Für den Schutz der Verbraucher und Markenhersteller sind zwei wichtige Ergebnisse im Kampf gegen kriminellen Fälscher im Online-Handel erreicht worden. Wie der Markenverband berichtet, weisen sowohl der vom europäischen Parlament (EP) beschlossene Initiativbericht über Plattformen als auch die EuGH-Entscheidung (Pirate Bay) Online-Plattformen mehr Verpflichtungen bei der Bekämpfung von Markenrechtsverletzungen sowie Verbrauchergefährdung zu.
Christian Köhler, Hauptgeschäftsführer des Markenverbandes, sagt dazu: "Für einen wirkungsvollen Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie ist es nun an der EU-Kommission, diese Forderungen im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte (IPRED2) umzusetzen." Und weiter: "Es ist gut, jetzt auch das europäische Parlament bei unserem langjährigen Einsatz für die Verantwortungsübernahme von Online-Plattformen an unserer Seite zu wissen."
Alle Beteiligten sollen eingebunden werden
Mit den Vorschlägen des Europäischen Parlaments (EP) werden alle an der digitalen Vertriebskette Beteiligten enger in die Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie eingebunden, so Köhler: Das EP weist die EU-Kommission nicht nur darauf hin, dass Leitlinien für die Umsetzung für die Haftung von Vermittlern erforderlich sind, damit Online-Plattformen ihrer Verantwortung gerecht werden.
Um die Gefahren, die von gefälschten Produkte ausgehen, einzudämmen und so die Verbraucher zu schützen, fordert das EP von der EU- Kommission, alle Akteure in der Wertschöpfungskette wirksamer in den Kampf gegen Produktfälschungen einzubinden. Dies erfordert von Plattformen angemessene und wirksame Maßnahmen, um, so der Markenverband, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen und Werbung für gefälschte Waren und deren Verbreitung zu verhindern. Dies soll auf Empfehlung des EP auch gesetzlich geregelt werden.
Außerdem weist das Europäische Parlament die EU-Kommission darauf hin, dass Online-Plattformen, die aufgrund ihrer Geschäftsentwicklung keine neutrale Rolle mehr spielen, den Haftungsausschluss der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht mehr in Anspruch nehmen können.
Quelle: www.markenverband.de