Betriebliche Altersversorgung oder Gehaltserhöhung - Lohnnebenkosten senken

09.10.2006
Unternehmen sollten die neue Gesetzeslage durch entsprechende Versorgungsmodelle nutzen, um langfristig Lohnnebenkosten zu sparen.

Zum 1.1.2009 endet nach derzeitiger Gesetzeslage die Sozialabgabenbefreiung für die steuerfreie Entgeltumwandlung. Zuwendungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung (bAV), die der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn leistet, bleiben jedoch auch nach 2008 sozialversicherungsfrei.

Unternehmen sollten diese Regelung durch entsprechende Versorgungsmodelle nutzen, um langfristig Lohnnebenkosten zu sparen.

Die Befreiung von den Sozialabgaben nach 2008 gilt generell nur für betriebliche Versorgungswerke, die durch Arbeitgeberbeiträge finanziert werden. Aber auch für Unternehmen, die ihren Mitarbeitern lediglich eine Entgeltumwandlung anbieten, gibt es eine Möglichkeit, die Sozialabgabenfreiheit zu erhalten: Werden die Beiträge anstelle zukünftiger Gehaltszahlungen aufgebracht, müssen sie nicht einmal zusätzlich zum Gehalt finanziert werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitgeber anstatt einer anstehenden Gehaltserhöhung eine betriebliche Altersversorgung gewährt.

Hinter dieser Vorgehensweise, die sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer in der Steuerlast und in der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge positiv auswirkt, steht eine sogenannte Umwidmung von Gehaltsbestandteilen. Bei einer kollektiven Umwidmung für alle Mitarbeiter eines Unternehmens werden dann tariflich nicht gebundene Anpassungen der Gehaltssumme, auf die noch kein Rechtsanspruch besteht, vom Arbeitgeber kollektiv als bAV-Zuwendung geleistet. Auch freie Sozialleistungen wie Essensgeldzuschüsse oder Jubiläumszuwendungen können auf diese Weise der bAV zufließen. Dabei gilt jedoch immer der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Bei Mitarbeitern, die nicht tariflich gebunden sind, können über eine individuelle Umwidmung auch außertarifliche Gehaltsbestandteile für den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung umgeschichtet werden. Doch auch dann gilt: Der Rechtsanspruch auf Gehaltserhöhung darf dem Arbeitnehmer noch nicht entstanden sein. Der Arbeitgeber darf das Modell "bAV statt Gehalt" nur anwenden, wenn er einem Mitarbeiter zwar eine Gehaltserhöhung schon in Aussicht gestellt, diese aber noch nicht vertraglich vereinbart hat.

Hat sich der Arbeitgeber für eine bAV anstelle einer Gehaltserhöhung entschieden, hat der Mitarbeiter kein Wahlrecht mehr. Denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die steuerlichen Vorteile und Sozialabgabenersparnisse nur nutzen, wenn das Versorgungswerk die Merkmale einer arbeitgeberfinanzierten bAV aufweist. Danach ist das Wahlrecht des Mitarbeiters ausgeschlossen und die vertragliche Unverfallbarkeit der Leistungen tritt bei einer "bAV statt Gehalt" erst nach fünf Jahren ein.

"bAV statt Gehalt" - Vorteile für den Arbeitgeber:

- Prämienaufwendungen des Arbeitgebers für eine bAV sind abzugsfähige Betriebsausgaben; daher Reduzierung des steuerpflichtigen Gewinns.
- Erhebliche Senkung von Lohnnebenkosten: Im Gegensatz zu Gehaltszahlungen sind Beiträge zu Gunsten einer bAV sozialversicherungsfrei. Je nach Durchführungsweg sind jedoch Höchstgrenzen zu beachten.
- Keine bilanzielle Belastung des Unternehmens.
- Auslagerung der betrieblichen Altersversorgung aus dem Unternehmen ("outside funding").

"bAV statt Gehalt" - Vorteile für den Arbeitnehmer:
- Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge auch über 2008 hinaus.
- Steuerfreiheit: Arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur bAV können an den Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Höchstgrenzen in der Anwartschaftsphase steuerfrei gezahlt werden.
- Niedriger Steuersatz und mittelfristig hohe Freibeträge für Rentner.
- Verlagerung der Steuerlast in die Zukunft (Steuerstundungseffekt).
- Geringere Steuerlast bei Rentenbeginn.

"bAV statt Gehalt" - Welcher Durchführungsweg ist der Richtige?

Welcher Durchführungsweg für ein Unternehmen, das eine Versorgung "bAV statt Gehalt" einführen möchte, der Richtige ist, hängt von mehreren Komponenten ab. Entscheidend sind vor allem die Höhe der beabsichtigten Versorgung, die Anzahl der Mitarbeiter und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Vorteilhaft ist zum Beispiel die rückgedeckte Unterstützungskasse, die als GmbH, Stiftung oder Verein rechtlich selbständig ist.

