Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, wie bei Bestellungen im Internet wirksam Allgemeine Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis mit dem Online-Kunden einbezogen werden können. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 14.06.2006 (Az.: I ZR 75/03) einige Leitlinien aufgestellt, die es nunmehr ermöglichen, die rechtliche Gestaltung auf eine sicherere Grundlage zu stellen.
Der Sachverhalt
Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes war der Auftrag eines Kunden an einen Paketschnelldienst, ein Paket bei ihm abzuholen und zu einem Empfänger zu befördern.
Auf der Internetseite wurde im Rahmen der Beauftragung folgende Passage veröffentlicht:
"Ihren Versandauftrag erteilen Sie nach den AGB's der Hermes Versand Service GmbH & Co. KG."
Unter diesen Ausführungen befanden sich die Felder, die für die Erteilung des Versandauftrages ausgefüllt werden müssen. Wenn das unterstrichene Wort "AGB's" angeklickt wurde, konnte der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufrufen und ausdrucken.
Hinweise der Bundesrichter
In den Urteilsgründen, die auch noch zu anderen rechtlichen Fragen Stellung nehmen, verweist das Gericht darauf, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam in den Vertrag mit einbezogen worden sind. Dem Kunden sei die Möglichkeit verschafft worden, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen.
Das Gericht verweist dabei auf das Anklicken des unterstrichenen Wortes "AGB's" auf der Bestellseite, und dass über diesen Weg ein Aufruf und ein Ausdruck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich war. Bereits das Oberlandesgericht hatte in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen zu den in dem Medium internetüblichen Gepflogenheiten gehören. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen konnte daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können. Nach Auffassung der Bundesrichter genügt für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie im vorliegenden Fall, über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.
Damit gewährt der Bundesgerichtshof den Verwendern von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit, auf relativ einfache Weise in den Bestellvorgang wirksam die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubeziehen. Wichtig ist allerdings, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgerufen werden können, ein entsprechender Link auch gekennzeichnet ist und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen darüber hinaus ausdruckbar sind. (RA Thomas Feil/mf)