Nach einer kurzzeitigen Beschäftigung haben Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf ein Zeugnis, das ihre wesentlichen Tätigkeiten aufführt. Eine ausufernde Tätigkeitsbeschreibung mit völlig unwesentlichen Tätigkeitsmerkmalen kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht verlangen. Aufgabe des Arbeitgebers beim Zeugnis ist es, sich an die Wahrheit zu halten, geprägt vom Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 7 Ca 8000/00). (jlp)
Beschäftigung kurz - Zeugnis kurz
04.10.2002