehen. Sie muss individuell von jedem Unternehmen betrieben werden. Ziel der Qualitätssicherung ist es, möglichst perfekte und fehlerfreie Arbeit zu liefern. Qualitätssicherung führt zu einer langfristigen Kundenbindung. Gute Qualität spricht sich herum
und sichert auf Dauer den unternehmerischen Erfolg. Dabei müssen sich alle Mitarbeiter der Qualitätssicherung verpflichtet fühlen. Qualitätsmaßstäbe sollten verbindlich formuliert werden.
Beratung des Kunden
Zur Vermeidung von Schäden darf eine gute und umfangreiche Beratung des Kunden nicht außer Acht gelassen werden. Die Bedürfnisse und Anforderungen des Kunden müssen genau erfragt werden.
Organisation der eigenen Versicherungen
Die Lösung für die trotz qualitativ hochwertiger Arbeit und guter Beratung auftretende Haftungsproblematik liegt für einen sorgfäl- tigen Unternehmer in der Organisation eines weitgehenden Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz ergänzt die Haftungsbeschränkungen in den Verträgen und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wichtig ist dabei, dass die Haftpflichtversicherung und die Verträge, insbesondere immer wieder benutzte Musterverträge, aufeinander abgestimmt sind.
Betriebshaftpflicht- versicherung
Grundlage des Haftpflichtversicherungsschutzes für Firmen ist die Betriebshaftpflichtversicherung. Eine solche Versicherung muss von jedem Unternehmen abgeschlossen werden. Die Bestimmungen der Versicherung richten sich nach den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Die AHB liegen sowohl der Privat- als auch der Betriebshaftpflichtversicherung zugrunde. Häufig wird dabei die Betriebshaftpflichtversicherung den konkreten Deckungsbedürfnisse angepasst.
§ 1 Ziffer 1 AHB
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer für den Fall Versicherungsschutz, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Für einen Versicherungsfall ist es also erforderlich, dass der Unternehmer aufgrund privatrechtlicher Haftpflichtbestimmungen für einen eingetretenen Schaden in Anspruch genommen wird. Zu diesen Bestimmungen gehören alle Rechtsvorschriften, die unabhängig vom Willen der Beteiligten einen Schadensersatzanspruch auslösen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie beispielsweise Verwaltungsvorschrif- ten. Mitversichert sind Schadensersatzansprüche aus Vertrag.
Allerdings ist hier zu beachten: So genannte Erfüllungsansprüche sind nicht mitversichert. Der Haftpflichtversicherer bietet keine Deckung für Ansprüche, mit denen die vertragsgemäße Erfüllung von Verträgen geltend gemacht wird. Dazu zählen unter anderem die Gewährleistungsansprüche der Kunden. Das unternehme- rische Risiko verbleibt beim Unternehmen als Versicherungsnehmer, der allein die vertragliche Erfüllung schuldet. Versicherungsleistungen können in diesem Fall nicht in Anspruch genommen werden.
§ 4 Ziffer 6 Absatz 3 AHB
Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, und dies auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen nicht der Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung). Kein Versicherungsschutz wird gewährt, wenn über die gesetzliche Haftung hinaus vertragliche Pflichten übernommen werden. Besondere Zusagen, wie beispielsweise eine verlängerte Garantiefrist, führen zu einem Verlust des Versicherungsschutzes. Auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe oder andere außergewöhnliche Haftungsvereinbarungen zählen dazu.
§ 4 Ziffer I 1 AHB
Falls im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Schaden muss nach Ausführungen der Leistungen oder nach Abschluss der Arbeiten eingetreten sein.
Hilfe im Rechtsstreit
Neben der Eintrittspflicht für die finanziellen Folgen übernimmt der Haftpflichtversicherer eine weitere wichtige Funktion: Er kümmert sich um die Rechtsverteidigung im Haftungsfall, klärt den Sachverhalt auf und prüft, ob und in welcher Höhe Schadensersatzansprüche bestehen. Auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche übernimmt der Versicherer.
