Wer als Verbraucher im Internet oder über einen Katalog Waren bestellt, hat ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht. Räumt der Verkäufer ein Widerrufsrecht ein, so hat der Verbraucher bis zu einem Rücksendewert von 40,00 Euro die Kosten der Rücksendung zu tragen. Bei entsprechender Belehrung gibt es des Weiteren die Verpflichtung des Käufers, Wertersatz zu leisten.
Wer im Fernabsatz, sei es im Internet oder über einen Kataloghandel, sein Geschäft macht, weiß, dass dieses Kundenschutzrecht mit erheblichen Kosten verbunden ist. Nicht nur, dass der Anbieter oftmals Ware zurückerhält, die er nicht mehr als neu weiterverkaufen kann, trägt er zudem auch Rücksendekosten und hat einen erheblichen organisatorischen Aufwand. Auf der anderen Seite ist dieses Verbraucherschutzrecht wichtig, da ansonsten der Käufer die Katze im Sack kaufen würde. Hinzu kommt, dass ein Widerrufs- oder Rückgaberecht durchaus als verkaufsfördernde, vertrauensbildende Maßnahme gewertet werden kann, da je eher bestellt wird, umso besser der Käufer abgesichert wird.
Durchschnittliche Rücksendequote
Nach Erfahrungswerten liegt die Rücksendequote zwischen 5 und 20 Prozent. Missbräuchliche Fälle sind durchaus nicht ausgeschlossen. So ist es beispielsweise denkbar, sich einen Anzug oder ein Kleid speziell für eine Feier zu bestellen und dieses dann danach einfach zurückzuschicken. Auch wenn gleiche Kleidungsstücke in unterschiedlichen Größen bestellt werden oder zum Beispiel mehrere Grafikkarten bestellt werden und nur ein Exemplar behalten, der Rest zurückgeschickt wird, ist dies sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers und erst recht nicht im Sinne des Shop-Betreibers.
Es liegt somit nahe, dass die Shop-Betreiber entsprechende Vorkehrungen treffen. Uns ist durchaus bekannt, dass Shop-Betreiber schwarze Listen haben, in denen Käufer, die zu oft von ihrem gesetzlichen Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht haben, nicht mehr beliefert werden. Zivilrechtlich ist dies durchaus möglich, da nach einer Bestellung durch den Kunden der Shop-Betreiber die Annahme des Vertrages erklären muss, damit dieser überhaupt zu Stande kommt. Mit anderen Worten: Durch eine Bestellung allein kommt ein Kaufvertrag noch nicht zu Stande, der Verkäufer muss somit entsprechend reagieren. Niemand ist somit gezwungen, mit einem Besteller einen Vertrag abzuschließen.
Ob es möglich ist, einen so genannten "Hochretournierer" von einer Belieferung auszuschließen, hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 25.11.2004, Az: 5 U 22/04 entschieden. Kläger war eine Verbraucherzentrale, die die Praxis eines großen Versandhändlers in die gerichtliche Überprüfung gestellt hatte, Kunden die zu oft zurücksenden, darauf hinzuweisen, dass man sie zukünftig nicht mehr beliefern werde.
In einem Anschreiben an die Kunden hieß es: "Leider haben wir jedoch festgestellt, dass Sie in den letzten beiden Jahren mehr als die Hälfte aller Artikel zurückgeschickt haben. Damit liegt Ihre Rücksendequote dauerhaft ganz erheblich über dem Durchschnitt. ... Wir bitten Sie daher, bei Ihrer nächsten Bestellung wirklich nur solche Artikel zu bestellen, die Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit behalten wollen. Denn eine deutliche Absenkung Ihrer Rücksendequote ist eine notwendige Voraussetzung für die positive Fortsetzung unserer Geschäftsbeziehung."
Mit anderen Worten wurde durch dieses Schreiben dem Kunden deutlich gemacht, dass er nicht mehr beliefert wird, wenn er zukünftig von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch macht. Wenn die Kunden trotzdem von ihrem Rücksenderecht Gebrauch machten, hieß es in einem weiteren Schreiben: "Wir bedauern sehr, Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir unter diesen Umständen nicht bereit sind, Sie weiter zu beliefern." Die Verbraucherzentrale vertrat die Auffassung, dass das Versandunternehmen in rechtswidriger Weise versucht, Kunden von der Ausübung ihres gesetzlichen Rechts abzuhalten.
Klage abgewiesen
Die Klage der Verbraucherzentrale hatte jedoch keinen Erfolg. Das Verhalten des Versandunternehmens wurde nicht als wettbewerbswidrig angesehen. Nach Ansicht der Richter lag keine Handlung vor, die die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Druck oder einen unangemessenen, unsachlichen Einfluss beeinträchtigten würde gemäß § 4 Nr. 1 UWG. Begründet würde diese zutreffenderweise damit, dass sich die Ankündigung, den Kunden zukünftig nicht mehr zu beliefern, eben gerade auf zukünftige Geschäfte und nicht auf aktuelle Geschäfte bezog.
Wer somit zusammen mit der Ware diese Mitteilung erhalten hatte, konnte selbstverständlich zu diesem Zeitpunkt seine gesetzlichen Rechte ausüben. Eine Art psychischer Kaufzwang lag somit nicht vor. Insbesondere betont das Oberlandesgericht, dass niemand gezwungen werden kann, weitere Verträge tatsächlich abzuschließen. Wichtig schien dem Senat auch die Feststellung, dass nicht jeder Kunde diese Schreiben erhalten hatte, sondern nur die Kunden, die als Hochretournierer aufgefallen waren. Es ist letztlich - und dies ist auch richtig so - , allein Sache des Versenders, zu entscheiden, ob dieser liefern will oder nicht.
Die Praxisfolgen
Dieses Urteil kann durchaus auf andere Versandformen wie den Internethandel übertragen werden. Es ist jedoch dringend davon abzuraten, dem Kunden grundsätzlich mitzuteilen, dass man ihn für den Fall des Widerrufes nicht mehr beliefern werde. Erst recht verbietet sich in irgendeiner Form eine Androhung auf den gerade abgeschlossenen Vertrag.
Hinweise, dass eine Belieferung in Zukunft nicht mehr erfolgen werde, wenn von dem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht wird, können zudem nur dann erfolgen, wenn der Kunde in der Vergangenheit bereits durch außerordentlich hohe Rückgabequoten aufgefallen war. Hier sollte eine Rückgabequote von mindestens 50 Prozent erreicht sein. Entsprechende Profile über den Kunden im Rahmen der internen Datenauswertung anzulegen, hat das OLG Hamburg im Übrigen als unproblematisch angesehen, wobei eine Weitergabe dieser Daten an Dritte natürlich nicht erlaubt ist. Schwarze Listen für den internen Gebrauch sind somit erlaubt.
Mit entsprechenden Warnhinweisen sollte daher vorsichtig umgegangen werden. Im Zweifelsfall bietet sich an, eine Bestellung des Kunden ohne weitere Begründung abzulehnen.