Wo die Privatnutzung ihre Grenzen findet

Bei Krankheit kein Dienstwagen

04.03.2011
Die Privatnutzung eines von der Firma gestellten Autos ist eine vertragliche Gegenleistung für die erbrachte Arbeit des Angestellten. Daraus folgende besondere Regeln für den Krankheitsfall. Ann-Charlotte Ebener* nennt Details.
Ein Firmenwagen muss bei längerer Krankheit an den Arbeitgeber zurückgegeben werden.

Mitarbeiter müssen ihren Firmenwagen dem Arbeitgeber zurückgeben, wenn sie länger krank sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies am 14. Dezember 2010 erstmalig entschieden (Az. 9 AZR 631/09). Hintergrund: Die Privatnutzung eines Dienstwagens ist die vertragliche Gegenleistung für die erbrachte Arbeit. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung.

Im Krankheitsfall endet jedoch nach sechs Wochen die Pflicht des Arbeitgebers, das Entgelt weiterzuzahlen - also auch die Pflicht, die private Nutzung des Pkw zu ermöglichen. Mit dieser Begründung wies das Bundesarbeitsgericht die Klage eines Bauleiters ab und folgte damit den Vorinstanzen.

Der Bauleiter hatte eine Entschädigung verlangt, weil ihm der Firmenwagen, den er auch privat fahren durfte, während seiner Arbeitsunfähigkeit von März bis Dezember eines Jahres für einen Monat entzogen worden war. Der Arbeitgeber hatte den Wagen Mitte November abgeholt, da der Leasingvertrag auslief. Zu diesem Zeitpunkt bekam der Mitarbeiter längst keinen Lohn mehr, sondern Krankengeld. Zwei Tage nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz Mitte Dezember erhielt der Mitarbeiter ein neues Auto.

Eine Entschädigung steht dem Mitarbeiter, so die Bundesarbeitsrichter, nicht zu. Auch die Vorinstanzen hatten zuvor betont, dass der Wert der privaten Nutzungsmöglichkeit des Pkw - der sogenannte geldwerter Vorteil - schließlich bereits bei der Berechnung des Krankengelds berücksichtigt werde.

Daneben gibt es aber auch kritische Stimmen, die der Pkw-Nutzung eine besondere Stellung einräumen wollen. Bis zur Klärung durch das Bundesarbeitsgericht war es höchst umstritten, ob der Firmenwagen eingezogen werden kann, nur weil die Entgeltfortzahlung wegfällt. Argumentiert wurde nicht so sehr mit den finanziellen Gesichtspunkten, sondern mit der praktischen Bedeutung des Autos für die tägliche Lebensführung.

Dabei spielt auch eine Rolle, dass Mitarbeiter mit Firmenwagen häufig kein eigenes Fahrzeug besitzen. Verwiesen wurde auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2000 (5 AZR 240/99), wonach eine Mitarbeiterin ihren Dienstwagen unabhängig von der Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers während des Mutterschutzes behalten dürfe, damit sie sich in der Zeit erhöhter Schutzbedürftigkeit nicht um einen Ersatz kümmern müsse. Einer Verallgemeinerung dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem neuen Urteil eine Absage erteilt.

Für das Bundesarbeitsgericht war das Ende der gesetzlichen Entgeltfortzahlungspflicht nach sechs Wochen ausschlaggebend. Bei längerer Krankheit können Mitarbeiter den Dienstwagen nur behalten, wenn der Arbeitgeber ihnen dies gesondert zugesagt hat. (oe)

Die Autorin Ann-Charlotte Ebener ist Partnerin in der Frankfurter Kanzlei Schmalz Rechtsanwälte, Frankfurt.

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