§ 3 Ziffer II 1 Absatz 1 AHB
Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, den Ersatz der Entschädigung, die der Versicherungsnehmer aufgrund eines von dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat, sowie die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Versicherte Schäden
Eine Haftpflichtversicherung deckt die durch ein Schadensereignis unmittelbar eintretenden Personen- und Sachschäden. Erleidet durch eine fehlerhafte Arbeit oder Produkte ein Dritter einen Personen- oder Sachschaden, werden die durch den Fehler verursachten Schäden ersetzt.
Nicht ersetzt werden die Kosten, die für die vertragsgemäße Neuherstellung anfallen. Dieses kaufmännische Risiko trägt der Unternehmer. Ersetzt werden auch Vermögensschäden eines Dritten, die infolge einer Körper- oder Sachbeschädigung entstehen. Dazu zählen unter anderem Verdienstausfall, Gewinnentgang oder Reparaturkosten. Während diese mittelbaren Vermögensschäden von der Versicherung übernommen werden, sind die unmittelbaren Vermögensschäden nicht Bestandteil des Haftpflichtvertrages.
Haftung nach Produkthaftungsgesetz
Im Rahmen der AHB werden die jeweils geltenden gesetzlichen Haftpflichten umfasst. Damit sind auch Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz automatisch von der Haftpflichtversicherung gedeckt. Dies gilt auch für die Haftpflichtverträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Produkthaftungsgesetzes abgeschlossen wurden.
Ausschlüsse bei der Haftpflichtversicherung
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung gelten die Ausschlüsse gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Für die Firmen von besonderer Bedeutung ist dabei die Erprobungsklausel.
In Haftpflichtversicherungen wird häufig eine Klausel zum Ausschluss des so genannten "Experimentierrisikos" verwendet. Nach einer solchen Klausel sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Produkte und Arbeiten ausgeschlossen, die ohne ausreichenden Test und Materialprüfung verarbeitet oder geleistet wurden. Durch eine solche Regelung will der Versicherer vermeiden, dass die Entwicklungsrisiken unerprobter Produkte und Arbeiten einseitig auf die Haftpflichtversicherung abgewälzt werden.
Schäden durch vorsätzliche Handlung
Schäden, die vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt werden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dabei wird hinsichtlich der Haftpflicht nur auf die Handlung der "Repräsentanten" des Unternehmens abgestellt. Dazu zählen unter anderem Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer sowie alle Mitarbeiter, die versicherungstechnisch an die Stelle des Versicherungsnehmers treten. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren steht die Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Waren dem Vorsatz gleich. Ist dem Repräsentanten eines Unternehmens die Mangelhaftigkeit der Produkte bekannt, ist der durch diesen Fehler eintretende Schaden nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt.
Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben beispielswei- se Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.
In der Praxis hat der Versicherer allerdings erhebliche Beweisprobleme. Es ist äußerst schwierig, der Geschäftsleitung Kenntnis der Fehlerhaftigkeit eines Produktes bzw. Vorsatz nachzuweisen.
Deckungssummen und Selbstbehalt
Für die richtige Bemessung der Deckungssumme ist eine vorherige intensive Risikoanalyse erforderlich. Es muss geklärt werden, welche Risiken selbst getragen und welche wirtschaftlich gesehen vom Versicherer übernommen werden müssen. Insbesondere soll die Haftpflichtversicherung solche Schäden abdecken, die die Existenz des versicherten Unternehmers bedrohen können.
Ein möglichst hoher Selbstbehalt zeigt dem Versicherer eine weitgehende Identifikation mit den eigenen Produkten und Arbeitsleistungen sowie Wachsamkeit bei der Schadensverhütung. Dadurch kann der Versicherer zu entsprechenden Prämiennachlässen bewegt werden. Die Standarddeckungssumme beträgt in der Regel eine Million Euro Diese Deckungssumme steht dann pauschal für Personen, Sach- und Vermögensschäden innerhalb eines Versicherungsjahres zur Verfügung.
