Kosten für einen Verkehrsunfall auf Schnee und Eis können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden - sofern sich der Unfall auf der Fahrt zum Arbeitsplatz oder auf dem Rückweg von der Arbeit nach Hause ereignet hat. Geltend gemacht werden können Kosten für Körper- und Sachschäden, soweit sie nicht bereits durch den Arbeitgeber, den Unfallgegner oder durch die eigene Haftpflicht- oder Krankenversicherung ersetzt werden.
Auch Gerichts-, Gutachter- und Anwaltskosten sind absetzbar. Gleiches gilt für Reparaturen am Fahrzeug des Unfallgegners, die selbst übernommen werden, um den Schadenfreiheitsrabatt in der eigenen Kfz-Versicherung zu erhalten. Ebenso kann eine Wertminderung am verunfallten Fahrzeug steuerlich geltend gemacht werden, sofern der entstandene Schaden nicht repariert wird. Wurde die Autoreparatur nach einem Arbeitsweg-Unfall selbst durchgeführt, dürfen nur die Aufwendungen für das Material abgesetzt werden, nicht aber die eigene Arbeitsleistung.
Wurde das eigene Fahrzeug völlig zerstört, kann die Differenz zwischen dem Zeitwert des Fahrzeugs abzüglich Versicherungserstattung und dem Erlös aus dem Verkauf des Schrottwagens als Werbungskosten abgezogen werden, falls der Zeitwert des Pkws zum Zeitpunkt des Unfalls die Summe aus Versicherungserstattung und Schrotterlös übersteigt. Für die steuerliche Anerkennung ist es wichtig, alle Belege aufzubewahren und zusammen mit der Einkommensteuererklärung einzureichen. Die Schuldfrage spielt für die steuerliche Behandlung keine Rolle. Wenn Alkohol im Spiel ist, spielen die Finanzämter allerdings nicht mit. Wenn der Unfall auf Umwegen von der Strecke zur Arbeit geschah, sind die Kosten ebenfalls nicht absetzbar.
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Marzena Fiok