Wann wird ein Arbeitszeugnis ausgestellt? Was muss inhaltlich enthalten sein und wie soll die Beurteilung aussehen? Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer gemäß § 109 der Gewerbeordnung einen Anspruch auf die Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses.
Man unterscheidet allgemein zwischen "einfachem" Zeugnis, "qualifiziertem" Zeugnis und Zwischenzeugnis.
Das einfache Zeugnis
Beschränkt sich das Zeugnis auf die Darstellung der Art und Dauer des Dienstverhältnisses, handelt es sich um ein sog. einfaches Zeugnis. Dieses Zeugnis muss die Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, vollständig und präzise beschreiben, beinhaltet aber keinen bewertenden Teil.
Das qualifizierte Zeugnis
Nahezu alle Arbeitnehmer beanspruchen jedoch ein sog. qualifiziertes Zeugnis, dessen Inhalt zudem eine Beurteilung der Leistung und Führung bzw. Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis enthält. Unter die Leistungsbeurteilung fallen vor allem Angaben zu Arbeitsumfang, -befähigung, -bereitschaft, zur Selbstständigkeit und Eigeninitiative, zur Arbeitsleistung, dem Tempo und der Ökonomie sowie zu Belastbarkeit, Sorgfältigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Ausdrucksvermögen und Verhandlungsgeschick. Die Verhaltens-/ Führungsbeurteilung beschreibt das Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Mitarbeitern und Dritten.
Oft endet das Zeugnis zudem mit einer Schlussformel, in der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen Arbeit dankt, sein Ausscheiden aus dem Unternehmen bedauert und für die Zukunft alles Gute wünscht. Diese "Dankes-Bedauern-Formel” ist auch bei einem qualifizierten Zeugnis nicht zwingend - allerdings ein Gebot der Höflichkeit.
Der Zeugnisinhalt muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahr und verständlich sein. In diesem Rahmen soll er vom verständigen Wohlwollen des Arbeitgebers getragen, das heißt so formuliert sein, dass er das weitere berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschwert.
Das Zwischenzeugnis
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, sofern ein berechtigtes Interesse für die Ausstellung vorliegt. Ein solches ist zu bejahen bei einem Vorgesetztenwechsel, einer bevorstehenden Versetzung, der Ankündigung einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder auch dem erstinstanzlichen Obsiegen eines Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess.
Wird dem Arbeitnehmer trotz bestehenden Anspruchs gar kein Zwischenzeugnis/Zeugnis oder eines mit unzutreffendem Inhalt erteilt, kann er dagegen klageweise vorgehen, gegebenenfalls sogar im Wege der einstweiligen Verfügung. Dies sollte relativ bald nach Erteilung des Zeugnisses geschehen, da sowohl der Zeugnis- als auch der Zeugnisberichtigungsanspruch bereits nach einigen Monaten verwirkt werden kann. (oe)
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Der Autor Peter Krebühl ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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