Kosten für einen Verkehrsunfall kann man als Werbungskosten steuerlich absetzen - wenn sich der Unfall auf der Fahrt zum Arbeitsplatz oder auf dem Rückweg von der Arbeit nach Hause ereignet hat. Geltend gemacht werden können Kosten für Körper- und Sachschäden, soweit sie nicht bereits durch den Arbeitgeber, den Unfallgegner oder durch die eigene Haftpflicht- oder Krankenversicherung ersetzt werden. Auch Gerichts-, Gutachter- und Anwaltskosten sind absetzbar.
Gleiches gilt für Reparaturen, die selbst übernommen werden, um den eigenen Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung nicht zu verlieren. Ebenso kann eine Wertminderung am verunfallten Fahrzeug steuerlich geltend gemacht werden, wenn der entstandene Schaden nicht beseitigt wurde. Wurde die Autoreparatur nach einem Arbeitsweg-Unfall selbst durchgeführt, dürfen nur die Aufwendungen für das Material abgesetzt werden, nicht aber die eigene Arbeitsleistung.
Wurde das eigene Fahrzeug völlig zerstört, kann die Differenz zwischen dem Zeitwert des Fahrzeugs abzüglich Versicherungserstattung und dem Erlös aus dem Verkauf des Schrottwagens als Werbungskosten abgezogen werden, sofern der Zeitwert des Pkws zum Zeitpunkt des Unfalls die Summe aus Versicherungserstattung und Schrotterlös übersteigt.
Für die steuerliche Anerkennung ist es wichtig, alle Belege aufzubewahren und zusammen mit der Einkommensteuererklärung einzureichen. Die Schuldfrage spielt für die steuerliche Behandlung keine Rolle. Wenn Alkohol im Spiel ist, machen die Finanzämter allerdings nicht mit. Wenn der Unfall auf Umwegen von der Strecke zur Arbeit geschah, sind die Kosten ebenfalls nicht absetzbar. (oe)
Quelle: www.moneytimes.de