Wenn der Arbeitnehmer kündigt

"Auf (Nimmer-)Wiedersehen, Chef"

12.02.2010
Mitarbeiter verlassen die Firma – was ist zu beachten? Von Michael Henn und Christian Lentföhr

Reicht ein Mitarbeiter seine Kündigung ein, sind verschiedene arbeitsrechtliche Regelungen zu beachten.

1. Frist

Für den Arbeitnehmer gilt wie für den Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen gemäß § 622 I BGB. Die stufenweise Verlängerung der Kündigungsfristen nach § 622 II BGB gilt nur für den Arbeitgeber. Werden einzelvertraglich längere Kündigungsfristen vereinbart, gelten diese gemäß § 622 VI BGB für den Arbeitnehmer, soweit sie nicht länger als die für den Arbeitgeber vereinbarten sind.

2. Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB kann für den Arbeitnehmer z.B. aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein:

- wenn der Arbeitgeber nicht oder wiederholt unter Verzug die fällige Vergütung bezahlt

- wenn der Arbeitgeber zumindest grob fahrlässig seine Schutzpflichten i.S.d. § 618 BGB verletzt oder bei ständigem erheblichem Überschreiten der Höchstarbeitszeit

- erhebliche Wahrscheinlichkeit der Gefährdung der Gesundheit bei Weiterführen des Arbeitsverhältnisses, wenn bei Vertragsschluss die Gefährdung nicht zu erkennen war

- gegen den Arbeitnehmer gerichtete Ehrverletzungen bzw. Straftaten des Arbeitgebers je nach Einzelfall

3. Sonstiges

Ein Auszubildender darf gemäß § 15 II Nr. 1BBiG nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder nach § 15 II Nr. 2 BBiG mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Die Kündigung bedarf gemäß § 15 III BBiG der Schriftform und im Fall der außerordentlichen Kündigung einer Begründung.

Gemäß § 19 BErzGG können elternzeitanspruchsberechtigte Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ihr Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen. Auch die Mutter bzw. werdende Mutter kann während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung nach § 6 I MuSchG gemäß § 10 I MuSchG ohne Einhaltung einer Frist das Arbeitsverhältnis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen. Im übrigen steht es dem Arbeitnehmer frei, unter Einhaltung der jeweils gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist oder außerordentlich während der Elternzeit zu kündigen.

4. Kündigung vor Dienstantritt

Insbesondere bei der Arbeitnehmerkündigung sei noch auf die in letzter Zeit vermehrt praktizierte Kündigung vor Dienstantritt eingegangen: Nach herrschender Meinung ist eine ordentliche sowie außerordentliche Kündigung nach Vertragsschluss noch vor Dienstantritt zulässig, sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. Ist die Kündigung vor Dienstantritt nicht einzelvertraglich ausgeschlossen, ist bei der Frage des Beginns des Laufes der Kündigungsfrist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Ist nur eine kurze Kündigungsfrist, ein befristetes oder ein Probe-Arbeitsverhältnis vereinbart, bzw. aus ergänzender Vertragsauslegung kein eindeutig anderes Ergebnis abzuleiten, wird im Zweifel vom Lauf der Kündigungsfrist ab Kündigungszugang ausgegangen.

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel.: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de