Anders als bei einer Gehaltserhöhung, von der durch Steuern und Sozialabgaben netto wenig übrig bleibt, fließt der Betrag komplett in die Altersversorgung. Wählt das Unternehmen für die arbeitgeberfinanzierte bAV die Unterstützungskasse, bleiben die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds frei für die Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG, auf die die Mitarbeiter einen Rechtsanspruch haben. Zudem ist die Zuwendungshöhe bei der Unterstützungskasse nicht begrenzt. Für die versicherungsförmigen Durchführungswege gilt für 2006 eine Begrenzung auf jährlich 2.520 Euro (gegebenenfalls zuzüglich weiterer 1.800 Euro).

Erste Wahl sollte die Unterstützungskasse auch dann sein, wenn beispielsweise Führungskräfte oder Gesellschafter-Geschäftsführer eine zusätzliche arbeitgeberfinanzierte Versorgung erhalten sollen. Der Arbeitgeber ist so nicht an die für die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds geltenden steuerlichen Höchstgrenzen gebunden, sondern kann für diese Mitarbeiter eine zusätzliche Versorgung "on top" einrichten. Der Vorteil für das Unternehmen: Die Beiträge, die der Arbeitgeber abführt - ob statt Gehaltserhöhung oder als von ihm finanzierte Versorgung "on top" - unterliegen wiederum nicht der Sozialversicherungspflicht.

Unterstützungskasse - auch für die arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung von Vorteil

Geht man davon aus, dass Mitarbeiter und Führungskräfte bereits die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse ausschöpfen, stellt sich besonders für die gut verdienenden Angestellten in einem Unternehmen die Frage, wie sie mit eigenen Mitteln ihren hohen Bedarf im Ruhestand abdecken können. Durch die Rentenkürzungen, die der Gesetzgeber im Zuge des Altersvermögensgesetzes vor vier Jahren beschlossen hat und die er durch das Nachhaltigkeitsgesetz weiter verschärft hat, sind besonders die gut verdienenden Arbeitnehmer betroffen. Wer mit seinem Bruttogehalt nahe an der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird nur noch einen Bruchteil seines letzten Nettogehalts aus der gesetzlichen Rente beziehen. Wenn gut verdienende Arbeitnehmer in ihrer aktiven Berufsphase Teile ihres Gehalts nur bis zur Höchstgrenze von 2.520 Euro für 2006 (gegebenenfalls zuzüglich 1.800 Euro) in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder den Pensionsfonds einzahlen, werden sie im Alter keine ausreichende Versorgung haben.

Möglichkeit für hohe Zuwendungen zur Steuerersparnis nutzen.

Die fehlende Begrenzung in der Beitragshöhe bei der Unterstützungskasse ist besonders attraktiv für Mitarbeiter, die kurz vor dem Rentenbeginn stehen und ihre Altersversorgung - zum Beispiel durch drei hohe Jahresprämien - noch aufstocken wollen. Die Steuer- und Sozialabgabenersparnis ist in diesem Fall entsprechend hoch. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer mit hohem Einkommen und für Gesellschafter-Geschäftsführer, die auf diesem Weg für eine auskömmliche Versorgung im Ruhestand sorgen können. Sogar Abfindungszahlungen können bei Rentenbeginn steuerbegünstigt in die Unterstützungskasse in Form einer Einmalprämie investiert werden.

Das Unternehmen profitiert ebenfalls von einem Versorgungswerk mit einer Unterstützungskasse: Die Bildung von bilanziellen Rückstellungen - wie bei Pensionszusagen - ist nicht erforderlich, der Wert der Rückdeckungsversicherung muss nicht in der Bilanz aktiviert werden und die Zuwendungen des Unternehmens an die Unterstützungskasse sind als Betriebsausgaben absetzbar. Letztlich reduziert ein Unterstützungskassenmodell den steuerpflichtigen Gewinn. Zudem wird das Haftungsrisiko für das Unternehmen minimiert: Die Unterstützungskasse ist dazu verpflichtet, die Zusage gegenüber dem Arbeitnehmer zu erfüllen.

Autor: Siegfried Hischke leitet seit September 2004 die Abteilung "Vertriebsmanagement bAV" der Gerling Lebensversicherungs-AG in Köln. Er verantwortet die Vermarktung und die Vertriebsunterstützung der betrieblichen Altersversorgung der Lebengruppe des Gerling Konzerns in Deutschland und Österreich über alle Vertriebskanäle. Zuvor war er in leitender Tätigkeit zuständig für die bAV in einer großen Versicherungsgruppe Deutschlands und davor in verschiedenen Positionen im Innen- und Außendienst führender Versicherungsgesellschaften tätig. (mf)