Immer wieder werden Privatanlegern hoch spekulativen Anlagen angeboten – sei es nun aus Skrupel- oder aus Ahnungslosigkeit. Aber die Käufer sind den Beratern nicht schutzlos ausgeliefert.
Das Wort an sich macht schon Angst: Totalverlustrisiko! Kapitalanlagen mit dem Risiko, am Ende statt hoher Gewinne sogar das eigentliche Kapital zu verlieren, sind zur Altersvorsorge gänzlich ungeeignet. Immer wieder werden diese hoch spekulativen Anlagen aber auch Privatanlegern angeboten – sei es nun aus Skrupel- oder aus Ahnungslosigkeit. Laut den Arag-Experten hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg nun einen Anlageberater wegen fehlerhafter Beratung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Zur Altersvorsorge ungeeignet
Der Fall: Der Berater hatte im zugrundeliegenden Fall einem Anleger als Altersvorsorge Kapitalanlagen mit Totalverlustrisiko empfohlen, was das Gericht als ungeeignet beurteilte. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1995 nach Beratung durch den Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter an einer Vermögensanlagen GmbH und verlor durch die Insolvenz der zur "Göttinger Gruppe" gehörenden Gesellschaft sein eingezahltes Kapital. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, nahm das OLG eine Haftung des Anlageberaters für den Ersatz der eingezahlten Beträge an und verurteilte den damals nebenberuflich für einen Finanzdienstleister tätigen Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 13.000 Euro (Az.: 8 U 66/13).
Was sind typische und atypische Gesellschafter?
Typische stille Gesellschafter werden häufig allein am Gewinn beteiligt und können, soweit sie auch für Verluste haften, diese steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Bei der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter sind Anleger hingegen regelmäßig auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt und können diesen steuerlich berücksichtigen lassen. In der Folge kann die Beteiligung zu einem Totalverlust führen.
Beratung muss verständlich sein
Anlageberater sind verpflichtet, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehören die Feststellung des Wissenstandes und der Anlagewünsche des Kunden, der Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, die Empfehlung eines Anlageprodukts entsprechend den festgestellten Anlagezielen und die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage. Die Beratung muss vollständig, richtig und verständlich sein. Die Beratung in diesem Fall habe den Anforderungen nicht genügt, so das Gericht. Dem Kläger sei keine Kapitalanlage empfohlen worden, die seinem Anlageziel dient. Anlegern mit dem Ziel der Altersvorsorge dürfen keine mit einem Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden.
Fazit
Für das OLG stand nach der Vernehmung von Zeugen fest, dass der Kläger das Kapital für seine Altersvorsorge anlegen und deshalb das Risiko eines Totalverlustes nicht in Kauf nehmen wollte. Anlegern mit diesem Ziel dürfen laut ARAG Experten keine mit einem derartigen Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden.
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