Wer eine Immobile erwerben möchte, hat in den meisten Fällen mit einem Makler zu tun, der für die Vermittlung eine Courtage verlangt. Um sich diese zu sichern, wollen einige Makler ihren Anspruch in einer Klausel im Kaufvertrag festhalten. Eine solche Maklerklausel in einem Immobilien-Kaufvertrag kann aber weitere Kosten zur Folge haben, so die Arag-Experten.
Was ist eine Maklerklausel?
Die Maklerklausel dient in der Regel nur dem Makler. Sie ist eine Erklärung innerhalb des notariellen Kaufvertrags, dass der Makler vom Käufer oder Verkäufer eine Provision erhält. Die Höhe der Courtage hängt in der Regel vom Kaufpreis ab. Doch Vorsicht: Wenn die Klausel nicht richtig formuliert ist, kann das unter Umständen den Verkehrswert des Objekts erhöhen. Auf Käufer können dann weitere Kosten zukommen.
Grunderwerbsteuer steigt
Eine Maklerklausel kann sich beispielsweise auf die Grunderwerbssteuer auswirken. Bei einer Formulierung im Kaufvertrag wie "Der Käufer übernimmt die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung der Maklercourtage in Höhe von 30.000 Euro als eigene Verpflichtung gegenüber der Maklerfirma" erhöht sich der Vertragswert um die Summe der Maklercourtage. Die Folge: Nebenkosten wie zum Beispiel die Grunderwerbssteuer steigen, da diese prozentual auf Grundlage der Verkaufssumme berechnet werden.
So eine Klausel ist generell zwar zulässig, sollte vom Notar jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch beider Kaufparteien beurkundet werden. Denn der Notar beurkundet nur das, was die Vertragsparteien erklären wollen. Er ist nicht der Interessenvertreter des Maklers.
Gute Sitten?
Vorsicht ist auch bei folgender Formulierung geboten: "Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung einer Maklercourtage in Höhe von 30.000 Euro an die Maklerfirma und unterwirft sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der Maklerfirma gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen." In diesem Fall erhält der Makler einen vollstreckungsfähigen Titel. Nach Ansicht der Notarkammer ist diese Klausel nicht angemessen und widerspricht sogar "den guten Sitten".
Keine Freifahrtscheine ausstellen
Außerdem raten die Arag-Experten von dieser Formulierung ab: "Der Käufer verzichtet auf eventuelle Schadenersatzansprüche aus der Prospekthaftung und versichert, dass der Kaufvertrag in keinem Punkt von den Angaben abweicht, die der Makler vor Vertragsschluss gegenüber dem Käufer gemacht hat. Zusagen irgendwelcher Art hat der Makler nicht gemacht." Wer seine Unterschrift unter so einen Vertrag setzt, erteilt dem Makler einen Freifahrtschein. Der Käufer hat dann keine Chance mehr, Schadenersatz zu verlangen, sollte sich später herausstellen, dass der Makler nicht ordentlich beraten hat.
Maklerklausel ist meist unnötig
Völlig unnötig ist die Maklerklausel meist ohnehin. Wenn der Makler bereits in der Verkaufsanzeige darauf hingewiesen hat, dass er vom Käufer eine Provision in bestimmter Höhe verlangt, kommt es rechtlich nicht mehr darauf an, ob dies im Kaufvertrag noch einmal erwähnt wird.
Quelle: www.arag.de