Wer durch arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung gebracht worden ist, kann diese Erklärung anfechten. Stefan Engelhardt nennt ein Beispiel.
Im konkreten Fall wurden Eheleute verklagt, die einen erheblichen Lottogewinn verbuchen konnten. Die Ehefrau konzentrierte sich seitdem darauf, Kinderbücher zu schreiben. Der Kläger dieses Verfahrens nahm schließlich Kontakt zu den Eheleuten auf und bot ihnen an, für sie als Vertriebsmanager tätig zu werden, woraufhin ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, der einen erstaunlichen Inhalt hatte.
Der Kläger wurde ohne Probezeit für zwei Jahre fest angestellt und zwar für ein Monatsgehalt von 20.000 Euro bei 13 Monatsgehältern, zusätzlich sollte er eine Gewinnbeteiligung am Kinderbuchprojekt der Ehefrau erhalten. Dieser Vertrag sollte sich um zwei Jahre verlängern, wenn er nicht vorher mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt würde.
Hohes Gehalt, hohe Abfindung
Vor Dienstantritt sollte der Kläger unkündbar sein sowie ihm eine Abfindung in Höhe von 250.000 Eurozustehen, wenn der Arbeitsvertrag, egal aus welchen Gründen, aufgehoben wird.
Einen davon abweichenden Arbeitsvertrag wollte der Kläger nicht unterzeichnen, sodass die Eheleute schließlich den ursprünglichen Arbeitsvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfochten sowie vorsorglich fristlos und fristgerecht kündigten.
Auf die Klage des Arbeitnehmers gab das Arbeitsgericht dieser statt, das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hob diese Entscheidung jedoch auf (1 Sa 50/13) und wies die Klage ab. Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung knapp gehalten und ausgeführt, dass der Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden ist und somit im Ergebnis unwirksam ist.
Vortäuschung falscher Tatsachen
Offenbar verhielt es sich so, dass der Kläger den Beklagten vorgegaukelt hatte, den Chefeinkäufer sowohl von Media Markt als auch Saturn persönlich zu kennen und beste Beziehungen zum Ravensburger Kinderbuchverlag zu haben.
Nur durch diese Vortäuschung, so das Landesarbeitsgericht, lässt sich überhaupt erklären, dass ein für den Kläger dermaßen einseitiger Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
§ 123 BGB sieht vor, dass derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung (meist im Rahmen eines Vertragsabschlusses) durch arglistige Täuschung oder aber widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist, diese Erklärung anfechten kann.
Diese Anfechtung ist gemäß § 124 BGB binnen Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung bzw. ab Ende der Zwangslage auszusprechen.
Häufiges Problem im Rahmen einer solchen Anfechtung ist die Beweisbarkeit der Täuschung bzw. der Drohung, die in diesem Fall jedoch offenbar erfolgreich war.
Weitere Infos und Kontakt: Stefan Engelhardt ist Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., www.mittelstands-anwaelte.de Stefan Engelhardt, c/o Roggelin & Partner, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft (AG Hamburg PR 632), Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-31, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet:www.roggelin.de
Gerichtsurteile (und Analysen) – Teil 14
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