Bei der Belehrung über das Verbrauchern zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht hat der Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV ) eine offizielle Muster-Widerrufsbelehrung vorgesehen.
Dieses Muster ist alles andere als glücklich formuliert und enthält viele Unklarheiten und redaktionelle Fehler. Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in der Muster-Widerrufsbelehrung lautet "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Wann die Belehrung in der Praxis beginnt, ist oftmals sowohl den Shopbetreibern, wie auch den Kunden unklar. Tatsächlich ist es so, dass beim Warenkauf die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Kunde die Ware, die Widerrufsbelehrung in Textform sowie weitere rechtliche Informationen erhalten hat.
Spitzfindig aber nicht unwichtig ist es, dass die Frist zudem gar nicht mit Erhalt einer Belehrung beginnen kann, sondern gemäß § 187 BGB erst am Folgetag des Erhaltes der Informationen. Die eher diplomatische Formulierung, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Belehrung beginnt, ist zwar nicht per se falsch, in dieser Formulierung jedoch sicherlich nicht geeignet, dass der rechtsunkundige Verbraucher weiß, wann seine Widerrufsfrist eigentlich beginnt zu laufen.
Der Gesetzgeber hat jedoch in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vorgesehen, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das offizielle Muster für die Widerrufsbelehrung verwandt wird. Diese Ansicht hat nunmehr das Landgericht Münster in einer Entscheidung vom 02.08.2006 (Aktenzeichen 24 O 96/06) bestätigt.
In einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit wurde ein Shopbetreiber abgemahnt, der die Muster-Widerrufsbelehrung mit der Information über den Fristbeginn dahingehend verwandt hatte, dass die Widerrufsfrist frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung beginnt. Das Landgericht hat die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung nicht als wettbewerbswidrig angesehen, da § 14 Abs. 1 BGB-InfoV die gesetzliche Fiktion beinhaltet, dass bei Nutzung der Muster-Widerrufsbelehrung der Unternehmer seinen gesetzlichen Belehrungspflichten nachgekommen ist. Entscheidend für das Landgericht war die Tatsache, dass die aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen nunmehr Gesetzesrang hat und somit rechtlich nicht angreifbar ist. Diese Klärung ist insbesondere vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Landgerichtes Halle (Urteil vom 13.05.2005, Aktenzeichen 1 S 28/05) richtig. Das Gericht hatte hinsichtlich der alten Muster-Widerrufsbelehrung kritisiert, dass der Gesetzgeber die damalige Belehrung, die lediglich Verordnungsrang hatte, derart undeutlich gefasst war, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung, den Verbraucher deutlich über seine Rechte zu belehren, nicht nachgekommen sei. Diese Diskussion hat sich somit durch die nunmehr als Gesetz geltende Muster-Widerrufsbelehrung erledigt.
Nutze das Muster!
Für die Praxis ergibt sich hieraus die Empfehlung, ausschließlich die Muster-Widerrufsbelehrung oder Muster-Rückgabebelehrung aus der BGB-InfoV unverändert zu übernehmen. Internethändler unterfallen nur dann der Fiktion, ordnungsgemäß belehrt zu haben, wenn keinerlei Änderungen an der Belehrung vorgenommen werden. In der Praxis beobachten wir insofern, dass die Belehrungen entweder verkürzt verwendet werden oder ungesetzliche Zusätze vorgenommen werden, beispielsweise derart, dass der Kunde darauf hingewiesen wird, dass unfreie Sendungen nicht angenommen werden. In diesem Fall droht die Gefahr, dass die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht mehr gegeben ist und somit die gesamte Belehrung kippt und wettbewerbswidrig ist. Hinzu kommt, dass die Widerrufs- oder Rückgabefrist nur dann beginnt zu laufen, wenn der Internethändler ordnungsgemäß belehrt hat. Von selbst gebastelten Belehrungen raten wir daher ausdrücklich ab. (RA Johannes Richard/mf)