Sommerzeit! Die Gartensaison läuft bereits – vieles kann man im Freien erledigen. Zum Beispiel schnell mal vor der Garage den Wagen waschen? Besser nicht, raten die Arag-Experten. Laut Wasserhaushaltsgesetz darf das Grundwasser nämlich nicht verschmutzt werden. Dazu kommen die individuellen Regelungen der Gemeinden. Die Rechtslage ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Einig sind sich aber die meisten Gemeinden, Kreise und Städte, dass das Autowaschen im Freien verboten ist.
Die Gemeinden, die es erlauben, verlangen, dass man ohne chemische Reinigungsmittel und ohne Hilfsmittel wie etwa Dampfstrahler arbeitet. Die drohenden Bußgelder sind dabei deutlich teurer als die Kosten für Selbstwaschanlage oder Waschstraße: Verstöße gegen das Einleitungsverbot des Wasserhaushaltsgesetzes kann die zuständige Behörde immerhin mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro ahnden! Der Tipp der ARAG Experten: Erkundigen Sie sich nach den Regelungen in Ihrer Gemeinde, ehe Sie den Wagen waschen, kärchern oder shampoonieren.
Waschstraße – Kratzer inklusive
Die Beschaffenheit und Arbeitsweise einer Waschstraße für Pkw kann durchaus auch rechtliche Konsequenzen haben, wenn das Auto z. B. nicht nur sauber, sondern auch verkratzt, verbeult oder kaputt wieder herausfährt. In einem konkreten Fall fuhr ein Pkw-Besitzer in eine Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb – bei dem der Fahrer bei ausgestelltem Motor im Fahrzeug sitzen bleibt, während das Fahrzeug von einer Schleppvorrichtung durch die Waschanlage gezogen wird. Das Auto kollidierte in der Waschstraße mit dem Trocknungsgebläse und wurde beschädigt.
Das Landgericht hat eine Klage abgewiesen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührte. Bei derartigen Waschanlagen ist es möglich, dass Schäden auch durch den im Auto verbleibenden Fahrer verursacht sein könnten. Dies ist anders, als in Waschstraßen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Anlage abstellt und der Waschvorgang automatisch abläuft, erklären die Arag-Experten. In solchen Fällen spricht bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang hat (LG Berlin, Az.: 51 S 27/11). (oe)
Quelle: www.arag.de