Die Entscheidung über die Höhe der Deckungssumme sollte allerdings letztlich das Ergebnis einer Analyse der vorhandenen Risiken und des Umfangs der finanziellen Mittel sein, die das Unternehmen zur Deckung dieser Risiken bereitstellen will und kann. Die Deckungssummen für Personen- und Sachschäden können auch getrennt vereinbart werden.
Höhe der Prämien
Die Höhe der Versicherungsprämien wird von vielen Faktoren beeinflusst. Zum einen spielt das Risikopotenzial eine bedeutende Rolle, zum anderen richtet sich die Prämie nach der vereinbarten Deckungssumme.
Betriebsbeschreibung
Die Betriebshaftpflichtversicherung enthält eine Betriebsbeschreibung, die den äußeren Rahmen des versicherten Betriebsgeschehens festlegt. Die Unternehmen müssen sorgsam darauf achten, dass alle Bereiche ihrer unternehmerischen Tätigkeit erfasst werden.
Regelmäßig werden von den Versicherungsnehmern Risikoangaben in Form eines Fragebogens gefordert. Neben den allgemeinen Daten sind dabei die persönlichen Qualifikationen der Mitarbeiter in Schlüsselfunktionen sowie die Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu nennen.
Was will der Versicherer wissen?
Folgende Punkte sind für die Versicherer von Bedeutung, wenn eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden soll:
- Welche Qualifikation und Berufserfahrung hat der Inhaber oder die Geschäftsführung der Firma?
- Gibt es Kapital- oder Gesellschaftsverflechtungen der Firma mit Kunden? Bestehen starke wirtschaftliche Abhängigkeiten, die das Versicherungsverhältnis negativ beeinflussen können?
- Welche Produkte werden hergestellt und/oder vertrieben?
Eine genaue Tätigkeitsbeschreibung ist erforderlich, um die richtige Deckungssumme zu ermitteln.
- Werden zusätzliche Eigenschaften für die Produkte zugesichert?
- Welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden ergriffen? Welche Dokumentationen bestehen?
- Welche Vertragsmuster werden in der Praxis verwendet?
- Welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden den Verträgen zugrunde gelegt?
Die Maßnahmen der Qualitätssicherung beeinflussen erheblich die Prämie, die der Versicherungsnehmer für seine Haftpflichtversicherung zahlen muss. Je besser ein Unternehmen seine Qualitätssicherung und sein Vertragsmanagement organisiert hat, desto leichter fällt es den Versicherungen, ein günstiges Angebot für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu machen.
Wie in vielen anderen Bereichen erleichtert eine gute Vorbereitung die anstehenden Arbeiten. Der Unternehmer sollte sich die Zeit nehmen, die nachfolgenden Anregungen alleine oder mit Hilfe eines Beraters aufzugreifen und eine entsprechende Gesprächsgrundlage für die Suche nach der richtigen Versicherung zu schaffen.
Beschreibung der Tätigkeitsfelder
Zunächst sollten die eigenen Tätigkeitsfelder analysiert werden. Dabei sind alle Geschäftsbereiche von Bedeutung, die vom Unternehmer besetzt werden. Der Unternehmer kann dabei selbst am besten abschätzen, welche Haftungsrisiken ihm drohen. Es sollte versucht werden, die Höhe der möglichen Schäden zu beziffern, um die richtige Deckungssumme zu ermitteln. So werden Über- oder Unterversicherungen vermieden. Weiterhin sollten die Maßnahmen für die Qualitätssicherung beschrieben und die Vertragsmuster sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Versicherung bereitgehalten werden.
So vermeiden Sie unnötige Zeitverluste, die durch unzureichende Informationen entstehen. Anhand der erstellten Unterlagen lassen sich dann die Versicherungsangebote ohne Schwierigkeiten vergleichen.