Das Finanzgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 10.03.2005 (Az.: II 51/05) zu der Frage Stellung genommen, wann Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Steueranmeldung bestehen.
Nach Auffassung des Hamburger Gerichts stellt die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen auf elektronischem Wege dann eine unbillige Härte dar, wenn der Steuerpflichtige nicht über einen Internetanschluss verfügt. (tf/mf)