Achtung Umsatzsteuer

Auslandsrechnungen

19.08.2010
Seit 1. Juli gelten erweiterte Melde- und Deklarationspflichten für Dienstleistungen in der Europäischen Union. Davon sind auch Reseller betroffen.

Viele Fachhändler beziehen Produkte und Dienstleistungen von ausländischen Lieferanten. Für sie gilt zu prüfen: Ist die Rechnung korrekt? Gerade Kostenaufstellungen von EU-Geschäftspartnern erfordern ein erhöhtes Augenmerk, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden und den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Seit 1. Juli 2010 gelten erweiterte Melde- und Deklarationspflichten für innergemeinschaftliche Dienstleistungen, die strengere Rechnungskriterien mit sich bringen. Noch sind nicht alle EU-Unternehmen mit den Neuerungen vertraut. Konsequenz: In der Übergangsphase sind viele Rechnungen im Umlauf, die vom Fiskus nicht anerkannt werden. Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) empfiehlt Unternehmen, nun Rechnungen aus dem Ausland besonders gründlich zu prüfen.

Grundsätzlich sollte der Rechnungsempfänger als Erstes klären, ob er die Umsatzsteuer einzubehalten oder abzuführen hat. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ist jetzt überwiegend nicht mehr das Ursprungs-, sondern das Bestimmungsland maßgeblich. Das bedeutet: Bei Leistungen, die bisher im Ausland steuerbar waren, muss die Umsatzsteuer gegebenenfalls ab 2010 vom deutschen Unternehmen einbehalten werden. Prozesse und Abläufe im Finanz- und Rechnungswesen der inländischen Firma sind dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls an die neuen Vorschriften anzupassen.

Darüber hinaus haben bereits kleine formelle Fehler weitreichende Folgen. Stimmen nicht alle Rechnungsmerkmale, verwehren die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise. Die Rechnungsempfänger, also die inländischen Unternehmen, müssen dann beim ausländischen Lieferanten oder Dienstleister eine berichtigte Rechnung anfordern. Dies erweist sich über Ländergrenzen hinweg in der Regel als weit schwieriger als im Inland. Oft nehmen die Abstimmung und Korrektur viel Zeit in Anspruch. Gerade bei Einzelgeschäften reagieren die Rechnungssteller nicht immer prompt, vor allem wenn sie ihr Geld bereits erhalten haben, und lassen sich in der Sache recht viel Zeit. In jedem Fall entsteht ein erheblicher administrativer Mehraufwand.

Formale Fehler auf einen Blick:

Der BVBC empfiehlt, die Mitarbeiter im Finanz- und Rechnungswesen für eine strenge Rechnungskontrolle zu sensibilisieren. Eingangsrechnungen aus EU-Ländern sollten direkt geprüft werden, um formale Fehler schnell zu erkennen:

- Fehlende USt-IdNr.:

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) von Rechnungssteller und -empfänger müssen ausgewiesen sein.

- Fehlerhafte USt-IdNr.:

Sicherheitshalber ist die USt-IdNr. des Rechnungsstellers durch das Bundeszentralamt für Steuern qualifiziert zu bestätigen.

- Unzutreffende Umsatzsteuer:

Es ist zu prüfen, ob der richtige Mehrwertsteuersatz zugrunde gelegt wurde (7% oder 19%).

- Unberechtigter Umsatzsteuerausweis:

Umsatzsteuer darf keine Privatperson, sondern nur ein Unternehmer ausweisen.

Weitere Informationen und Kontakt:

BVBC, Am Propsthof 15-17, 53121 Bonn, Tel.: 0228 96393-0, E-Mail: kontakt@bvbc.de, Internet: www.bvbc.de oder conovo media GmbH, Tel.: 0221 356860-0, Internet: www.conovo.de